Eine Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Arbeitspflicht befreit ist, obwohl das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Nach dem Arbeitsrecht ist der Beschäftigte nicht arbeitslos. Der Arbeitsvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Freistellung kann aus verschiedenen Gründen vorkommen. Darunter können Urlaub, eine Vereinbarung oder besondere betriebliche Freistellungen fallen. Erfolgt sie nach einer Kündigung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellen. Es sollte genau geklärt werden, welche Regelungen es gibt. Zudem sollten Urlaub und Überstunden berücksichtigt werden. Ebenfalls sollte besprochen werden, ob die Arbeitsbefreiung widerruflich ist oder nicht und ob das Gehalt weitergezahlt wird oder nicht.
Für die Rechte des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers ist außerdem wichtig, welche Pflichten während der Freistellung bestehen und wann das Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Freistellung bezeichnet die Suspendierung der Arbeitspflicht bei fortlaufender Vergütung, differenziert in widerrufliche und unwiderrufliche Formen.
- Sie ereignet sich üblicherweise bei Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder nach erfolgter Kündigung, wobei die Vergütung während der Freistellung nach Kündigung fortbesteht, diese aber nicht zwingend unumkehrbar ist.
- Die Freistellung erfordert stets die Schriftform und kann vom Arbeitnehmer nach Kündigung gemäß § 629 BGB beansprucht werden.
Formen
Es gibt unterschiedliche Formen der Freistellung. Ist sie widerruflich, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder zurückholen. Ist sie hingegen unwiderruflich muss der Arbeitnehmer nicht zurückkehren. Dies ist der Fall, wenn nach der Arbeitsbefreiung eine Kündigung erfolgt. Soll Urlaub oder der Abbau von Überstunden angerechnet werden, muss dies klar vorher geklärt werden. Außerdem sollte geklärt werden ob das Gehalt weitergezahlt wird oder nicht. Vergütungsfragen werden nach § 615 BGB geregelt. Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten freistellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies besteht beispielsweise bei einer erheblichen Störung des Vertrauens.
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Freistellung im normalen Arbeitsalltag
Die Freistellung eines Arbeitnehmers kommt im Arbeitsalltag viel häufiger vor, als viele annehmen, da sie in verschiedenen Formen vorkommen kann. Darunterfallen:
- Urlaub
- Bildungsurlaub (außer in Bayern und in Sachsen, die keine Vorschriften zum Bildungsurlaub haben)
- im Krankheitsfall
- Mutterschutz
- Elternzeit
- bei Arbeit für den Betriebsrat
Diese Punkte gehören für die meisten Beschäftigten so zum Leben dazu, dass sie sich nicht vergegenwärtigen, dass es sich jeweils um eine bezahlte Freistellung mit Vergütung handelt. Da eine Arbeitsbefreiung aber nichts anderes ist als das Entbinden von der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspflicht, greift hier genau diese Beschreibung. Es handelt sich hier um die widerrufliche Freistellung, bei der das Unternehmen die betreffende Person irgendwann wieder an den Arbeitsplatz zurückbeordern kann. Sollte das Ende des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers schon festgelegt sein, kann die Freistellung während einer Kündigung erfolgen. So wird der Arbeitnehmer frühzeitig von seiner Beschäftigung entbunden.
Es gibt auch Fälle, in denen Freistellungen seltener auftreten, die aber ebenfalls möglich sind. Wer etwa einen Notfall in der Familie hat und die Pflege übernehmen muss, kann laut Arbeitsrecht unbezahlt freigestellt werden. Gleiches gilt, wenn jemand aus dem Kollegium bereits einmal unbezahlten Urlaub zugebilligt bekommen hat. Wer dies einer Person aus der Belegschaft zugesteht, muss es auch anderen Mitarbeitenden ermöglichen.
In manchen Unternehmen sind besondere Regelungen für die Arbeitsbefreiung eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festgehalten. Das ist vor allem dort der Fall, wo ein Tarifvertrag greift oder wo bestimmte Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Häufig werden hier die Länge und die Voraussetzungen für die Freistellung festgelegt.
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Freistellung nach der Kündigung
Nach einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Für Arbeitnehmer gibt es eine Kündigungsfrist. Der Mitarbeitende muss in diesem Zeitraum in der Regel weiterhin seine Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber kann ihn jedoch durch die Arbeitsbefreiung von seiner Beschäftigung entbinden. Das Gehalt kann dabei weitergezahlt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde. Außerdem kann dies mit Urlaub oder Überstunden verbunden werden, falls diese noch ausstehen. Das Arbeitsgericht verlangt für die Erfüllung von Urlaubsansprüchen eine Freistellungserklärung. Laut Rechtsprechung muss außerdem das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Freistellung nach Kündigung ist nicht zwingend unwiderruflich
Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen vereinbarten Zeitraum nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss und der Arbeitgeber ihn grundsätzlich nicht zurückholt. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Im Arbeitsrecht kommt es deshalb drauf an, wie die Arbeitsbefreiung konkret erklärt wurde. Ist eindeutig festgelegt, dass der Beschäftigte unwiderruflich freigestellt wird, muss die Entscheidung eingehalten werden. Eine solche Regelung kann beispielsweise im Kündigungsschreiben oder in einem Aufhebungsvertrag festgelegt sein. Fehlen jedoch Anrechnungen von, beispielsweise, Urlaubsansprüchen oder auch Überstunden, handelt es sich laut Arbeitsrecht um eine widerrufliche Beurlaubung.
Fazit
Die Freistellung ist ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber. Es sollte immer genau geprüft werden, aus welchem Grund das Unternehmen einen Mitarbeitenden freistellen möchte und welche Auswirkungen dies auf das bestehende Arbeitsverhältnis hat. Besonders wichtig sind Regelungen zur Vergütung, Urlaubsansprüche und ob die Arbeitsbefreiung widerruflich ist oder nicht. Auch das BGB enthält wichtige Grundlagen, die bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Eine Freistellung kann im Zusammenhang mit einer Kündigung vereinbart werden. Ebenso kann ein Aufhebungsvertrag entsprechende regeln enthalten. Für beide Seiten ist es sinnvoll, die Vereinbarungen verständlich und schriftlich festzuhalten, damit keine Missverständnisse entstehen.