Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist die bisher ab 1.1.2024 vorgesehene Anhebung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale auf Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 vorgezogen worden. Ab dem 21. vollen Entfernungskilometer werden dazu anstelle 0,35 € nun 0,38 € rückwirkend auf den 1.1.2022 berechnet. Für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer beträgt die Entfernungspauschale weiterhin 0,30 €/km. Diese ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet. Die im Jahressteuergesetz 2020 festgehaltene Erhöhung auf 0,35 €/km bis 2024 wird damit hinfällig.
Die höhere Entfernungspauschale kann durch die Bildung oder Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits im Laufe des Kalenderjahres 2022 oder im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 geltend gemacht werden.
Die Regelung der Höchstgrenze von 4.500,00 EUR pro Kalenderjahr besteht weiterhin. Nutzen Arbeitnehmer:innen einen eigenen PKW oder einen zur Nutzung überlassenes Kraftwagen ist ein höherer Zuschuss als 4.500,00 EUR/Jahr pauschalierungsfähig, soweit die Pauschalen für die Strecke der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte diesen Betrag in Summe übersteigen sollte.
Die sich durch die rückwirkende Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2022 ergebenden Auswirkungen sind in die nachfolgenden Erläuterungen und Beispiele eingearbeitet worden.