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Sonderurlaub

Eldo Hell
Belonio Benefit-Experte
Eine Familie in ihrem Sonderurlaub bei schönem Wetter am Strand
Inhalt
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Beim Sonderurlaub handelt es sich um Tage, an denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Unternehmen freigestellt werden, während es eine Entgeltfortzahlung gibt. Der Sonderurlaub berührt die im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) oder im Arbeitsvertrag festgelegten Urlaubstage nicht. Die gesetzliche Grundlage für die Regelungen des Sonderurlaubs und der Arbeitszeit ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sonderurlaub sind bezahlte Freistellungstage, die Arbeitnehmern aus persönlichen, nicht selbst verschuldeten Gründen gewährt werden und die regulären Urlaubstage nicht berühren.
  • Die gesetzliche Grundlage bildet § 616 BGB. Die Rechtsprechung und der TVöD definieren konkrete Anlässe wie Geburt eines Kindes, Todesfälle in der Familie, dringende Arztbesuche oder Umzüge aus beruflichen Gründen.
  • Arbeitgeber können die Regelungen zum Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag anpassen oder ausschließen, sofern dies transparent und wirksam erfolgt.

Gesetzliche Regelung zum Sonderurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Im § 616 BGB wird die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Freistellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Arbeitszeit festgelegt, falls diese für einen nicht erheblichen Zeitraum wegen eines persönlichen, nicht selbst verschuldeten Grundes ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Es handelt sich um eine Form der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Die exakten Gründe sind allerdings im BGB nicht angeführt. Stattdessen hat die Rechtsprechung des BAG mehrfach Richtlinien dafür geschaffen, wann Sonderurlaub gewährt werden sollte.

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Umzug, Krankheit, Jubiläen im Dienst: Gründe für den Sonderurlaub nach dem TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht die folgenden Gründe für eine Freistellung im Sinne des Sonderurlaubs für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor:

  • die Geburt eines eigenen Kindes (1 Tag)
  • die schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren (bis 4 Tage im Jahr)
  • die schwere Erkrankung einer oder eines im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen – dazu gehören auch Kinder, die älter sind als 12 (1 Tag im Jahr)
  • der Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners (2 Tage)
  • eine dringende ärztliche Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann (Behandlungszeit zuzüglich An- und Abfahrtszeit)
  • ein für die Arbeit erfolgender Umzug in eine andere Stadt – für einen aus privaten Gründen erfolgenden Umzug gibt es im Normalfall keinen Sonderurlaub (1 Tag)
  • das 25-jährige und 40-jährige Dienstjubiläum (1 Tag)

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die der TVöD nicht gilt, orientieren sich an diesen Gründen für den Sonderurlaub und auch an der hier angegebenen Dauer. 

Weitere mögliche Gründe für den bezahlten Sonderurlaub

Neben den oben genannten Gründen aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Diensts gibt es weitere mögliche Gründe für die bezahlte Freistellung von Mitarbeitenden, etwa:

  • ein Verkehrsunfall, in den die betreffende Person verwickelt ist
  • ein Brand im Heim der oder des Angestellten
  • die eigene Hochzeit
  • die eigene Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • die Hochzeit eines eigenen Kindes
  • die Hochzeit eines Elternteils
  • die Goldene Hochzeit der Eltern
  • ein Begräbnis eines Elternteils, eines Kindes oder eines Bruders bzw. einer Schwester

Grundsätzlich prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Einzelfall, ob ein Grund für einen Sonderurlaub gegeben ist. Auch die Dauer des Sonderurlaubs kann unter Umständen variieren.

Gesundheit fördern und Kosten sparen

Steuerfreies Urlaubsgeld in der Praxis: Mit dem Benefit JobRlax erhalten die Beschäftigten die Möglichkeit, einen finanziellen Zuschuss für den Urlaub durch Erholungsbeihilfe zu erhalten. Arbeitgeber sparen gleichzeitig Lohnnebenkosten und fördern die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden.

Regelung: So wird der Sonderurlaub vertraglich behandelt

Es ist möglich, die Anwendung des § 616 BGB grundsätzlich zu verändern oder auszuschließen. Das kann geschehen in:

  • der Betriebsvereinbarung
  • dem Arbeitsvertrag
  • dem Tarifvertrag

Das Recht auf Sonderurlaub auszuschließen, ist nicht immer wirksam. Arbeitgeber, die das vorhaben, sollten die Gründe, die sie in Bezug auf den Sonderurlaub ausschließen, genau benennen. Das steigert die Chancen, dass der Ausschluss der bezahlten Freistellung gerichtlich anerkannt wird. 

Unternehmerinnen und Unternehmer haben zum Beispiel auch das Recht, die Möglichkeit zur Beantragung des Sonderurlaubs an bestimmte Ereignisse oder an die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeitenden zu knüpfen. Wichtig ist nur, dass diese Regelungen zum Sonderurlaub transparent im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung genannt werden, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, wann die bezahlte Auszeit vom Dienst gewährt wird und wann nicht.

Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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