Kindergartenplätze sind nicht nur rar, sondern auch teuer. Obwohl Betreuungsgebühren als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind, führen die hohen Kosten oft dazu, dass Eltern nach der Elternzeit nur in Teilzeit zurückkehren. Mit dem Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber können Unternehmen ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und den Wiedereinstieg erleichtern. In diesem Artikel erhältst Du einen klaren Überblick über die wichtigsten Regelungen der Zulage.
Das Wichtigste in Kürze:
- Mit dem Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber können Eltern bei den Kinderbetreuungskosten finanziell entlastet werden.
- Der Zuschuss kann für Kinder im nicht schulpflichtigen Alter in Anspruch genommen werden und gilt für verschiedene Betreuungseinrichtungen wie Kitas, Kinderkrippen oder Ganztagespflegestellen.
- Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist steuer- und sozialabgabenfrei, sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
- Mit JobKidsCare von Belonio bietest Du Deinen Mitarbeitenden einen attraktiven Benefit, der sie persönlich wertschätzt und ihre Bindung an das Unternehmen stärkt.
Was ist der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber?
Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber, auch unter Kitazuschuss bekannt, kann Beschäftigten als freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt werden, um sie bei den Betreuungsausgaben für ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder zu unterstützen. Diese Zuwendung umfasst unter anderem die Betreuung durch Kindertagesstätten, Kindergärten oder Wochenmütter und ist eine attraktive Möglichkeit, Eltern finanziell zu entlasten.
Wie wird der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber versteuert?
Der Kitazuschuss bietet den Vorteil, steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Wichtig ist jedoch, dass der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn und nicht durch eine Gehaltsumwandlung gewährt wird. Das heißt, er darf nicht vom Bruttogehalt der Mitarbeitenden abgezogen werden.
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Beispielrechnung: Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber statt Gehaltserhöhung
In einer Gehaltsverhandlung bietet der sozialversicherungs- und steuerfreie Kitazuschuss eine vorteilhafte Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung. Diese Lösung steigert das Nettoeinkommen des Mitarbeiters und ermöglicht dem Unternehmen, im Vergleich zu einer traditionellen Lohnerhöhung Steuer- und Sozialabgaben zu sparen.
Der Arbeitnehmer, der in Steuerklasse I eingestuft ist, zahlt einen Krankenkassenzusatzbeitrag von 2,5 Prozent und keine Kirchensteuer. Für das Kalenderjahr 2025 sieht der monatliche Unterschied wie folgt aus:
Vorheriges Gehalt | Klassische Lohnerhöhung | Kitazuschuss als Gehaltsextra | |
Gehalt | 2.600 € | 2.750 € | 2.600 € |
Gehaltsextra | 150 € | ||
Bruttogehalt | 2.600 € | 2.750 € | 2.750 € |
Steuer | 219,58 € | 251,66 € | 219,83 € |
Sozialabgaben | 544,7 € | 576,13 € | 544,7 € |
Netto | 1.835,72 € | 1.922,21 € | 1.985,72 € |
Welche Mitarbeiter können den Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber nutzen?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer mit Kindern im Kindergartenalter den Zuschuss in Anspruch nehmen, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart. Auch für Minijobber kann sich diese Arbeitgeberleistung lohnen, da die Geringfügigkeitsgrenze dabei nicht überschritten wird.
Welche Einrichtungen dürfen bezuschusst werden?
Der Betreuungszuschuss kann für verschiedene Arten der Kinderbetreuung gewährt werden, sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht nur die Betreuung, sondern auch die Unterbringung der Kinder gewährleistet, einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Bezuschussbare Einrichtungen:
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Schulkindergärten
- Ganztagespflegestellen
- Tagesmütter / Wochenmütter
Nicht bezuschussbare Leistungen:
- Unterricht des Kindes
- Beförderung zwischen Wohnort und der Einrichtung
- Aufwendungen, die nicht der Betreuung dienen
Wird das Kind durch Familienangehörige oder im Haushalt der Eltern betreut, kann die Bezuschussung nicht gewährt werden.
Welche Aufzeichnungspflichten gibt es?
Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende haben bestimmte Aufzeichnungspflichten. Beschäftigte müssen dem Unternehmen einen Nachweis über die Kinderbetreuungskosten erbringen, der mindestens den Betrag des erhaltenen Zuschusses abdeckt. Währenddessen sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, diese Nachweise als Originalbelege zusammen mit den Lohnunterlagen aufzubewahren, um die Steuerfreiheit dieses Arbeitgeberzuschusses bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt nachweisen zu können.
Kindergartenzuschuss Arbeitgeber: Regelungen und gesetzliche Grundlagen im Überblick
Die Rahmenbedingungen für den Kitazuschuss stellen maßgeblich § 3 Nr. 33 EStG:
- Grundlage der Steuerfreiheit: Die Zulage ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird.
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Weitere Regelungen werden in den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien (LStR) konkretisiert. Diesen kann Folgendes entnommen werden (R 3.33 Abs. 1-4 LStR):
- Elternteil: Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil den Kindergartenbeitrag geleistet hat (Absatz 1 Satz 2).
- Betreuung und Unterbringung: Der Kinderbetreuungszuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Einrichtung sowohl die Betreuung als auch die Unterbringung der Kinder sicherstellt (Absatz 2).
- Kindesalter: Der Zuschuss gilt für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind. Arbeitgebende können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung erstatten, sofern die Kinder ihr sechstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 3).
- Nachweispflicht: Mitarbeitende müssen ihre Kinderbetreuungskosten nachweisen (Absatz 4 Satz 2, 3).
Des Weiteren ist zu beachten:
- Sozialversicherungsfreiheit: Bei der Befreiung von Lohnsteuer fallen keine Abgaben für die Sozialversicherung an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
- Begrenzung durch tatsächliche Kosten: Um lohnsteuerfrei zu bleiben, darf der Ausgleich der Kindergartenbeiträge die tatsächlich anfallenden Betreuungsausgaben nicht überschreiten.
- Keine gesetzliche Obergrenze: Es gibt keine pauschale Höchstgrenze für den Zuschussbetrag, solange er den tatsächlichen Kindergartenbeitrag nicht übersteigt.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber
Muss der Kitazuschuss versteuert werden?
Nach § 3 Nr. 33 EStG fallen durch den Kinderbetreuungszuschuss weder Steuern noch Sozialabgaben an, wenn er zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
Wer kann den Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber in Anspruch nehmen?
Alle Arbeitnehmer, deren Kinder noch nicht zur Schule gehen, können diesen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Dabei spielt die Beschäftigungsart keine Rolle.
Wie hoch darf der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber sein?
Der Zuschuss darf die tatsächlich anfallenden Betreuungskosten nicht überschreiten. Es gibt keine pauschale Höchstgrenze, solange die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der Kinder abgedeckt sind.
Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber: Fazit
Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist eine attraktive Möglichkeit, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Bezuschusst werden können nicht nur Kindergärten, sondern bspw. auch Schulkindergärten oder die Betreuung durch Tagesmütter, solange diese Unterkunft und Verpflegung der Kinder sicherstellt. Arbeitnehmer profitieren dabei von Steuer- und Beitragsfreiheit, was den Zuschuss zu einer effizienten Alternative zur klassischen Lohnerhöhung macht. Mit dieser Unterstützung stärken Unternehmen nicht nur die finanzielle Sicherheit von Familien, sondern auch die Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden.