Lohnsteuer
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer, die zur Einkommensteuer zählt, wird in Deutschland automatisch erhoben, indem man sie vom Arbeitslohn abzieht. Man unterscheidet daher zwischen dem Brutto- und dem Netto-Einkommen: Letzteres ist das, was der*die Arbeitnehmer*in nach Abzug der Einkommensteuer, der Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. der Kirchensteuer auf das Konto überwiesen bekommt. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

So wird die Lohnsteuer berechnet

Damit die Arbeitnehmer*innen die Lohnsteuer in der richtigen Höhe an das Finanzamt überweisen, wird die Summe für alle Arbeitnehmer*innen individuell berechnet. Die Grundlage dafür setzt sich zusammen aus dem Arbeitslohn und den sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen:

  • Steuerklasse (es gibt sechs verschiedene Steuerklassen in Deutschland, jede Steuerklasse unterscheidet sich)
  • Kinderfreibeträge (je nachdem, wie viele Kinder vorhanden sind, gibt es verschieden hohe Freibeträge)
  • Kirchensteuer
  • Freibeträge

Die vom Finanzamt festgelegte Steuerklasse hängt hauptsächlich von der Familiensituation ab, aber auch davon, welche oder wie viele Jobs die steuerzahlende Person ausübt. Die Lohnsteuer auf die Einkünfte steigt mit der Höhe des Einkommens, und es werden auch geldwerte Vorteile und Sachbezüge in die Berechnung einbezogen.

Lohnsteuer wird direkt abgezogen

Nach § 19 EStG handelt es sich beim Steuerschuldner um den*die Arbeitnehmer*in. Allerdings muss niemand, der angestellt arbeitet, tatsächlich selbst die Lohnsteuer berechnen und überweisen. Diese Aufgabe übernehmen die Arbeitgeber*innen: Sie verringern den Brutto-Arbeitslohn um andere Abgaben und die Steuer, überweisen diese an das Finanzamt und den Nettolohn an die Angestellten.

Arbeitnehmer*innen müssen Einwilligung erteilen

Damit die Arbeitgeber*innen die Lohnsteuer in der richtigen Höhe abführen, benötigen sie die Einwilligung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei der Finanzverwaltung abzurufen. Bis 2010 gab es noch eine physische Lohnsteuerkarte. Dies geschieht im Normalfall ganz zu Beginn des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Die neuen Angestellten geben dem Unternehmen die folgenden Informationen:

  • steuerliche Identifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Auskunft, ob es das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis ist

Diese Daten reichen aus, damit das Unternehmen bei der Finanzverwaltung die Merkmale abrufen kann, die es für den Lohnsteuerabzug benötigt. Die Merkmale wie auch die Steuerklasse können sich im Laufe einer Anstellung ändern, etwa durch eine Heirat oder durch die Geburt eines Kindes. Diese Änderungen müssen die Betroffenen angeben, damit sie bei der Berechnung von Einkommensteuer & Co. berücksichtigt werden können.

Zu viel gezahlte Lohnsteuer kann erstattet werden

Nach Ablauf des Jahres kann der*die Arbeitgeber*in einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen – bei mehr als zehn Mitarbeitenden ist das verpflichtend. Zu viel gezahlte Steuer wird dann erstattet. Alternativ können Angestellte selbst eine Steuererklärung zu ihrem Einkommen abgeben. Manche Arbeitnehmer*innen sind dazu verpflichtet, andere nicht. Allerdings lohnt sich die Steuererklärung in den meisten Fällen, da die Chance hoch ist, einen bestimmten Betrag zurückzuerhalten. Wer Freibeträge geltend machen möchte, muss auf jeden Fall eine Erklärung über seine Einkünfte einreichen.

Bei zu geringem Einkommen keine Lohnsteuer

Wer so wenig Lohn erhält, dass sich davon kaum der Lebensunterhalt bestreiten lässt, muss davon nicht auch noch Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen. Dieser Freibeträge werden im Laufe der Zeit den Lebenshaltungskosten angepasst. Seit Beginn des Jahres 2022 liegen sie für Ledige bei einem Lohn von 9.984 Euro brutto im Jahr und für Verheiratete bei einem Lohn von 19.968 Euro im Jahr. Diese Grenzen werden auch Freibetrag genannt.

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