Nachtarbeit

Vivian Elbers
Belonio Benefit-Experte
Mann sitzt mit einer Tasse Kaffee am Schreibtisch und arbeitet nachts im Büro am Laptop
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Nachtarbeit ist eine gängige Arbeitszeitmethode, die überwiegend in der Industrie, aber auch in einigen Dienstleistungsbereichen sowie in der Pflege zum Einsatz kommt. Als klassische Nachtarbeit wird die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr bezeichnet. Es gibt einige Ausnahmen, beispielsweise für Bäckereien, bei denen die Nachtarbeit zwischen 22 und 5 Uhr gelagert ist. Arbeitnehmer erhalten für diese Arbeitszeit meist Zuschläge, auch Nachtzuschlag genannt. Die Regelungen für die umgangssprachlichen Nachtschichten finden sich oft im Tarifvertrag. Gesetzliche Bestimmungen sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesundheitliche Auswirkungen: Risiko für Schlafstörungen und andere Gesundheitsprobleme erhöhen sich
  • Arbeitszeitgestaltung: Besondere Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten sollten festgelegt werden
  • viele haben Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Zulagen und Ausgleich: Anspruch auf finanzielle Zuschläge oder Freizeitausgleich

Wer gilt als Nachtarbeitnehmer?

Nachtarbeiter oder Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte im Unternehmen, die in sogenannten Wechselschichten Ihrer Arbeit nachgehen. Zu diesen Wechselschichten muss die Nachtschicht gehören – an mindestens 48 Tagen im Jahr. Das ist durchschnittlich mindestens ein Tag in der Woche.

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Für den Nachtdienst gelten die gleichen Regeln wie für die Arbeit am Tag. Zusätzlich gibt es einige Einschränkungen, die vonseiten des Arbeitsschutzgesetzes geregelt sind. Die Regelungen beziehen sich unter anderem darauf, dass bei einer Nachtarbeit, die mehr als acht Stunden dauert, die so erzeugte Mehrarbeitszeit innerhalb der nächsten vier Wochen ausgeglichen werden muss. Bei ausschließlicher Tagarbeit hat der Arbeitgeber 24 Wochen dafür Zeit.
Außerdem muss das Unternehmen den Arbeitnehmenden nachts gemäß den gesetzlichen Regelungen im Arbeitsgesetz nach der Nachtarbeit (zum Beispiel in Bäckereien) eine angemessene Zahl von freien Tagen gewähren. Möglich ist auch ein Lohnzuschlag, wenn die Freistellung nicht möglich ist.

Nachtarbeit und Schichtarbeit im Allgemeinen werden zu den gesundheitsbelastenden Arbeitsmodellen gezählt. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Nachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu leisten.

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Wer darf als Arbeitnehmer Nachtarbeit leisten?

Eine Befreiung vom Nachtdienst gibt es dann, wenn es aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht zu empfehlen ist. Die Nachtzeit ist nicht für jeden Arbeitgeber die beste Arbeitszeit. Der Dienst muss deshalb entsprechend geplant werden, wenn aus gesundheitlichen Gründen und gemäß einer Untersuchung aus ärztlicher Sicht von der Nachtarbeit abgeraten wird.

Arbeitnehmer, die ein Kind unter zwölf Jahren alleine betreuen oder sich um schwer pflegebedürftige Angehörige kümmern, können die Nachtzeit ebenfalls ablehnen. Der Betriebsrat hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht. Die Wünsche des Arbeitnehmers kann der Betriebsrat durchsetzen. 
Aufgrund der üblichen physischen und psychischen Belastungen, die mit Nachtschichten einhergehen, sind spezielle Schutzvorkehrungen notwendig. Hierzu zählt auch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre grundsätzliche Eignung für Nachtdienste untersuchen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber, den negativen Auswirkungen von Nachtarbeit durch gezielte gesundheitsfördernde Maßnahmen entgegenzuwirken. Dadurch soll eine Verbesserung der Work-Life-Balance erreicht werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die auch im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt sind. So kann von der Nachtschicht kein Abstand genommen werden, wenn diese im Arbeitsvertrag fest verankert ist. Wer einen Arbeitstag unterschreibt, in dem Nachtschichten vereinbart sind, kann diese im Anschluss gemäß ArbZG nicht verweigern. Auch für Jugendliche, Schwangere und Stillende als Arbeitnehmer gibt es zusätzliche Regelungen, die für die Arbeit nachts gelten.

Wie sieht es mit Nachtzuschlag aus – sind diese Zuschläge steuerfrei?

Wenn im Tarifvertrag ein Nachtzuschlag zusätzlich zum Grundlohn des Beschäftigten vereinbart ist, muss dieser auch gewährt werden. Der Zuschlag wird entsprechend dem Arbeitszeitgesetz berechnet und nachts für den festgeschriebenen Dienst der Nachtarbeiter zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gezahlt. Solch ein Zuschlag ist steuerfrei und wird in der Gehaltsabrechnung regulär berücksichtigt.

Gibt es eine Höchstarbeitszeit? 

Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf nicht mehr als 8 Stunden betragen. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder eines Zeitraums von 4 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag gearbeitet werden. Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig in der Nacht arbeiten, können ihre Arbeitszeit hingegen innerhalb des längeren Zeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) ausgleichen.

Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen 

Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, haben das Recht, sich vor Arbeitsbeginn und anschließend in festgelegten Intervallen von mindestens 3 Jahren arbeitsmedizinischen Untersuchungen zu unterziehen. Ab dem 50. Lebensjahr können sie sich jährlich untersuchen lassen. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern er den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch einen Betriebsarzt oder einen externen Betriebsärzte-Dienst anbietet.

Nachtarbeit dargestellt durch eine Person, die nachts in einem modernen Büro arbeitet. Das Büro ist nur spärlich beleuchtet, mit einem hellen Bildschirm.

Selbstständige arbeiten häufiger im Nachtdienst

Laut des Statistischen Bundesamts arbeiten im Jahr 2022 31,9 Prozent der selbstständigen Unternehmer mit Angestellten regelmäßig zwischen 18 und 23 Uhr. Im Gegensatz dazu traf dies bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur auf knapp jede siebte Person (14,0 Prozent) zu. Hinsichtlich der Nachtarbeit war das Verhältnis ausgeglichener: 5,2 Prozent der selbstständigen Unternehmer mit Angestellten und 4,6 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren in dieser Zeit beruflich aktiv.

Vivian Elbers
Vivian Elbers ist seit mehreren Jahren als Redakteurin im Benefit-Kosmos tätig. Als Marketing Managerin produziert sie mit ihrer Expertise verschiedene informative Inhalte für das Journal und klärt die Leser:innen über die aktuellsten Themen in der HR-Welt auf.
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