Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird die Arbeitnehmerüberlassung geregelt – also die Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern. Das AÜG wurde zum Schutz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern geschaffen. Es regelt etwa die erlaubte Dauer der Überlassung sowie die Behandlung und die Bezahlung der ausgeliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Voraussetzungen für die Überlassung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Eine Arbeitnehmerüberlassung kann zwischen dem sogenannten Verleiher und dem Entleiher stattfinden. Der Verleiher ist der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers. Laut AÜG müssen die folgenden Punkte gegeben sein:

  • Der Verleiher ist im Besitz einer behördlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
  • Die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter unterliegen den Weisungen des Entleihers und werden für die Zeit der Überlassung in dessen Unternehmen eingegliedert.
  • Die Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter sind vor der Überlassung durch ihren Arbeitgeber (den Verleiher) an einen Verleiher davon in Kenntnis zu setzen.
  • Die Überlassung wird durch Verleiher und Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eindeutig als solche bezeichnet und die ausgeliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden namentlich genannt.
  • Die Überlassungshöchstdauer wird nicht überschritten.

Paragraf 2 Absatz 1 AÜG enthält die Regelung, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden muss. 

Die Höchstüberlassungsdauer im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die längste Zeitspanne, die eine Leiharbeiterin oder ein Leiharbeitnehmer an ein und dasselbe Unternehmen ausgeliehen werden darf, beträgt 18 Monate am Stück. Ausnahmen sind allerdings für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes möglich:

  • Im Tarifvertrag wird eine andere Höchstüberlassungsdauer festgelegt. Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen gilt dies, wenn es im Tarifvertrag der Branche der Fall ist und die Regelung durch eine Betriebsvereinbarung im Unternehmen umgesetzt werden kann. 
  • Im Tarifvertrag gibt es eine Öffnungsklausel, die es ermöglicht, dass mittels einer Betriebsvereinbarung eine andere Regelung getroffen wird (in nicht tarifgebundenen Unternehmen gilt die Regelung entsprechend, falls es einen Branchentarifvertrag gibt).

Sieht der Tarifvertrag keine Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung vor, muss diese auf nicht mehr als 24 Monate festgesetzt werden. Das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung sieht Strafen wie Bußgelder oder den Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Überlassungshöchstdauer im Arbeitsverhältnis überschritten wird. Allerdings können betroffene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer Festhaltenserklärung angeben, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen aufrechterhalten möchten.

Bezahlung und Behandlung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung regelt in § 8 die Gleichstellung der Zeitarbeitnehmenden mit der Stammbelegschaft: Sie sollten die gleichen Arbeitsbedingungen haben. Dazu zählen:

  • Arbeitszeit samt Überstunden
  • Nachtarbeit
  • Pausenzeiten und Ruhezeiten
  • arbeitsfreie Tage
  • Nutzung von Gemeinschafts- oder Pausenräumen sowie Kantinen

Man spricht hier vom sogenannten Equal Treatment. Dazu zählt auch Equal Pay, also die gleiche Bezahlung. Hier gibt es allerdings diverse Zusatzregelungen: Werden die gesetzlichen Mindeststundenentgelte nicht unterschritten, kann ein Tarifvertrag etwa vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen. Das gilt allerdings nicht im Falle einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers, die oder der bereits in den letzten sechs Monaten vor der aktuellen Überlassung bei dem nun entleihenden Arbeitnehmer oder im selben Konzern tätig gewesen ist.

Hat die ausgeliehene Arbeitskraft bereits neun Monate lang bei ein und demselben Entleiher gearbeitet, steht ihr dasselbe Gehalt zu wie den Stammbeschäftigten, die vergleichbare Arbeit leisten. Diese Regelung umfasst für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin neben dem Grundgehalt auch:

  • Sonderzahlungen
  • Entgeltfortzahlungen
  • Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen
  • Zulagen
  • Zuschläge

Damit Entleiher nicht vor dem Erreichen der Neunmonatsgrenze den Vertrag beenden und kurz danach wieder aufnehmen, gilt ein Leiharbeitsverhältnis erst dann als wirklich unterbrochen, wenn zwischen zwei Anstellungen bei ein und demselben Unternehmen mindestens drei Monate und ein Tag liegen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen den Grundsatz des Equal Pay, drohen Bußgelder oder der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitgeberüberlassung. Zudem haben die betroffenen Zeitarbeitskräfte Anspruch auf Zahlungen, die den Unterschied zum gesetzlichen oder tariflich festgelegten Lohn ausgleichen – das legen die Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fest.

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