Die Schlechtwetterregelung ist vor allem für das Baugewerbe wichtig. Gerade im Winter kann die Arbeit auf einer Baustelle manchmal für längere Zeiträume aufgrund von Schnee, Frost & Co. für Betriebe nicht möglich sein. Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen ist, kann unter bestimmten Umständen eine Ausgleichsentschädigung erhalten oder Saison-Kurzarbeitergeld für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen.
Das besagt die Schlechtwetterregelung
Verhindert die Witterung die Nutzung der Arbeitszeit im Baugewerbe, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsentschädigung an seine Angestellten zahlen. Diese fordert er im Nachgang von der Agentur für Arbeit zurück. Die Arbeitnehmenden zahlen Steuern und Sozialabgaben für die erhaltene Summe. Witterungsbedingte Arbeitsausfälle werden legitimiert durch Schlechtwetter wie:
- tiefen Schnee
- Sturm, der die Unversehrtheit der Arbeitnehmer gefährdet
- tief gefrorenen Boden (Frost)
Allerdings erhalten Unternehmen im Baugewerbe die Ausgleichszahlungen nicht von Anfang an. Die ersten 16 Stunden eines Arbeitsausfalls werden jeweils zur Hälfte vom Angestellten und vom Arbeitgeber getragen. Praktisch bedeutet das, dass die Angestellten nur für die Hälfte dieser 16 Stunden bezahlt werden.
Es besteht manchmal die Möglichkeit, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Tag der schlechten Witterung in Innenräumen vorbereitende Arbeit leisten. Ist dem so, erhält das Unternehmen für diese Mitarbeitenden keine Ausgleichszahlungen.
Schlechtwetterzeit in der Schlechtwetterregelung
Die gesetzlichen Regelungen begrenzen die typische Schlechtwetterzeit auf den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. In diesen vier Monaten können Unternehmen Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, wenn sie auf ihren Baustellen wegen der Witterung Arbeitsausfälle haben oder wenn Tierseuchen oder ein Auftragsmangel die Arbeit verhindern. Laut Gesetz muss einer der folgenden Gründe für den Arbeitsausfall von erheblichem Ausmaß greifen:
- Schlechtwetter (siehe oben)
- wirtschaftliche Gründe
- unabwendbares Ereignis im Betrieb
Die Unternehmen sind verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Ausfälle abzuwenden. Gelingt das nicht, können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen 60 Prozent von dem Lohn, den sie eigentlich in dieser Zeit verdient hätten. Die Summen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Saison-Kurzarbeitergeld setzt die Option für das klassische Kurzarbeitergeld für alle oder einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außer Kraft. Zudem dürfen die betroffenen Unternehmen während der Schlechtwetterzeit keine durch die Witterung bedingten Kündigungen aussprechen.
Schlechtwetterregelung, Urlaub und Arbeitszeit
Arbeitgebende dürfen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Baustelle jederzeit daran erinnern, dass sie einen Urlaubsanspruch haben. Diese sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihre Urlaubstage in der Schlechtwetterzeit zu nehmen. Eine Ausnahme bildet Resturlaub aus dem vergangenen Jahr: Dieser muss innerhalb der Schlechtwetterzeit genommen werden.
Handwerkerinnen und Handwerker sind laut den gesetzlichen Regelungen nicht dazu verpflichtet, auf ihrem Arbeitszeitkonto ein Guthaben anzusammeln. Oft aber bietet sich dieses Vorgehen an, wenn wegen guten Wetters länger gearbeitet wird. Besteht ein Zeitguthaben, kann es während der Schlechtwetterzeit aufgelöst werden. Gesetzlich gesehen darf diese Auflösung nicht mehr als 10 Prozent der kompletten jährlichen Arbeitszeit betragen. Wer als Arbeitnehmer also laut Arbeitsvertrag 40 Stunden die Woche auf der Baustelle tätig ist, darf höchstens 208 Stunden ausgezahlt bekommen. Danach erfolgt die Auszahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes.