Abwerbung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Abwerbung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können von einem Headhunter für den Wettbewerb abgeworben werden. Die Abwerbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Unternehmen ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, hier § 4 Nr. 4) grundsätzlich wettbewerbskonform. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können frei entscheiden, für wen sie arbeiten möchten. Allerdings gilt es beim Wechsel von einem Unternehmen zum anderen diverse Punkte zu beachten, da das Abwerben unter manchen Umständen rechtswidrig sein kann.

So verläuft eine wettbewerbskonforme Abwerbung

Der Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt ist hart – gute Fachkräfte sind rar gesät und manchmal bleibt Unternehmen kaum etwas anderes übrig, als Mitarbeitende anderer Unternehmen abzuwerben. Dies ist vor allem dann unbedenklich, wenn zwischen den Unternehmen kein direktes Wettbewerbsverhältnis besteht (sie also keine gleichartigen Dienstleistungen oder Produkte anbieten). Das Abwerben kann von Kontaktaufnahme bis neuem Arbeitsvertrag folgendermaßen aussehen:

  • Das Unternehmen, das neue Angestellte sucht, wird auf eine Person aufmerksam, die die passenden Fähigkeiten und Fertigkeiten hat, aber bereits in einem Beschäftigungsverhältnis ist.
  • Jemand aus der Personalabteilung nimmt außerhalb der Arbeitsstunden beispielsweise per Telefon oder über ein berufliches Netzwerk Kontakt zu der Person auf. Denkbar ist auch die persönliche Ansprache, etwa, wenn die beiden Personen sich bereits kennen – weil es frühere Kollegen sind oder sie sich privat kennen.
  • Die Person aus der Personalabteilung unterbreitet der oder dem Angestellten des anderen Unternehmens das Stellenangebot und lädt sie oder ihn zu einem Bewerbungsgespräch ein.
  • Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nimmt das Angebot an und wird sich mit dem neuen Unternehmen einig.
  • Die Person reicht ihre Kündigung ordnungsgemäß ein und verlässt das alte Unternehmen erst nach der Kündigungsfrist, um die neue Stelle anzutreten.

In diesem Fall kann niemand etwas gegen die Abwerbung einwenden – die oder der Angestellte hat das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und selbstständig beendet. Für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin drohen keine Konsequenzen, diese Vorgehensweise unterliegt grundsätzlich auch nicht der Definition des unlauteren Wettbewerbs.

Abwerben von Mitarbeitern kann wettbewerbswidrig sein

Besteht eine direkte Konkurrenz zwischen zwei Unternehmen (weil sie gleichartige Dienstleistungen oder Produkte anbieten), kann die Abwerbung gegen das UWG verstoßen, wenn einer der folgenden Punkte gegeben ist:

  • Das Unternehmen möchte dadurch dem Konkurrenzunternehmen gezielt wirtschaftlich schaden.
  • Das Abwerben dient nur der Aufdeckung von Geschäftsgeheimnissen der Konkurrenz oder der Ausbeutung der neuen Kräfte.
  • Die als Arbeitskraft begehrte Person wird in den Geschäftsräumen oder am Arbeitsplatz des bisherigen Arbeitgebers angesprochen (etwa für ein Bewerbungsgespräch in der Kantine).
  • Der aktuelle Arbeitgeber der abzuwerbenden Person wird durch diffamierende Äußerungen ins falsche Licht gerückt.
  • Das abwerbende Unternehmen verspricht „Kopfprämien“ für abgeworbene Mitarbeitende der Konkurrenz.
  • Das neue Unternehmen versucht, die Mitarbeitenden der Konkurrenz aktiv zum Vertragsbruch zu verleiten.

Illegal ist die Abwerbung auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch irreführende oder falsche Aussagen, durch Drohungen, Erpressung, Bestechung oder Überrumpelung zur Kündigung gebracht wird. Eine Kündigungsfrist muss ebenfalls immer eingehalten werden.

Abwerbung durch ehemalige Kollegen oder Headhunter

Ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die nun in einem anderen Unternehmen tätig sind, können ihren Ex-Mitarbeitenden von der neuen Stelle berichten und ihnen Bescheid geben, wenn im neuen Unternehmen noch Angestellte gesucht werden. Unproblematisch ist, wenn das in der Freizeit geschieht. Auch darf die Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz stattfinden, allerdings nur, wenn sie kurz bleibt und lediglich eine Verabredung für ein späteres Gespräch in der Freizeit beinhaltet.

Gleiches gilt für Headhunter, die die Kontaktinformationen oft beruflichen Netzwerken entnehmen: Es ist grundsätzlich zulässig, dass sie die interessanten Fachkräfte kurz am Arbeitsplatz kontaktieren. Sie müssen dabei offen sagen, was der Grund für ihren Anruf ist, und bei Interesse einen Gesprächstermin außerhalb der Arbeitszeiten vereinbaren. Mehrere Anrufe oder Überredungsversuche, die den betrieblichen Ablauf stören, sind nicht zulässig.

Wettbewerbsverbot gegen Abwerben

Manche Unternehmen schreiben ein Wettbewerbsverbot in den Arbeitsvertrag. Ihre Angestellten dürfen dann nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für höchstens zwei Jahre nicht bei der direkten Konkurrenz tätig werden. Dafür erhalten sie die sogenannte Karenzentschädigung. Bei nachgewiesenem Vertragsbruch und dadurch entstandenem Schaden steht dem alten Arbeitgeber Schadenersatz zu. Gleiches gilt, wenn Betriebsgeheimnisse weitergegeben wurden.

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