Urlaub
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
Inhalt
Beitrag teilen

Urlaub

Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich von der Arbeit erholen können, steht ihnen per Bundesurlaubsgesetz Erholungsurlaub zur Verfügung. Der Anspruch ergibt sich aus der Arbeitszeit und zudem aus zusätzlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Weiter gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen.

So viel Urlaub steht abhängig Beschäftigten und Beamten zu

Das Bundesurlaubsgesetz gesteht abhängig beschäftigten Mitarbeitenden mindestens vier Wochen Erholungsurlaub zu. Wie viele Tage das sind, berechnet sich nach der jeweiligen Wochenarbeitszeit:

  • Beschäftigte mit einer Fünftagewoche erhalten mindestens 20 Urlaubstage.
  • Beschäftigte mit einer Sechstagewoche erhalten mindestens 24 Urlaubstage.

Eine Pauschalaussage über die Zahl der Urlaubstage bei Schichtarbeitenden lässt sich nicht treffen. Die Tage werden je nach Art der Schicht und nach Wochenarbeitstagen angepasst. Das liegt daran, dass eine Nachtschicht etwa zwei Urlaubstage umfasst. Entsprechend höher muss der Urlaubsanspruch ausfallen, damit die betreffenden Mitarbeitenden auf ihre vier Wochen Erholungsurlaub kommen.

Bei geringfügig Beschäftigten hängt der Urlaubsanspruch mit der Zahl ihrer Arbeitstage zusammen. Wer etwa jeden Tag in einer Fünf- bis Sechstagewoche jeweils für einige Stunden arbeitet, erhält ebenfalls 20 respektive 24 Urlaubstage. Diese benötigt die Person schließlich, um auf vier Wochen Erholungsurlaub zu kommen. Anders gelagert ist der Fall, wenn die Person nur zwei bis drei Tage die Woche arbeitet: Hier reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf die Anzahl der Tage, die für die vier gesetzlich vorgeschriebenen Wochen benötigt werden.

Das bedeutet beispielsweise: acht Urlaubstage bei zwei Arbeitstagen pro Woche, zwölf Urlaubstage bei drei Arbeitstagen pro Woche.

Beamten hingegen stehen grundsätzlich mindestens 30 Urlaubstage zu. Das gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die allerdings keine Möglichkeit haben, Urlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

Zusätzliche Regelungen zum Urlaub

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können mit ihren Beschäftigten auch mehr Urlaubstage vereinbaren. Weitere Regelungen, die über das Bundesurlaubsgesetz hinausgehen, finden sich an verschiedenen Stellen, etwa:

Unter anderem gibt es immer auch Gründe für einen bezahlten Sonderurlaub, also Urlaub, der zusätzlich zum im Arbeitsvertrag festgelegten Urlaub gewährt wird. Zu diesen Gründen zählen:

  • die eigene Hochzeit
  • die Geburt des eigenen Kindes
  • ein Todesfall eines Verwandten 1. Grades (Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner, Elternteil, Kind)

In den ersten beiden Fällen wird jeweils ein Tag Sonderurlaub gewährt, in letzterem zwei. Andere mögliche Gründe sind schwere Erkrankungen von mit im Hause lebenden Angehörigen oder Kindern unter zwölf Jahren sowie der aus betrieblichen Gründen notwendige Umzug in eine andere Stadt.

Welche weiteren Gründe es für einen Sonderurlaub geben kann und ob die entsprechenden Tage bezahlt oder nicht bezahlt werden, wird im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt.

Krank im Urlaub

Werden Beschäftigte im Urlaub krank, sollten sie dies durch ein ärztliches Attest nachweisen können. Die Tage, an denen sie krankgeschrieben sind, können sie später im Jahr nachholen. Zu diesem Schluss kommt der Gesetzgeber, weil der Urlaub zur Erholung gedacht ist und Kranke sich nicht erholen können.

Pflichten der Arbeitgeber rund um den Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz regelt verschiedene Punkte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Urlaub beachten müssen:

  • Sie müssen ihre Mitarbeitenden darauf hinweisen, dass ihr Urlaubsanspruch aus einem Jahr zum Jahresende hin verfällt, wenn der Arbeitsvertrag es nicht anders vorsieht oder es keine dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründe dafür gegeben hat, dass der Urlaub nicht genommen wurde.
  • Sie müssen, soweit möglich, die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen.
  • Sie sollten Urlaub auf Wunsch und nach Möglichkeit zusammenhängend gewähren, mindestens aber zwölf Werktage pro Jahr am Stück, wenn der Urlaubsanspruch bei mehr als zwölf Werktagen liegt.

Beantragt jemand aus der Belegschaft nach einer Rehabilitation oder einer medizinischen Vorsorgemaßnahme Urlaub, so ist dieser in jedem Fall zu gewähren.

Alle Neuigkeiten rund um HR & Benefits - Jetzt Newsletter abonnieren!

Noch mehr HR-Wissen!

Gebündeltes Know-How, aktuelle Studienerkenntnisse und Antworten auf Ihre Fragen: In unseren Webinaren vermitteln unsere HR-Profis ihr Fachwissen. Ob live oder als Aufzeichnung, schauen Sie gerne vorbei.

Webinare - anmelden und mitreden

Zu den Webinaren

MeHRwerte zum Mitnehmen. Wir sind mit unseren Experten und Expertinnen auf dem Laufenden in der HR Welt und Sie bleiben immer gut informiert. Mit unseren Factsheets, Leitfäden und Co können Sie sich kostenlos die besten Infos durchlesen und für Ihr Unternehmen anwenden.

HR Tipps & Tricks zum kostenlosen Download

Zu den Downloads

Von HR Profis für HR Profis. Was Sie schon immer über Benefits wissen wollten, Tipps zur Nutzung und natürlich allgemeine Themen rund um Mitarbeitergewinnung und -bindung, sowie den neusten Trends aus der Personalabteilung: So sind Sie immer ganz nah am aktuellen HR Geschehen!

Journal - Aktuelle Neuigkeiten aus der HR

Zum Journal

🥗 Essensmarken vom Arbeitgeber

Mitarbeiter binden und Kosten sparen