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Sonderzahlung: Wichtige Informationen für Beschäftigte in Deutschland

Isabel Dautel
Belonio Benefit-Experte
Frau sieht auf ihrem Handy ihre Sonderzahlungen.
Inhalt
Whitepaper: Macht Lohn glücklich? Steueroptimierte Benefits statt klassischer Lohnerhöhung
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Aktueller Hinweis:

Aktuell wird in Deutschland über die Einführung einer sogenannten Entlastungsprämie diskutiert. Geplant ist, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen können. Ziel ist es, Arbeitnehmer angesichts steigender Kosten zusätzlich finanziell zu entlasten.

Ob Weihnachtsgeld, Boni oder Jahressonderzahlung – zusätzliche Leistungen zum Gehalt gibt es in vielen Formen. In diesem Artikel erfährst du alles über die verschiedenen Arten, welche Ansprüche dir zustehen und was sich 2025 und 2026 steuerlich geändert hat.

Was sind Sonderzahlungen?

Sonderzahlungen sind zusätzliche finanzielle Leistungen, die über das reguläre Gehalt hinausgehen. Arbeitgeber gewähren sie als Anerkennung für besondere Leistungen, aus Anlass bestimmter Ereignisse oder zur Förderung der Betriebstreue. Die Zahlungen ergänzen das Monatsgehalt und dienen entweder als Vergütung für bereits geleistete Arbeit oder als Motivation für die Zukunft. Typische Formen sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder leistungsbezogene Boni. Geregelt werden sie in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Für Arbeitgeber sind solche Zuwendungen ein wirksames Instrument der Mitarbeiterbindung, für Beschäftigte eine willkommene Ergänzung des Einkommens.

Welche Arten von Sonderzahlungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten, die im Betrieb üblich sein können:

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Art der SonderzahlungBeschreibung
WeihnachtsgeldZusätzliche Zahlung, die häufig im November oder Dezember ausgezahlt wird
UrlaubsgeldZuwendung zur finanziellen Unterstützung während des Urlaubs
GratifikationZusätzliche Zahlung als Anerkennung für besondere Leistungen
JahressonderzahlungEinmalige jährliche Zahlung, die an die erbrachte Arbeitsleistung geknüpft ist
LeistungsprämieVariable Vergütung in Abhängigkeit von individuellen oder betrieblichen Zielen
JubiläumszuwendungZahlung anlässlich eines Betriebsjubiläums
ÜberstundenvergütungZusätzliche Bezahlung für geleistete Überstunden
Inflationsausgleichsprämie (ausgelaufen)Steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung von bis zu 3.000 €, möglich von Oktober 2022 bis Dezember 2024

Gut zu wissen: Die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszahlen konnten, ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung gibt es bislang nicht. Unternehmen, die ihre Beschäftigten weiterhin zusätzlich unterstützen möchten, können auf andere steueroptimierte Benefits zurückgreifen.

Wer hat Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht grundsätzlich nicht – es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen Quellen ergeben: dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Dort werden auch Höhe, Zeitpunkt und Bedingungen der Auszahlung festgelegt.

Ein wichtiger Mechanismus ist die sogenannte betriebliche Übung. Zahlt ein Arbeitgeber eine solche Leistung mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos aus, entsteht daraus in der Regel ein verbindlicher Anspruch für die Zukunft. Das Bundesarbeitsgericht hat 2015 klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurde (BAG, 13.05.2015, 10 AZR 266/14). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Höhe nach billigem Ermessen neu bestimmen – eine Zahlung ganz verweigern darf er aber nicht mehr.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stellt außerdem sicher, dass kein Beschäftigter ohne sachlichen Grund von einer Zusatzleistung ausgeschlossen wird. Das betrifft Vollzeitbeschäftigte ebenso wie Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Auch Beschäftigte in Elternzeit oder Krankheit haben Anspruch, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Viele dieser Zahlungen sind an bestimmte Stichtage gebunden. Stichtagsklauseln – etwa die Voraussetzung, am 1. Dezember noch im Unternehmen beschäftigt zu sein – sind zulässig, unterliegen aber rechtlichen Grenzen.

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Wie werden Sonderzahlungen versteuert?

Sonderzahlungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt und dem laufenden Jahreseinkommen zugerechnet. Zusätzlich zur Lohnsteuer fallen Sozialversicherungsbeiträge an – allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro monatlich) und in der Rentenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro monatlich).

Eine wichtige Änderung betrifft die sogenannte Fünftelregelung: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber diese Steuervergünstigung bei der Lohnabrechnung nicht mehr anwenden. Beschäftigte, die eine größere Einmalzahlung erhalten – etwa eine Abfindung oder eine Jubiläumszuwendung –, müssen die Ermäßigung nun selbst über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Regelung selbst bleibt bestehen, die Verantwortung hat sich aber vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu gestalten:

  • Sachbezüge bis 50 Euro monatlich (Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag abgabenpflichtig.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung ist nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 Euro pro Jahr und Beschäftigtem steuerfrei – vorausgesetzt, die Maßnahmen entsprechen den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag: Nur der übersteigende Betrag wird versteuert.
  • Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder sind ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum können zusätzlich bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei gewährt werden.

Durch die geschickte Kombination verschiedener Benefits lässt sich der Nettovorteil einer Sonderzahlung deutlich steigern.

Sind Änderungen oder Kürzungen von Sonderzahlungen möglich?

Ob und wie ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung ändern oder kürzen kann, hängt von der Rechtsgrundlage ab. Tarifvertragliche Zusatzleistungen können nur im Rahmen des Tarifvertrags geändert werden. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen – eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, sofern das jeweilige Dokument keine Änderungsklausel enthält.

Bei Leistungen, die durch betriebliche Übung entstanden sind, liegt die Hürde besonders hoch: Änderungen sind nur durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Beschäftigten oder durch eine Änderungskündigung möglich.

Etwas flexibler ist die Situation, wenn ein Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Formulierung: Der Vorbehalt muss die Leistung eindeutig bezeichnen und darf nicht widersprüchlich sein. Pauschale Formulierungen, die gleichzeitig einen Rechtsanspruch suggerieren und ausschließen, sind nach § 307 BGB unwirksam.

Sonderzahlung und Kündigung

Bei einer Kündigung stellt sich häufig die Frage, ob eine anteilige Sonderzahlung zusteht. Die Antwort hängt davon ab, welchen Zweck die Zahlung verfolgt:

Hat die Zuwendung Vergütungscharakter – ist sie also eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit –, steht dem Beschäftigten ein anteiliger Anspruch zu, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Jahresende endet. Eine Stichtagsklausel, die den Anspruch an den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember knüpft, wäre bei einer solchen Zahlung nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam.

Bei reinen Treueprämien, die ausschließlich die künftige Betriebszugehörigkeit belohnen sollen, können Stichtagsklauseln hingegen zulässig sein. In der Praxis haben viele Einmalzahlungen allerdings einen Mischcharakter – sie vergüten sowohl die bisherige Arbeit als auch die Betriebstreue. In diesen Fällen überwiegt nach der Rechtsprechung regelmäßig der Vergütungscharakter.

Können Sonderzahlungen zurückgefordert werden?

Rückzahlungsklauseln sind ein gängiges Instrument, unterliegen aber strengen rechtlichen Grenzen. Die Rechtsprechung unterscheidet nach der Höhe der Zuwendung:

Bei einem Betrag unter 100 Euro sind Rückzahlungsklauseln generell unzulässig. Bei einer Sonderzahlung zwischen 100 Euro und einem Monatsgehalt kann eine Bindung bis maximal zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden. Entspricht die Leistung einem vollen Monatsgehalt oder mehr, ist eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.

Rückzahlungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen transparent und verhältnismäßig sein, sonst sind sie nach § 307 BGB unwirksam. Leistungsbezogene Prämien, die eindeutig eine bereits erbrachte Arbeitsleistung vergüten, dürfen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung nicht leistet?

Ist eine Sonderzahlung vertraglich zugesichert – ob durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung –, ist der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Beschäftigte sollten den Anspruch zunächst schriftlich geltend machen und dabei auf die vertragliche Grundlage verweisen. Wichtig ist, tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu beachten, die den Anspruch bei verspäteter Geltendmachung verfallen lassen können.

Bei freiwilligen Zusatzleistungen ohne vertragliche Grundlage ist die Durchsetzung schwieriger. Hier kann im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht. Im Streitfall empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Beratung.

Um Konflikte zu vermeiden, sollten Zeitraum, Höhe und Bedingungen jeder Sonderzahlung klar und schriftlich festgehalten werden – das schafft Transparenz für beide Seiten.

Fazit

Sonderzahlungen sind ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und Bindung an das Unternehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten reichen von klassischem Weihnachtsgeld über leistungsbezogene Prämien bis zu steueroptimierten Sachbezügen. Wer die steuerlichen Rahmenbedingungen kennt und verschiedene Benefits gezielt kombiniert, kann den Nettovorteil für Beschäftigte erheblich steigern – und gleichzeitig als Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen.

Whitepaper: Macht Lohn glücklich? Steueroptimierte Benefits statt klassischer Lohnerhöhung
Isabel Dautel
Isabel Dautel schreibt als angehende Journalistin für das Journal, wo sie komplexe Themen verständlich aufbereitet. Ihr Fokus liegt darauf, strukturierte Texte zu schaffen, die Leser:innen einen echten Mehrwert bieten.

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