Verleiher
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Verleiher

Verleiher sind Arbeitgebende, die ihre Mitarbeitenden temporär und gegen Geld anderen Unternehmen überlassen. „Verleiher“ ist ein anderes Wort für „Zeitarbeitsfirma“: Für sie ist die Arbeitnehmerüberlassung die Einkommensquelle: Viele Unternehmen suchen in Zeiten einer drängenden Auftragslage oder zur Überbrückung bis zur Besetzung einiger Stellen temporär qualifizierte Mitarbeiter und zahlen dafür Miete. Verleiher spezialisieren sich darauf, diese zur Verfügung zu stellen.

Die Verträge schließen Verleiher ab

Verleiher beschäftigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Zwischen diesen Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, das in einem regulären Arbeitsvertrag geregelt ist. Er umfasst wie andere Arbeitsverträge für den „Verleih“ auch gesetzlich vorgeschriebene Punkte wie

Dieser Vertrag regelt also das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher als Arbeitgeber und den Zeitarbeitskräften als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Die Beschäftigten der Zeitarbeitsfirma werden zur Miete an andere Unternehmen überlassen. Hier richten sie sich im Rahmen der Miete nach den Arbeitsvorgaben des Entleihers, während der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher weiterhin Gültigkeit hat, das Arbeitsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien also fortbesteht.

Der Verleiher schließt bei der Arbeitnehmerüberlassung einen weiteren Vertrag ab mit dem Unternehmen, das die Leiharbeiterin oder den Leiharbeiter übernimmt (die Unternehmen werden in diesem Zusammenhang als Entleiher bezeichnet). Hier werden die Dauer und die Konditionen für die Überlassung geregelt.

Pflichten der Verleiher

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Zeitarbeit und gegen Miete an einen Entleiher geben zu dürfen, müssen Verleiher gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zunächst eine behördliche Erlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen. Die Gebühren setzen sich gemäß der gesetzlichen Vorgaben wie folgt zusammen:

  • 377 Euro für die erstmalige Beantragung
  • 060 Euro für die erste Verlängerung samt Betriebsprüfung
  • 218 Euro für die zweite Verlängerung
  • 060 Euro für die unbefristete Verlängerung samt Betriebsprüfung

Weitere Pflichten des Verleihers bestehen laut Arbeitsrecht gegenüber der Behörde sowie gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

  • Den Behörden müssen Anzahl, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie ihre jeweilige Beschäftigung vor dem Vertragsabschluss mit der Zeitarbeitsfirma angegeben werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen über die Höhe der Leistungen informiert werden, die sie vom Verleiher erhalten, wenn sie gerade nicht verliehen werden. Außerdem müssen sie erfahren, welche Erlaubnisbehörde zuständig ist und wann und wo die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden ist. Sie erhalten ein Merkblatt der Behörde und müssen sofort erfahren, wenn die Behörde dem Verleiher die Erlaubnis entziehen sollte.

Gegenüber dem Entleiher besteht die Pflicht zur Überlassung der für den jeweiligen Fall qualifizierten Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer.

Verleiher müssen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufsetzen

Die Arbeitnehmerüberlassung muss ordentlich vertraglich geregelt werden: Das Wort „Arbeitnehmerüberlassung“ muss zwingend im Vertrag zur Miete vorkommen. Der Verleiher (auch Personaldienstleister genannt) legt fest, welchen Zeitraum die Leiharbeit einnehmen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut AÜG keine Leiharbeitnehmerin und kein Leiharbeiter länger als 18 Monate am Stück bei ein und demselben Entleiher tätig sein darf. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Tarifvertrag der Branche des Entleihers eine andere Höchstdauer ermöglicht.

Im Vertrag gibt der Entleiher an, welche Arbeitsbedingungen und welches Arbeitsentgelt für seine Mitarbeitenden mit vergleichbaren Aufgabenfeldern gelten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Zeitarbeitsfirmen erhalten aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nämlich eine gleichwertige Vergütung.

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