Das Wichtigste in Kürze
- Die Inflationsprämie war eine freiwillige, steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € durch Arbeitgeber an Beschäftigte, die 2025 auslief.
- Als langfristige Alternative zu Einmalzahlungen werden Mitarbeiter-Benefits empfohlen.
- Die Inflationsausgleichsprämien sollen die Kaufkraft der Mitarbeiter erhalten, den Wertverlust des Geldes ausgleichen und die Mitarbeiterbindung stärken.
- Arbeitgeber können viele Benefits steuerlich geltend machen.
Die Inflationsprämie vom Arbeitgeber, auch als Inflationsausgleichsprämie bekannt, war eine freiwillige, steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung für Arbeitnehmer. Freiwillig bedeutet dabei, dass der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie verpflichtet war. Arbeitgeber konnten bis zu 3.000 Euro in einer oder mehreren Teilausschüttungen gewähren. Sie diente dazu, den Wertverlust des Geldes aufgrund der Kaufkraftminderung auszugleichen und sicherzustellen, dass die Kaufkraft erhalten blieb.
Das Konzept der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber wurde im Oktober 2022 vom Bundeskabinett als Teil des dritten Entlastungspakets aufgrund der Corona-Pandemie und steigender Inflation beschlossen. Arbeitgeber hatten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsprämie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Diese Maßnahme sollte nicht nur finanzielle Entlastung bieten, sondern auch die Motivation der Mitarbeiter fördern. Die steuer- und sozialabgabenfreie Natur der Prämie bedeutete, dass sie dem Arbeitnehmer zu 100 Prozent zugutekam.
Inflationsprämie vom Arbeitgeber auf einen Blick
2024 endete die Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialabgabenfrei auszuzahlen! In unserem kostenlosen Whitepaper zeigen wir Dir eine Alternative zur Inflationsausgleichsprämie.
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Benefits als langfristige Alternative
Sonderprämien können Angestellte kurzfristig unterstützen und auch psychologisch einen großen Nutzen für Unternehmen haben. Trotzdem bürgen solche einmaligen Prämien auch Gefahren. Neben der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber bieten Benefits eine optimale, langfristige Lösung. Durch diese kannst Du nachhaltig jeden Monat Deine Wertschätzung für Deine Angestellten zum Ausdruck bringen. Dadurch bindest Du Deine Angestellten langfristig. Das Video zeigt hierzu spannende Zahlen und Fakten:
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Mehr InformationenInflationsprämie vom Arbeitgeber – Welche Alternativen gibt es?
Arbeitgeber können verschiedene steuerfreie Zuschüsse und Extras als Inflationsausgleichsprämie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anbieten. Hiermit sollen Mitarbeiter finanziell entlastet und an das Unternehmen gebunden werden. Die beliebtesten Alternativen zur Inflationsprämie vom Arbeitgeber sind:
Inflationsprämie Alternative: Mahlzeitenzuschuss | Arbeitgeber können Mahlzeiten mit bis zu 7,50 Euro täglich oder 112,50 Euro monatlich steuerfrei bezuschussen. Ab 2025 gelten neue Sätze: 2,30 Euro fürs Frühstück, 4,40 Euro für Mittag-/Abendessen. Die Zuschüsse sind klassisch per Essensmarke oder mit praktischer App digital nutzbar. |
Inflationsprämie Alternative: 50-Euro Sachbezug | Arbeitgeber können monatlich steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro pro Mitarbeiter gewähren. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Leistungen können als Tank-, Einkaufsgutscheine, Fitnessmitgliedschaften oder Geldkarten gewährt werden. Übertragung in Folgemonate ist nicht möglich. |
Inflationsprämie Alternative: Fahrtkostenbezuschussung | Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse als Alternative zur Inflationsausgleichsprämie für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, etwa Jobtickets oder BahnCard für den Arbeitsweg. Diese sind seit 2019 steuerfrei ohne Anrechnung auf die Pendlerpauschale. Für PKW-Nutzung sind 0,30 Euro pro Kilometer möglich, werden aber angerechnet. |
Inflationsprämie Alternative: Erholungsbeihilfe | Als Alternative zur Inflationsprämie können Arbeitgeber jährlich Erholungsbeihilfen zahlen: 156 Euro pro Mitarbeiter, 104 Euro für Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Diese werden nur mit 25 Prozent pauschal versteuert und müssen zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden. |
Inflationsprämie Alternative: Kindergartenzuschüsse / Zuschüsse für Tagesmütter | Eine beliebte Alternative zur Inflationsausgleichsprämie ist der steuerfreie Kita-Zuschuss: Arbeitgeber können die Kinderbetreuung in Kindergärten, Kitas oder bei Tagesmüttern bis zum Schuleintritt steuerfrei bezuschussen. Diese Zuschüsse sind in der Höhe unbegrenzt und gelten gemäß § 3 Nr. 33 EStG. |
Inflationsprämie vom Arbeitgeber und Alternativen haben Einfluss auf die Real- und Nominallöhne
Kriterium | Nominallohn | Reallohn |
Definition | Tatsächlich gezahlte Lohn in aktuellen Geldbeträgen. | Berücksichtigt die Inflation, zeigt die Kaufkraft des Lohns an. |
Berechnung | Nominallohn = Geldbetrag, den die Beschäftigten erhalten. | Reallohn = Nominallohn / Preisindex (Inflationsrate berücksichtigen). |
Auswirkungen der Inflation | Bei steigender Inflation kann der Nominallohn steigen, aber die Kaufkraft kann sinken. | Berücksichtigt die Inflation, daher bleibt Kaufkraft stabil oder kann steigen, wenn der Anstieg des Nominallohns die Inflation übertrifft. |
Die Reallohnentwicklung in Deutschland zeigt einen positiven Trend: Im zweiten Quartal 2024 wurde ein Anstieg von 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verzeichnet, nach einem Plus von 3,8 Prozent im ersten Quartal.
Diese Entwicklung basiert vor allem auf Nominallohnsteigerungen und einer moderateren Inflation. Die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber sowie tarifliche Lohnerhöhungen und Einmalzahlungen trugen maßgeblich dazu bei.
Besonders stark fielen die Zuwächse in den Bereichen Energieversorgung (+7,6 %), Verkehr und Lagerei (+6,8 %) sowie im Gesundheits- und Sozialwesen (+6,7 %) aus.
Inflationsprämie vom Arbeitgeber – Rückblick
Die Inflationsprämie vom Arbeitgeber konnten nur Personen erhalten, die im steuerlichen Sinne Arbeitnehmer sind – unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Folgende Beispiele wurden vom Bundesfinanzministerium genannt:
✅ | Voll- oder Teilzeitkräfte |
✅ | kurzfristig Beschäftigte |
✅ | Minijobber |
✅ | Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft |
✅ | Auszubildende |
✅ | Arbeitnehmer in bestimmten bezahlten Praktika |
✅ | Arbeitnehmer in Kurzarbeit |
✅ | Arbeitnehmer in Elternzeit |
✅ | Arbeitnehmer, im Krankengeldbezug |
✅ | Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz |
✅ | Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind |
✅ | ehrenamtliche Tätige, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten |
✅ | Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten |
✅ | Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit |
✅ | Bezieher von Vorruhestandsgeld |
✅ | Versorgungsbezieher |
Es ist unzulässig, die Prämie nur an einzelne Mitarbeiter auszuzahlen. Sie muss, wenn sie gezahlt wird, an alle gleichzeitig Beschäftigten gehen. Dabei spielt die Dauer des Angestelltenverhältnisses keine Rolle. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unterschiedliche Summen auszuzahlen.
Allerdings bedarf es für verschiedene Verteilungen sachlicher und nachvollziehbarer Begründungen seitens des Arbeitgebers. Falls im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Die Bedingungen der Verteilung werden in diesem Fall in Verhandlungen mit dem Betriebsrat festgelegt und geregelt.
Der Bonus ist nicht von einem laufenden Arbeitsverhältnis abhängig. Das heißt, dass Mitarbeiter in Elternzeit oder im Krankenstand bzw. Krankengeldanspruch ebenfalls einen Betrag erhalten können, sobald das Unternehmen die Inflationsprämie auszahlt.
Wie stehen Unternehmen zu der Sonderzahlung?
Geteilte Meinungen von Arbeitgeberseite
Immer mehr Firmen überweisen ihren Beschäftigten die Sonderzahlung, auch weil sich die Tarifpartner darauf einigen. Von den 40 Dax-Konzernen zahlt mittlerweile mehr als die Hälfte einen Inflationsbonus. Darunter sind die Deutsche Bank und Airbus mit jeweils 1.500 Euro.
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Vielen anderen Unternehmen ist es schlicht nicht möglich in der aktuellen Lage eine zusätzliche Prämie auszuschütten. Deshalb warnte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger im Handelsblatt, dass sich die Inflationsprämie für viele Beschäftigte als leere Hoffnung erweisen könne. Angemerkt wird auch, dass der einmalige Betrag in Höhe von 3.000 Euro, der bis Ende 2024 ohne Abgabe der Steuern ausgezahlt werden kann, kurzfristig helfen kann, aber langfristig bei steigender Inflation keine nachhaltige Abhilfe leistet. Viel wichtiger ist der psychologische Effekt der Sonderzahlung, merkt Arbeitspsychologe Hannes Zacher an. Sie signalisiert den Beschäftigten, dass sich das Unternehmen um seine Angestellten kümmert. Zusätzlich gibt Zacher den Tipp, dass es sich aus Arbeitgebersicht vor allem lohnt, die Sonderprämie kommunikativ zu begleiten. Selbst wenn es sich nur um einen symbolischen Akt handelt, der Mehrwert, Angestellte glücklich zu machen, kann durch die richtige Kommunikation erreicht werden.
Darauf musst Du achten
Trotz des psychologischen Nutzens und der finanziellen Unterstützung von den Arbeitnehmern sind einige wichtige Faktoren zu beachten. Bei vielen Angestellten gibt es seit Corona und der Thematisierung in den Medien eine hohe Erwartung. Deshalb müssen Arbeitgeber aufpassen, dass die gut gemeinte Geste nicht am Ende als Flop endet und nur belächelt wird. Das könnte zu mehr negativen, als positiven Folgen führen. Des Weiteren sollten Unternehmen, die keine oder gar keine Inflationsausgleichsprämie ausschütten, dieses sehr transparent und authentische erklären, um es für alle nachvollziehbar zu machen. Als Alternativen können auch andere Lösung wie mehr Freiheiten oder ein zusätzlicher Urlaubstag ähnlich effektiv sein und gegebenenfalls finanziell besser für Arbeitgeber sein, erklärt Zacher. Für alle liquiden Unternehmen ist die Prämie aber gut angelegtes Geld. Es stärkt die Bindung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber und die gezeigte Unterstützung kann oft für eine höhere Loyalität gegenüber dem Unternehmen sorgen. Die hervorgerufene Solidarität, innerhalb des Unternehmens kann eine noch größere Loyalität zufolge haben und in Zeiten von Fachkräftemangel ist das eine wichtige Investition in die Zukunft.
FAQ
Das sind die wichtigsten Antworten rund um die Fragen der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber:
Inflationsprämie vom Arbeitgeber – woher kommt das Geld?
Der Arbeitgeber finanziert die 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie, welche seit Ende 2022 steuerfrei gewährt wird, in der Regel aus den betrieblichen Ressourcen, einschließlich der Gewinne, die das Unternehmen erwirtschaftet. Diese Auszahlung könnte auch Teil des geplanten Budgets für Mitarbeiterleistungen oder Bonuszahlungen sein. In manchen Fällen könnten Unternehmen auch auf Rücklagen zurückgreifen. Es hängt letztendlich von der finanziellen Situation des Unternehmens und den Entscheidungen des Arbeitgebers ab, ob Zahlungen gewährt werden.
Wie bekommt der Arbeitgeber die 3.000 Euro Inflationsprämie zurück?
Die Arbeitgeber bekommen die Zahlungen nicht vom Finanzamt zurück, da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie von dem Arbeitgeber, anders als bei der Energiepreispauschale, um eine freiwillige Leistung an die Belegschaft handelt.
Inflationsprämie des Arbeitgebers – können Sie diese von der Steuer absetzen?
Ja, die Inflationsprämie des Arbeitgebers ist als Sonderzahlung sozialabgabenfrei. Zusätzlich können Betriebe die Zahlungen als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Auch für Arbeitnehmer ist die Inflationsprämie steuerfrei und hat keinen Einfluss auf den Steuersatz. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Linderung der Kaufkraftminderung gezahlt wird und dies eindeutig in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen ist.
Kann der Arbeitgeber die Inflationsprämie bei Kündigung zurückfordern?
Es ist schwierig, eine allgemeine Aussage darüber zu treffen, ob eine Inflationsprämie des Arbeitgebers nach einer Kündigung zurückgezahlt werden muss. Die Frage, ob der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt von der individuellen Situation sowie den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab.
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Inflationsprämie vom Arbeitgeber statt Weihnachtsgeld: Ist das zulässig?
Nein, da es sich bei der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber um eine Sonderzahlung handelt, muss sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Daher ist es unzulässig, andere Leistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Boni), auf die Mitarbeiter Anspruch hätten, einzuziehen und stattdessen auf die Prämie zu verweisen.
Was hat der Arbeitgeber von der Inflationsprämie?
Neben dem Vorteil, dass die Zahlung steuerfrei und abgabefrei ist, bietet die Regelung dem Arbeitgeber weitere Vorteile.
Sie ist eine vergleichsweise kostengünstige Form der Mitarbeitermotivation, denn eine Gehaltserhöhung bringt dauerhafte Mehrkosten mit sich und bei anderweitigen Einmalzahlungen fallen normalerweise Steuern und Sozialangaben an. Darüber hinaus können Arbeitgebende selbst über die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt (solange dieser in die genannte Frist fällt) entscheiden.
Fazit
Als Alternative zu einmaligen Inflationsprämien werden langfristige Benefits empfohlen, um die Wertschätzung für Mitarbeiter nachhaltig auszudrücken und diese langfristig zu binden.
Die Inflationsprämie vom Arbeitgeber, auch als Inflationsausgleichsprämie bekannt, war eine freiwillige Sonderzahlung, die Beschäftigte erhielten, um die Auswirkungen der Kaufkraftminderung auf ihre realen Einkommen abzumildern. Im vorliegenden Kontext betrug die Prämie 3.000 Euro. Diese Zahlung diente dazu, den Wertverlust des Geldes auszugleichen und die Kaufkraft der Mitarbeiter zu erhalten. Arbeitgeber konnten die Inflationsprämie steuerlich geltend machen, und für Arbeitnehmer war sie steuerfrei, vorausgesetzt, sie wurde klar als Unterstützungsleistung zur Linderung der Inflation deklariert. Die Auszahlung der Prämie erfolgte zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Betrag, der befreit von der Steuer ist, zu zahlen, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Rückzahlung nach Kündigung ist situationsabhängig. Die Finanzierung erfolgt aus betrieblichen Ressourcen, möglicherweise auch aus geplanten Budgets oder Rücklagen.
Die Inflationsprämie konnte im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden und musste allen Mitarbeitern gleichzeitig zugutekommen. Sogar Minijobber und Auszubildende konnten die Prämie erhalten.