Betriebsvereinbarung

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Arbeitnehmer unterschreibt die Betriebsvereinbarung des neuen Arbeitgebers
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Bei einer Betriebsvereinbarung (siehe §77 Betriebsverfassungsgesetzt, kurz BetrVG) handelt es sich um eine Übereinkunft und Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beziehungsweise dem Betriebsrat. Betriebsvereinbarungen stellen ein zentrales Instrument der Zusammenarbeit aller Beteiligten und Mitbestimmung dar. Sie sind rechtsverbindlich und mit Gesetzen oder Tarifverträgen gleichzusetzen. Der Tarifvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hat somit die gleiche Wirksamkeit wie eine Betriebsvereinbarung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Betriebsvereinbarung ist eine rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die Angelegenheiten im Betrieb regelt und Gesetzen oder Tarifverträgen gleichgestellt ist.
  • Sie umfasst verschiedene Themen wie Arbeitszeitmodelle, Urlaub, Arbeitsschutz und mobile Arbeit, wobei der Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zustimmen muss.
  • Im Verhältnis zu anderen Regelungen gilt: Tarifverträge haben Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, während Betriebsvereinbarungen in den meisten Fällen vor Arbeitsverträgen gelten (Günstigkeitsprinzip).

Was wird über Betriebsvereinbarungen geregelt?

Es gibt diverse Angelegenheiten, die direkt über Betriebsvereinbarungen gemäß §77 BetrVG geregelt werden. Unter anderem:

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  • Kleiderordnung – welche Klamotten müssen zur Ausübung der Arbeit getragen?
  • Rauchverbote – in welchen Bereichen darf (nicht) geraucht werden?
  • Arbeitszeitmodelle – gibt es Gleitzeit und anderweitige Regelungen?
  • Details zum Urlaub – gibt es definierten Betriebsurlaub?
  • Arbeitsschutz – welche Maßnahmen müssen zum Schutz ergriffen werden?
  • betriebliches Eingliederungsmanagement – wie wird ein länger aufgrund Krankheit ausgefallener Mitarbeiter wieder eingegliedert?
  • Betriebsvereinbarungen zu mobiler Arbeit – wie viele Stunden pro Woche kann außerhalb der eigentlichen Arbeitsstätte gearbeitet werden?

Viele dieser Themen und Angelegenheiten beziehen sich auf sogenannte mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei diesen Maßnahmen immer eine positive Zustimmung des Betriebsrats benötigt, um die Regelungen über das Arbeitsrecht zu vereinbaren und beim Arbeitnehmer zur Anwendung zu bringen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist hierbei wichtig. Denn die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung betrifft alle beteiligten Personen. Der Betriebsrat vertritt an dieser Stelle mit seiner Mitbestimmung aktiv die Interessen der Mitarbeiter.

Sollten sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen können, wird die Angelegenheit vor der Einigungsstelle geregelt. Der Beschluss der Einigungsstelle ist dann einer Betriebsvereinbarung gleichgesetzt. Dieser Fall ist im BetrVG geregelt.

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Was ist aussagekräftiger – Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag steht immer über der betrieblichen Vereinbarung. Das ist auch dann der Fall, wenn für den Arbeitnehmer der Abschluss beim Tarifvertrag schlechter ist als die Betriebsvereinbarung.

Wenn im Tarifvertrag beispielsweise eine Regelung mit 30 Urlaubstagen vereinbart wurden, die Betriebsvereinbarung aber 32 Tage Urlaub vorsieht, gelten trotz allem lediglich die 30 Tage Urlaub aus dem Tarifvertrag. Der Arbeitsvertrag wiederum ist der Betriebsvereinbarung in den meisten Fällen untergeordnet.

Auch hier am Beispiel des Urlaubs kurz erklärt: Ist in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zum Urlaub in Höhe von 32 Tagen getroffen und sind im Arbeitsvertrag und lediglich 30 Urlaubstage vermerkt, dann gelten die 32 Tage Urlaub aus der Betriebsvereinbarung. In diesem Fall gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Ist die Betriebsvereinbarung besser für den Arbeitnehmer, gilt diese. Ist der Arbeitsvertrag besser für den Arbeitnehmer, gilt der Arbeitsvertrag.

Der Betriebsrat berät

Betriebsvereinbarungen sind sehr komplexe Angelegenheiten, die zwar nach Mitbestimmung verlangen, aber vieles intern regeln. Das Arbeitsrecht kommt immer zum Tragen, so dass es für den Arbeitnehmer gut ist, wenn er sich umfassend beraten lässt. Der Betriebsrat ist hier die beste Anlaufstelle. Er steht mit dem Arbeitgeber in engem Kontakt und kann ohne Nachwirkung oder negative Einflüsse für den Arbeitnehmer verschiedene Dinge klären und auf den richtigen Weg bringen.

Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen, kann gegebenenfalls auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden, um offenen Fragen zu klären. Auch die Verbraucherzentrale oder die Gewerkschaften können sehr gut zu Betriebsvereinbarungen beraten.

Fakt ist, dass eine betriebliche Vereinbarung in vielen Unternehmen existent und deshalb auch wichtig in Bezug auf die Berücksichtigung ihrer Gültigkeit und für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist.

Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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