Kurzarbeit und Sachbezug, wie hängt das zusammen? Eine globale Krise, wie beispielsweise die Corona-Pandemie, bringt viele Firmen in wirtschaftliche Notlagen. Dies führt oft dazu, dass Angestellte Arbeits- und Gehaltsausfälle in Kauf nehmen müssen, was sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine erhebliche Herausforderung darstellt. In diesem Artikel klären wir, welche Möglichkeiten Unternehmen haben, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen und ob ein Sachbezug bei Kurzarbeit steuerfrei möglich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Krisenzeiten, wobei der Staat einen Teil des Lohnausfalls kompensiert.
- Die Höhe des Kurzarbeitergeldes (KUG) liegt bei 60 % des ausgefallenen Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, sind es 67 %. Während Corona gab es Sonderregelungen.
- Aufstockungen z. B. durch einen Sachbezug bei Kurzarbeit sind möglich.
- Durch Sachbezüge bei Kurzarbeit lässt sich ein negativer Netto-Effekt einfach und kostengünstig ausgleichen.
Was ist Kurzarbeit?
Durch Kurzarbeit können Unternehmen Zeiten überbrücken, in denen aus wirtschaftlichen Gründen nicht genügend Arbeit für alle Beschäftigten vorhanden ist. Unter bestimmten Bedingungen gewährt der Staat dafür finanzielle Unterstützung. In Krisenzeiten steigt die Zahl der Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen. Geschieht dies, wird ihre reguläre Arbeitszeit verkürzt. Die anfallenden Lohnkosten übernimmt die Agentur für Arbeit. Dies hilft Kündigungen zu vermeiden und entlastet die Unternehmen bei den Personalkosten, was kurzfristig wichtige finanzielle Ressourcen freisetzt. Wie Sachbezüge bei Kurzarbeit möglich sind, erfahren Sie hier.
Die Entscheidung über das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung liegt bei jedem Unternehmen selbst. Das Modell bietet eine hohe Flexibilität: Es kann sich um die Reduzierung eines einzelnen Arbeitstages handeln oder die Arbeitszeit kann bis zu 100 % verringert werden.
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Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird vom Unternehmen oder dem Betriebsrat bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und beantragt. Dies ist bereits bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um zehn Prozent möglich. Die Auszahlung erfolgt in gestaffelten Stufen, wobei alle paar Monate eine neue Berechnung nötig und Änderungen zu berücksichtigen sind:
In den ersten drei Monaten erhalten Arbeitnehmende ohne Kinder grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls, während Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent erhalten.
Während der Corona-Pandemie 2020 galt zudem die Ausnahmeregelung: ab dem vierten Monat erhöht sich der Betrag auf 70 Prozent für Arbeitnehmer ohne Kinder und 77 Prozent für solche mit Kindern. Ab dem siebten Monat stiegen die Zahlungen weiter auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent.
Zeitraum | Sollentgelt Arbeitnehmende ohne Kinder | Sollentgelt Arbeitnehmende mit Kinder |
Erste drei Monate | 60 % | 67 % |
Ab dem vierten Kalendermonat (während Corona) | 70 % | 77 % |
Ab dem siebten Kalendermonat (während Corona) | 80 % | 87 % |
Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die von Kurzarbeit betroffen sind, haben Anspruch auf KUG. Seit der Corona-Pandemie gilt dies auch für Leiharbeiter.
Möglichkeiten zur Aufstockung und Sachbezüge bei Kurzarbeit
Obwohl mit der Auszahlung von Kurzarbeitergeld langfristig Arbeitsplätze erhalten werden sollen, stellt es insbesondere für Arbeitnehmer in der kurzfristigen Umsetzung eine erhebliche Belastung dar. Der Grund dafür ist der damit einhergehende Einkommensverlust, während laufende Kosten (Miete, Lebenshaltungskosten etc.) unverändert weiterlaufen. Zur Unterstützung gibt es verschiedene Optionen zur Aufstockung (zum Beispiel ein Sachbezug bei Kurzarbeit), die je nach individuellen Gegebenheiten ausgewählt werden können und sich deutlich voneinander unterscheiden.
Zusätzlicher Verdienst durch einen Nebenjob
Vor der Corona-Krise wurde das Einkommen aus einem Nebenjob teilweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Inzwischen wurde dies jedoch zugunsten der Arbeitnehmer vereinfacht und angepasst. Beschäftigte müssen nun nicht mehr befürchten, dass ihr Entgelt durch die Aufnahme eines Nebenjobs gekürzt wird. Waren früher größere Abzüge üblich, die einen Nebenverdienst kaum lohnenswert machten, ist es heutzutage unter bestimmten Bedingungen möglich, sein Einkommensniveau zu halten. Übrigens: Kurzarbeit und Sachbezug sind auch beim Minijob möglich.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das KUG freiwillig aufzustocken, um die oft beträchtliche Einkommenslücke von Mitarbeitern zu verringern. Dadurch kann das Arbeitsentgelt sogar auf bis zu 100 % des ursprünglichen Gehalts erhöht werden.
Wichtig: Bei einem Zuschuss wird die normale Lohnsteuer fällig!
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt von der Höhe des Zuschusses ab. Bis zu 80 % des Grundlohns bleibt die Aufstockung sozialversicherungsfrei; auf den Betrag darüber hinaus, fallen die üblichen Sozialabgaben an.
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Sachbezüge bei Kurzarbeit: Steuerfreie Aufstockung durch den Arbeitgeber
Sind steuerfreie Sachbezüge bei Kurzarbeit möglich? JA! Wird das Gehalt durch den Arbeitgeber aufgestockt, ist dies beitragspflichtig, d. h. es wird darauf reguläre Lohnsteuer fällig. Daher ist es sinnvoll, nach steueroptimierten Alternativen zu suchen, die für beide Seiten vorteilhaft sind.
Eine Möglichkeit besteht darin, Kurzarbeit und Sachbezug zu kombinieren. Zu den Sachbezügen zählen Leistungen wie ein Essenszuschuss, der 50-Euro-Sachbezug oder ein Jobticket sowie weitere Benefits (gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG). Wenn diese korrekt abgewickelt und ausgezahlt werden, bleiben sie ganz oder nahezu von der Steuer befreit.
Mit dem Sachbezug bei Kurzarbeit sparen Arbeitgeber Lohnnebenkosten und Arbeitnehmer profitieren von einem höheren Nettogehalt.
Sachbezug bei Kurzarbeit: Beispielrechnungen
Beispielrechnung für 50 % Kurzarbeitergeld
Im ersten Beispiel wurde aufgrund der wirtschaftlichen Lage auf 50 Prozent Kurzarbeit umgestellt. Den Mitarbeitern wird nun KUG gezahlt.
Normalerweise zahlt der Arbeitgeber 2.500 € brutto im Monat – netto bleiben so 1.676 €. Durch den Arbeitsausfall erhält der Arbeitnehmer nun 214 € weniger auf sein Konto.
Mit dem Sachbezug bei Kurzarbeit kann der Arbeitgeber den negativen Netto-Effekt einfach und kostengünstig ausgleichen.
Beispielrechnung für 100 % Kurzarbeitergeld
Im zweiten Beispiel hat die Mitarbeiterin 100 Prozent Arbeitsausfall. Mit Kind erhält die Arbeitnehmerin nun bis zu 67 % ihres Arbeitsentgelts.
Normalerweise verdient sie 2.500 € brutto im Monat – netto bleiben ihr nach Berechnung 1.676 €. Durch den Arbeitsausfall erhält sie nur noch 1.137 € von ihrem Sollentgelt auf ihr Konto gezahlt.
Mit dem Sachbezug bei Kurzarbeit kann ihr Arbeitgeber das Nettogehalt einfach und kostengünstig aufstocken.
Fazit
(Wirtschafts-)Krisen bringen Unternehmen oft in finanzielle Schwierigkeiten, wodurch Angestellte mit Arbeits- und Verdienstausfall zu kämpfen haben. Kurzarbeit bietet zwar finanzielle Entlastung, aber reduziert trotzdem das Einkommen der Mitarbeitenden. Dank Sachbezug bei Kurzarbeit können Unternehmen das KUG aufstocken, um finanzielle Einbußen der Beschäftigten zu mildern. Somit schafft der Sachbezug bei Kurzarbeit Vorteile für beide Seiten.