Gewinnbeteiligung
Ein Geschäftsmann gibt seinem Angestellten Geld.
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Gewinnbeteiligung

Ein Geschäftsmann gibt seinem Angestellten Geld.

Es gibt verschiedene Arten von der Beteiligung des Gewinns in Deutschland: Sie alle sehen in ihrer Definition vor, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (oder bestimmte Gruppen von ihnen) am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden. Es handelt sich grundsätzlich um eine Erfolgsbeteiligung – das heißt, dass die Belegschaft nur dann eine Beteiligung gezahlt bekommen können, wenn das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet hat.

Darum kann eine Gewinnbeteiligung sinnvoll sein

Es gibt keine gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmer und Unternehmerinnen, Erfolgsbeteiligungen an ihre Beschäftigten auszuschütten. Dennoch kann diese Entscheidung für diese zusätzliche Vergütung zum Festgehalt lohnenswert sein. Zu den vorteilhaften Faktoren von Gewinnbeteiligungen zählen:

  • eine höhere Motivation und Leistungsbereitschaft bei den Angestellten
  • stärkere Erfolgsorientierung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • ein Gefühl der Wertschätzung bei der Belegschaft, das wiederum ihre Loyalität erhöht
  • Profilierung als attraktive Arbeitgeberin beziehungsweise attraktiver Arbeitgeber für Fachkräfte

Den Umsatz, den das Unternehmen erwirtschaftet, wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Moment wichtiger, in dem sie selbst davon profitieren.

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So kann die Gewinnbeteiligung als Erfolgsbeteiligung aussehen

Beteiligungen am Gewinn können unterschiedliche Formen annehmen:

  • Manches Unternehmen verteilt einmal im Jahr eine Prämie aus als zusätzliche Vergütung zu den normalen Monatslöhnen (oder gar als Ersatz für einen festen Monatslohn, allerdings muss der Gewinn dafür tatsächlich sehr sicher sein).
  • Eine andere Variante ist, dass der jeweilige Anteil für die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer in einer betrieblichen Altersvorsorge angelegt wird.
  • Aktiengesellschaften haben zudem die Möglichkeit, die Erfolgsbeteiligung in Aktien auszugeben, die die Mitarbeitenden halten oder verkaufen können – ganz wie sie wollen.

Grundsätzlich können auch Mischformen genutzt werden – etwa eine Prämie oder Provision, die ausgezahlt wird, und ein bestimmter Anteil, der die Altersvorsorge aufstockt. Für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Prämie am reizvollsten, weil sie unmittelbar wirkt und spürbar einen Unterschied macht.

Niemand hat ein Recht auf Gewinnbeteiligung

Falls ein Unternehmen der Belegschaft einen Anteil am Gewinn zukommen lassen möchte, kann es selbst festlegen, welche Personen diese Regelung umschließen soll. Es gibt unterschiedliche Ansätze der Erfolgsbeteiligung:

  • Manche Unternehmen führen die Mitarbeiterbeteiligung für alle ein.
  • Andere koppeln die Beteiligung an die Dauer der Betriebszugehörigkei. Sie wird etwa ausgezahlt an alle, die bereits ein Jahr oder länger zum Unternehmen gehören.
  • Wieder andere beschränken die Beteiligungen auf bestimmte Abteilungen wie zum Beispiel das Management und/oder den Vertrieb.
  • Gerade beim Vertrieb kommt es auch vor, dass ein bestimmter Anteil des Gehalts sowieso an die Leistung gekoppelt ist, was die Belegschaft dieser Abteilung zu Höchstleistungen anspornen soll und sie mehr oder weniger bereits am Unternehmenserfolg beteiligt.

Wer mit einer individuellen Vereinbarung nur einige der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so begünstigt, sollte damit rechnen, dass es zu Neid und Frust bei denjenigen kommt, die von der Regelung ausgeschlossen sind.

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Tantieme: Gewinnbeteiligung für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats

Wenn Unternehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands am Gewinn beteiligen, spricht man von Tantieme und nicht von einer klassischen Gewinnbeteiligung. Diese sollten sehr genau überwacht und im Bedarfsfall korrigiert werden, da sich in vielen Fällen moralische und auch rechtliche Fragen stellen: Immer wieder wird über die Einführung einer Deckelung diskutiert – auch, um eventueller Korruption einen Riegel vorzuschieben.

Gewinnbeteiligung muss versteuert werden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Gewinnbeteiligung erhalten, müssen diese zusätzliche Vergütung versteuern: Die Summe wird unter „Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit“ eingetragen. Es werden dafür sowohl Lohnsteuer als auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen abgezogen.

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Jan Eldo
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