Diese Bonuszahlungen sind über den JobBonus zusätzlich zum Gehalt möglich:
Gratifikationen: Anlassgebundene Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Hochzeits- und Geburtsbeihilfe, Treueprämien für die bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer (Jubiläumsgeld), Pensionssonderzahlungen oder Sonderprämien zu außergewöhnlichen Anlässen (z.B. die Corona-Prämie).
Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auch oft als 13. und 14. Monatsgehalt oder Jahressonderzahlung bezeichnet. Gratifikationen zu außergewöhnlichen Anlässen können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfrei sein.
Abfindung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Einmalzahlung entstehen. Viele Unternehmen zahlen Summe aus Eigeninitiative für einen Klageverzicht. Eine allgemeingültige Verpflichtung gibt es jedoch nicht, sodass Arbeitgeber selbst entscheiden können, ob sie die Summe zahlen möchten.
Tantiemen: Die Gewinnbeteiligung am Unternehmen ist ergebnisabhängig und wird durch eine prozentuale Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn anteilig berechnet.
Leistungsbonus: Über Leistungsboni können besonders erfolgreiche Projekte und außerordentliches Engagement der Mitarbeiter auch über eine zusätzliche finanzielle Gegenleistung gewürdigt werden.
Der Unterschied zwischen Sonderzahlungen und einem geldwerten Vorteil
Auch, wenn die Begriffe häufig synonym verwendet werden; es gibt deutliche Unterschiede. Anders als bei Sonderzahlungen erfolgt der geldwerte Vorteil nicht automatisch als Entgelt. Bei einem geldwerten Vorteil handelt es sich um Benefits mit Mischcharakter: Auch wenn der Betrag nicht ausgezahlt wird, entstehen für den Mitarbeiter nützliche Vorteile wie z.B. durch einen Tankgutschein oder ein Jobticket.
Sonderregelung: Zahlungen bei betriebsbedingten Kündigungen
Anders als bei ungekündigten Angestellten kann es beim betriebsbedingten Ausscheiden zu einer verpflichtenden Einmalzahlung kommen: Lassen Arbeitnehmer die Klagefrist bei einer betriebsbedingten Kündigung verstreichen, so müssen Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung (Abfindung) anbieten. Die Höhe ist in § 1a Abs. 2 KSchG gesetzlich geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Es ist inzwischen weitestgehend üblich, bei betriebsbedingten Kündigungen Abfindungen zu zahlen, um gerichtliches Vorgehen von vornherein zu vermeiden.