Leiharbeit
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Leiharbeit

Leiharbeit ist eine per Gesetz für Unternehmen effiziente Möglichkeit, flexibel auf die aktuell vorliegende Auftragslage zu reagieren. Mit dieser speziellen Form der Überlassung von Arbeitnehmern ist es ist möglich, innerhalb kürzester Zeit einen Leiharbeiter auf Zeitarbeit über eine Arbeitnehmerüberlassung zu entleihen. Der Entleiher ist dabei der Vorgesetzte des Leiharbeiters, ist für den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers verantwortlich und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gleichzeitig auch für die Einhaltung des Tarifvertrags und aller Regelungen.

Was ist Leiharbeit im Detail?

Leiharbeit ist ein Begriff aus der Arbeitnehmerüberlassung. Er ist im Jahr 1972 entstanden und wurde dort erstmals im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – genannt. Viele sprechen inzwischen auch von Zeitarbeit und weniger von Leiharbeit, da der Begriff Leiharbeit für Arbeitnehmer eher negativ konnotiert ist. Die Begriffe Zeitarbeit oder Leiharbeit weisen gemäß AÜG keine inhaltlichen Unterschiede auf. Sie werden synonym zum Einsatz gebracht. Leiharbeit hat zum Ziel, einen Arbeitnehmer einem Arbeitgeber (Leiharbeitnehmer) durch einen Dritten (Verleiher) auf begrenzte Zeit zu überlassen. Die Überlassung findet nach einer festen Absprache statt. Der Leiharbeiter muss mit dem Zeitarbeitsunternehmen oder der Leiharbeitsfirma einen Vertrag schließen, in dem genau geregelt ist, wie lange die Entleihung stattfindet, welche Arbeiten durchgeführt werden und welcher finanzielle Ausgleich entsteht.

Wie wird Leiharbeit im Detail abgewickelt?

Der Leiharbeiter ist bei einer Leiharbeitsfirma, dem Verleiher, angestellt. Dort erhält er als Arbeitgeber sein Gehalt, seinen Urlaub, eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnnebenkosten und all jene Dinge, die einem Beschäftigten in einer festen Anstellung gemäß Tarifvertrag verankert sind. Meldet sich ein Entleiher / Leiharbeitnehmer, der den Angestellten in seinem Unternehmen benötigt, wird der Leiharbeiter an das Unternehmen verliehen. Dies gilt laut AÜG für einen festen Zeitraum, der im Vorfeld vereinbart wurde. Leiharbeit ist deshalb nicht mit einem befristeten Arbeitsverhältnis gleichzusetzen, da der Leiharbeiter in dem Unternehmen, das ihn ausgeliehen hat, keinen festen Arbeitsvertrag mit Vergütung nach Tarifvertrag erhält. Er hat jedoch einen festen Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitsfirma, also dem Verleiher, bei der er angestellt ist.

Welche Rechte für Arbeitnehmer gibt es in der Leiharbeit?

Egal ob Leiharbeit oder Zeitarbeit – es ist wichtig, dass die Arbeitnehmer rechtlich zumindest annähernd Festangestellten in den Unternehmen gleichgestellt sind. Dafür gibt es genaue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und in den Tarifverträgen. Dadurch ist es möglich, dass die Rechte der Leiharbeiter gestärkt sind und Leiharbeit kein Dauerzustand für die Beschäftigten ist. Dazu gehört, dass Leiharbeiter mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten müssen und nach neun Monaten in einem Betrieb die Regelung des sogenanntes „Equal Pay“ greift. Das bedeutet, dass der Leiharbeiter genauso viel Geld bekommen muss, wie ein festangestellter Mitarbeiter des Unternehmens. Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, sie dürfen nicht an andere Unternehmen vom Entleiher weiterverliehen werden und die höchste Überlassungsdauer für ein Unternehmen beträgt 18 Monate. Diese Regelungen sollen dafür sorgen, dass Leiharbeit auch für die Leiharbeiter lukrativ ist – und nicht nur für das Zeitarbeitsunternehmen, das sie als Arbeitnehmer beschäftigt. In der Praxis ist es oftmals so, dass Leiharbeiter am Ende von dem Unternehmen festangestellt werden, indem sie aushilfsweise gearbeitet haben. Zeitarbeit kann somit auch lukrativ für den Leiharbeiter sein, da er so die Möglichkeit hat, unterschiedliche Unternehmen kennenzulernen und gegebenenfalls seinen neuen Arbeitgeber zu finden.
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Jan Eldo
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