Aktueller Hinweis:
Im Zusammenhang mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen wird derzeit über eine mögliche Entlastungsprämie diskutiert. Diese soll es Arbeitgebern ermöglichen, Beschäftigten zusätzlich bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszuzahlen. Damit würde eine weitere Option entstehen, Mitarbeitende finanziell zu entlasten. Derzeit gibt es hierzu jedoch noch keine verbindlichen Entscheidungen.
Der Sachbezug
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es wichtiger denn je, den Mitarbeitenden Wertschätzung entgegenzubringen. Der Sachbezug ist dabei eine hervorragende Möglichkeit, gute Leistungen anzuerkennen und gleichzeitig sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende steuerliche Vorteile zu realisieren.
Hier erfahren Sie alles zum Thema Sachbezug: von der Versteuerung über aktuelle Sachbezugswerte bis hin zu den gesetzlichen Regelungen, die 2026 gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Sachbezüge sind Güter oder Dienstleistungen, die Mitarbeitende neben ihrem normalen Arbeitslohn von Arbeitgeber:innen erhalten.
- Typische Beispiele für einen Sachbezug sind ein Firmenwagen, Fahrtkostenzuschuss, Übernahme der Kindergartenbeiträge, Tankgutscheine oder Jobtickets.
- Alle Arbeitnehmer:innen, einschließlich Minijobber:innen, Auszubildende und Teilzeitkräfte, können neben ihrem regulären Entgelt bestimmte Sachbezüge erhalten.
- Seit 2022 ist der 50 Euro Sachbezug ausschließlich als zusätzliche Leistung zum regulären Arbeitsentgelt möglich; eine Umwandlung in Entgelt ist nicht gestattet.
- Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro bleiben diese Zuwendungen steuerfrei. Es ist unzulässig, den nicht genutzten Betrag auf die folgenden Monate zu übertragen.
Definition – Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Güter oder Dienstleistungen, die Mitarbeiter:innen neben ihrem ohnehin arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn von Arbeitgeber:innen erhalten. Diese Leistungen, auch Benefits genannt, können beispielsweise Warengutscheine oder Einkaufsgutscheine, Tankgutscheine, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder auch Arbeitgeberzuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten, zum Jobticket oder die Überlassung eines Dienstwagens sein.
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Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden alle Güter, die einen Geldwert haben, als Einnahmen betrachtet, was auch Sachleistungen einschließt. Es gibt jedoch eine Sonderregelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wonach bestimmte Sachleistungen bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nicht. Überschreitet jedoch der Gesamtwert der Sachleistungen die Bagatellgrenze von 50 Euro pro Monat, werden sie vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei werden die Werte aller Sachleistungen, die unter diese Regelung fallen, zusammengerechnet. Die monatliche Sachzuwendung darf insgesamt den Freibetrag von 50 Euro (bis 2021: 44 Euro) nicht übersteigen.
Beispiele für einen Sachbezug
Verpflegungszuschuss als Sachbezug
Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden Verpflegungszuschüsse gewähren. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der maximale Zuschuss pro Arbeitstag 7,67 Euro – bestehend aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 Euro und dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 3,10 Euro. Bei 15 Arbeitstagen pro Monat ergibt sich ein möglicher monatlicher Betrag von bis zu 115,05 Euro. Dieser Sachbezug kann in Form von Essensgutscheinen, digitalen Essensmarken oder einem Zuschuss zu den Verpflegungskosten während der Arbeitszeit erfolgen (ausgenommen sind Genussmittel wie Alkohol).
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, die bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Arbeitnehmende haben mit der betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit, einen Teil ihres Bruttogehalts bis zu bestimmten jährlichen Höchstbeträgen steuer- und sozialabgabenfrei für die Versorgung im Alter anzusparen. Je nach gewähltem Durchführungsweg gewährt der Arbeitgebende einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent oder übernimmt den kompletten Beitrag. Die genauen Modalitäten sind in der Versorgungsordnung festgelegt, die alle relevanten Informationen zu Rechtsansprüchen, Pflichten, Leistungen und Bedingungen enthält.
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anbieten. Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei – das entspricht im Jahr 2026 einem Höchstbetrag von 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich). Bis zu 4 Prozent der BBG – also 4.056 Euro pro Jahr (338 Euro monatlich) – bleiben darüber hinaus sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmende haben mit der betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit, einen Teil ihres Bruttogehalts für die Versorgung im Alter anzusparen. Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgebende verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zu leisten, sofern er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das am 16. Januar 2026 in Kraft getreten ist, werden die Rahmenbedingungen für die bAV weiter verbessert – insbesondere für Geringverdienende und kleine Unternehmen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Unternehmen können ihre Mitarbeitenden jährlich steuerfrei mit bis zu 600 Euro für die Gesundheitsförderung unterstützen. Dieser Sachbezug umfasst betriebliche Gesundheitsprogramme sowie Kurse zu Themen wie Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß § 3 Nr. 34 EStG in Verbindung mit §§ 20 und 20b SGB V.
Internetkosten
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter:innen bis zu 50 Euro pro Monat als steuerfreien Internetzuschuss gewähren. Dieser Sachbezug wird pauschal mit 25 Prozent besteuert und bietet damit einen klaren Vorteil gegenüber einer regulären Gehaltserhöhung.
Telefonkosten
Firmen können ihren Mitarbeitenden steuerfrei die private Nutzung des Diensthandys gewähren, den privaten Mobilfunkvertrag bezuschussen oder den Festnetzanschluss komplett übernehmen. Auch dieser Sachbezug ist eine unkomplizierte Möglichkeit der Zusatzvergütung.
Dienstrad als Sachbezug
Auch ein Dienstrad ist eine hervorragende Möglichkeit, Anerkennung auszudrücken. Dieser Sachbezug kann je nach Besteuerung und Steuersatz vergünstigt oder sogar steuer- und sozialabgabenfrei sein. Wird das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils vollständig.
Weitere Beispiele für einen Sachbezug
Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung und Unterkunft
Zum 1. Januar 2026 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte. Grundlage ist die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), der der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat. Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und sind bundeseinheitlich gültig.
| Verpflegung | Unterkünfte | |
|---|---|---|
| Monatswert | 345,00 Euro (2025: 333 Euro) | 285,00 Euro (2025: 282 Euro) |
| Kalendertäglich | 11,50 Euro (2025: 11,10 Euro) | 9,50 Euro (2025: 9,40 Euro) |
| Frühstück | 2,37 Euro pro Mahlzeit / 71,10 Euro monatlich | – |
| Mittag- oder Abendessen | je 4,57 Euro pro Mahlzeit / je 137,00 Euro monatlich | – |
| Besonderheit | Gilt gleichermaßen für volljährige Beschäftigte, Jugendliche und Auszubildende. | Wenn Arbeitgeber:innen ihren Angestellten Mitarbeiterwohnungen kostenfrei oder verbilligt überlassen, wird der ortsübliche Mietpreis angesetzt, da es keinen amtlichen Sachbezugswert für Wohnungen gibt. |
Historische Entwicklung: Bis 2024 lagen die Sachbezugswerte für Verpflegung bei 313 Euro monatlich, für Unterkunft bei 278 Euro. 2025 stiegen sie auf 333 Euro (Verpflegung) bzw. 282 Euro (Unterkunft). Die kontinuierliche Anpassung spiegelt die gestiegenen Lebenshaltungs- und Wohnkosten wider.
Sachbezüge: Vorteile für Arbeitgebende und Arbeitnehmende
Vorteile des Sachbezugs für Arbeitgebende:
Für Arbeitgebende bieten Sachbezüge eine Reihe von Vorteilen: Sie ermöglichen es, Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt steuerlich begünstigt zu entlohnen, wodurch die Lohnnebenkosten gesenkt werden können. Sachbezüge stellen ein effektives Instrument dar, um die Mitarbeitermotivation und -bindung zu erhöhen, ohne die Gehaltskosten signifikant zu steigern. Zudem tragen attraktive Sachleistungen dazu bei, das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren, was die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte erleichtert. Indem sie eine differenzierte Form der Wertschätzung bieten, können Sachbezüge die Arbeitszufriedenheit und das Betriebsklima positiv beeinflussen.
Vorteile des Sachbezugs für Arbeitnehmende:
Für Arbeitnehmende stellt der Sachbezug eine wertvolle Ergänzung zum regulären Einkommen dar, die über den rein monetären Wert hinausgeht. Sachbezüge bieten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, die möglicherweise außerhalb des üblichen Budgets liegen würden. Zudem sind Sachbezüge steuerlich begünstigt, was zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Letztendlich fördern Sachzuwendungen das Gefühl, vom Arbeitgebenden wertgeschätzt zu werden, was die Arbeitszufriedenheit und die Bindung zum Unternehmen stärkt.
Sachbezug vs. Gehaltserhöhung – Vorteilsrechner
Was kommt beim Arbeitnehmenden an? Was kostet es den Arbeitgeber?
Wann ist der Sachbezug steuerfrei?
Seit 2022 gelten klare Regelungen bezüglich der Besteuerung von Sach- und Geldleistungen für Arbeitnehmer:innen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Während Geldleistungen als reguläres Einkommen versteuert werden müssen, gibt es für Sachleistungen eine monatliche Freigrenze. Diese Sachzuwendungen bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, solange sie die Bagatellgrenze von 50 Euro pro Monat nicht überschreiten. Auch im Jahr 2026 ist diese Sachbezugs-Freigrenze unverändert geblieben.
Wenn der Wert des Sachbezugs die Freigrenze überschreitet – und sei es nur um einen Cent –, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig: Dann muss nicht wie beim Rabattfreibetrag nur die Differenz versteuert werden, sondern der komplette Betrag. Dabei werden sämtliche in einem Monat gewährten Sachbezüge zusammengezählt.
Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen von Mitarbeiterrabatten profitieren. Diese Vergünstigungen auf den Kauf von Waren oder Dienstleistungen werden als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt betrachtet. Jedoch gilt hier ein Rabattfreibetrag: Die gewährten Vorteile gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG sind steuerfrei, wenn sie den gesetzlich festgelegten Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Gibt es eine Freigrenze zu besonderen Anlässen?
Ergänzend zur monatlichen Freigrenze von 50 Euro gibt es den Freibetrag für anlassbezogene Geschenke. Diese Art des Sachbezugs wird steuerrechtlich separat behandelt. Besondere Anlässe sind zum Beispiel:
- Mitarbeiterjubiläum
- Geburtstag
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Beförderung
- etc.
Für diesen Sachbezug besteht ein Freibetrag von 60 Euro; es gelten die gleichen Regeln wie bei regulären Sachzuwendungen. Die Kombination aus anlassbezogenem Geschenk und regulärem Sachlohn in einem Monat ist zulässig. Auch mehrere anlassbezogene Sachbezüge in einem Monat (zum Beispiel Geburtstag und Hochzeit) sind zulässig. Barzuwendungen sind hingegen in jeder Höhe steuerpflichtig (R 19.6 LStR 2023).
Wie können Arbeitnehmende den Sachbezug erhalten?
Arbeitgeber:innen haben seit 2022 die Möglichkeit, Sachbezüge als freiwillige Zusatzleistungen zum regulären Arbeitslohn zu gewähren, wie es in § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt ist. Diese Sachzuwendungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern erfolgen auf freiwilliger Basis seitens der Arbeitgeber:innen. Indem Sie Ihren Mitarbeiter:innen zusätzliche Sachbezüge neben dem regulären Arbeitslohn gewähren, können Sie Ihre Anerkennung für sie zeigen und möglicherweise ihre Bindung an das Unternehmen stärken. Sollten Mitarbeitende bisher keinen Sachbezug erhalten haben, können sie Ihre Arbeitgeber:innen darauf hinweisen, dass sie möglicherweise anstatt einer Gehaltserhöhung an einer Nettolohnoptimierung durch Sachleistungen interessiert sind.
Welche Vorteile haben Arbeitgebende?
Der Fachkräftemangel verschärft sich weiter, die Zahl der offenen Stellen bleibt hoch. Mitarbeitende sind in der Position, sich ihre Arbeitgebenden nach eigenen Kriterien auszusuchen. Für Unternehmen ist es umso wichtiger, die eigene Attraktivität zu erhöhen und Arbeitskräfte mit Sachbezügen anzuwerben. Sachbezüge, also geldwerte Vorteile, sind demnach für beide Seiten lohnenswert:
- Für Arbeitgebende sind Sachbezüge zum Teil abgabefrei.
- Mancher Sachbezug kann als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden.
- Zusätzliche Sachleistungen können das Betriebsklima verbessern und die Attraktivität des Unternehmens steigern.
- Die Anerkennung für geleistete Arbeit durch einen Sachbezug fördert die Motivation der Angestellten.
- Mitarbeitende, die sich durch Sachbezüge wertgeschätzt fühlen, zeigen in der Regel eine höhere Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft.
Steuerrechtliche Behandlung des Sachbezugs
Laut § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG gehören Sachzuwendungen zu den Einnahmen eines Arbeitnehmenden. Sachbezüge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und erhöhen damit den Bruttolohn, die Lohnsteuer sowie die Beiträge zur Sozialversicherung für Mitarbeitende. Sie werden hinsichtlich der Versteuerung wie Barlohn behandelt, wenn sie über der monatlichen Freigrenze von 50 Euro liegen. Unterhalb dieser Grenze gilt für die Sachzuwendungen eine Steuerbefreiung.
Arbeitslohn und Sachbezüge bis 50 Euro sind unabhängig voneinander zu betrachten und beeinflussen sich daher nicht. Der Barlohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer bleibt unberührt.
Was müssen Arbeitgebende beachten?
- Bewertung zum Bruttowert: Der steuerfreie Sachbezug muss auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der Mitarbeitenden als eigenständiger Bruttobestandteil ausgewiesen werden. Er wird als Nettoabzug für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages vom Nettogehalt wieder abgezogen.
- Keine Barauszahlung: Sachbezüge sind von Geldleistungen und Geldbezügen zu trennen: Barauszahlungen, Überweisungen, Erstattungen von Kosten oder zweckgebundene Geldleistungen gelten nicht als Sachbezug.
- Keine Gehaltsumwandlung: Seit dem 1. Januar 2020 müssen Sachbezüge zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis ist in § 8 Abs. 4 EStG gesetzlich verankert.
- Zuflussprinzip: Monatliche Beträge dürfen nicht gesammelt und einmal jährlich an die Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Mitarbeitende sind jedoch nicht verpflichtet, einen Sachbezug im selben Monat auszugeben. Sie können die Gutscheine ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.
- Alle Mitarbeitenden können profitieren: Alle Mitarbeitenden, einschließlich Minijobber:innen (seit 2026 gilt die Minijob-Grenze von 603 Euro, vorher 538 Euro), dürfen von Sachbezügen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn profitieren. Der Sachbezug wird dabei nicht auf die Minijob-Grenze angerechnet.
- Zusätzliche Geschenke: Zusätzlich zum monatlichen Sachbezug von 50 Euro haben Arbeitgebende die Möglichkeit, steuerfreie Aufmerksamkeiten für Mitarbeitende zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro auszugeben.
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Der Sachlohn in der Lohnabrechnung
Sachbezüge werden als geldwerte Vorteile angesehen und dem regulären Bruttolohn in der Gehaltsabrechnung hinzugefügt, was zur Folge hat, dass sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende steigen. Auf der Gehaltsabrechnung führt der Wert der Sachbezüge zu einer Erhöhung des Bruttolohns, was wiederum die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ansteigen lässt.
Für Sachbezüge mit einem Wert von bis zu 50 Euro gilt ein eigenes Abrechnungsschema:
Bruttoentgelt + Sachbezug bzw. geldwerter Vorteil = Gesamtbrutto
– Lohnsteuer – ggf. Kirchensteuer – ggf. Solidaritätszuschlag – Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung = Nettoentgelt
– Sachbezug bzw. geldwerter Vorteil = Auszahlungsbetrag
Der geldwerte Vorteil, also der Sachbezug, muss vom Nettogehalt abgezogen werden, da er nur für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden soll. Ohne diesen Abzug würden die Angestellten nicht nur den Vorteil der Sache selbst (wie etwa die kostenfreie Privatnutzung eines Dienstwagens) erhalten, sondern auch den entsprechenden Geldbetrag zusätzlich.
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Anforderungen an Gutscheine
Seit Mitte 2017 kann praktisch jeder Gutschein als Sachzuwendung genutzt werden – vorausgesetzt, er erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Folgende Regeln gelten für Gutscheine als Sachbezug:
- Gutscheine dürfen nur innerhalb der 50-Euro-Freigrenze abgabenfrei sein.
- Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein.
- Die Auszahlung von Restbeträgen ist nicht gestattet.
- Der Gutschein darf nicht als Bestandteil des Arbeitslohns dienen oder diesen ersetzen.
- Gutscheine dürfen keine Kompensation für Überstunden oder Urlaubstage darstellen.
- Gutscheine von Online-Händlern dürfen nur für deren eigene Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. Waren von Drittanbietern (zum Beispiel über einen Marketplace) sind als Sachbezug unzulässig.
Es ist wichtig, die Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten bei Sachbezügen zu beachten, insbesondere in Bezug auf die 50-Euro-Freigrenze. Überschreitungen dieser Grenze können zu hohen Steuer- und Sozialabgaben führen. Ein effektives System sollte implementiert werden, um sicherzustellen, dass die Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird. Folgende Angaben sind für jeden Sachbezug zu dokumentieren: Art der Sachzuwendung, genauer Wert und Abgabetag.
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Sachbezug 2022 – Gesetzesänderungen
Im Jahr 2022 wurde die Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Diese Neuregelung beinhaltet nicht nur eine Anpassung der Freigrenze, sondern auch verschärfte Regelungen für Gutscheine als Sachbezug:
Gutscheine, Geldkarten und Sachbezugskarten gelten seither ausschließlich als Sachbezug bzw. geldwerte Vorteile, wenn sie allein dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und den Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) entsprechen:
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) des ZAG werden zweckgebundene Gutscheinkarten und Geldkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards als Sachbezug betrachtet, wenn sie einem begrenzten Netzwerk angehören.
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 b) des ZAG werden Gutscheinkarten und Geldkarten für nur eine Produktkategorie, wie beispielsweise Mode oder Essensgutscheine, als Sachbezug betrachtet, wenn sie eine begrenzte Produktpalette abdecken.
Wichtig zu ergänzen ist, dass die Möglichkeit der Lohnumwandlung für den Sachbezug, die bis zum Jahr 2020 bestand, durch die Neuregelungen seit 2022 eingeschränkt wurde. Ein Zusätzlichkeitserfordernis ist nun in § 8 Abs. 4 EStG gesetzlich verankert, was bedeutet, dass Gehaltsumwandlungen nicht mehr als steuerfreier Sachbezug gelten.
Zu beachten ist außerdem, dass sowohl die Sachbezugsfreigrenze als auch andere steuerliche Vergünstigungen, wie steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro zu persönlichen Anlässen, an die Sachbezugseigenschaft gebunden sind. Liegt kein Sachbezug vor, entfällt die Möglichkeit der Steuerbefreiung. Auch eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist in solchen Fällen nicht möglich.
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Der Sachbezug kann sowohl bei Kurzarbeit als auch im Minijob gewährt werden!
Fazit
Zusammenfassend bieten Sachbezüge sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende zahlreiche Vorteile. Der Sachbezug stärkt die Mitarbeiterbindung und -motivation, verbessert die Arbeitgeberattraktivität, bietet steuerliche Vorteile und ermöglicht eine höhere Kaufkraft für Arbeitnehmende. Auch im Jahr 2026 bleibt die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge unverändert bestehen. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft wurden zum 1. Januar 2026 erneut angepasst und spiegeln die gestiegenen Lebenshaltungskosten wider. Sachbezüge tragen zur Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung bei und unterstützen langfristig den Erfolg des Unternehmens. Auch Sachbezugskarten für Mitarbeiter sowie Sachbezüge im Minijob sind möglich.