Entleiher
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Entleiher

Entleiher sind Unternehmen, die für einen begrenzten Zeitraum die Dienstleistungen von Personaldienstleistern bzw. Zeitarbeitsfirmen in Anspruch nehmen. Diese stellen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den passenden Fähigkeiten zur Verfügung. Dieser Vorgang wird als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Die Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleister werden in diesem Zusammenhang Verleiher genannt.

Vorteile des Entleihers

Es gibt verschiedene Gründe, warum Unternehmen sich dazu entschließen können, Leiharbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen zu engagieren: 

  • viele oder große Aufträge, die mit der eigenen Belegschaft nicht in der vereinbarten Zeit erledigt werden können
  • Projekte, für die bestimmte Fähigkeiten benötigt werden, die aber später im Unternehmen überflüssig sein werden
  • Überbrückung, während Fachkräfte für eine Festanstellung gesucht werden
  • Ersatz bei Krankheit von Mitarbeitenden

Wann immer also vorübergehend ein Engpass in der Belegschaft besteht, ist Leiharbeit eine gute Option. Vorteilhaft für die Entleiher ist, dass sie sich nicht selbst auf die Suche nach adäquaten Fachkräften machen müssen. Zeitarbeitsfirmen wählen sie aus ihrem Pool an Mitarbeitenden aus und schicken sie in das Unternehmen. Sie kümmern sich zudem auch um Lohn und Bezahlung, was die Buchhaltung für das entleihende Unternehmen einfacher macht. 

Arbeitnehmerüberlassung: AÜG als wichtiges Gesetz

Entleiher sollten sich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) genau anschauen, ehe sie sich für die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern entscheiden. Dies regelt die Höchstdauer der Überlassung der Arbeitnehmer und schützt diese vor Benachteiligung gegenüber den Festangestellten. Für Entleiher ist das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung vor allem auch deshalb wichtig, weil es sie dazu verpflichtet, die Anbieter der Zeitarbeit genau zu betrachten – falls diese rechtswidrig handeln, treffen die Konsequenzen nämlich auch die entleihenden Unternehmen. Alle relevanten rechtlichen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung und den Rechten von Leiharbeitnehmern und -arbeitnehmerinnen sind in diesem Gesetz geregelt.

Rechte und Pflichten für Entleiher

Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt, bezahlt er dafür eine vereinbarte Summe an den Verleiher. Dieser wiederum bezahlt das Gehalt und die Sozialversicherungen für den Leiharbeitnehmer oder die -arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis ist also aufgeteilt: Der verliehene Arbeitnehmer erbringt seine Leistung für den Entleiher, aber sein Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher, von dem er auch für seine Tätigkeit und Pflichten im Arbeitsverhältnis bezahlt wird.

Entleiher haben für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Leiharbeitenden die Weisungsbefugnis. Im Gegenzug stellen sie den Arbeitsplatz zur Verfügung, gliedern die Zeitarbeitenden in ihren Betrieb ein und folgen dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Letzteres bezieht sich auf

Es ist also die Pflicht des Entleihers, die Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer ebenso zu behandeln und zu bezahlen wie ihre eigenen Angestellten. Die ausgeliehenen Arbeitskräfte hingegen sind dem Entleiher gegenüber dafür zur arbeitsrechtlichen Sorgfalt verpflichtet.

Entleiher kann zum Arbeitgeber werden

Jeder Verleiher hat die Pflicht, für die Aufnahme seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmenden eine Erlaubnis bei den zuständigen Behörden zu beantragen und diese aktuell zu halten. Tut er das nicht, liegt also keine Erlaubnis für die Zeitarbeit der Angestellten vor, schützt das Gesetz sie. In § 10 AÜG ist geregelt, dass in diesem Falle ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleihenden und der Zeitarbeiterin bzw. dem Zeitarbeiter besteht.

Das Gesetz ist dazu gedacht, die Rechte des Leiharbeitnehmers zu schützen, damit dieser nicht leer ausgeht, falls der Vertrag mit seinem Arbeitgeber ungültig ist. Gleichzeitig nimmt es aber die Entleiher in die Pflicht: Achten diese nicht sorgfältig genug darauf, dass die Zeitarbeitsfirma sich an die gesetzlichen Regelungen hält, kann aus der Leiharbeit schnell ein festes Angestelltenverhältnis werden. Zudem ist es Pflicht des Entleihenden, in einem solchen Fall auch rückwirkend Lohn und Sozialversicherungsabgaben für die Leiharbeitenden zu bezahlen, was eigentlich Aufgabe der Zeitarbeitsfirma ist.

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