Freistellung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Freistellung

Bei der Freistellung oder auch Suspendierung handelt es sich um eine Situation, in der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitspflicht entbunden wird. Das Arbeitsverhältnis ruht in diesem Moment, die betreffende Person ist nach dem Arbeitsrecht jedoch nicht arbeitslos.

Es gibt verschiedene Formen der Freistellung

Unternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrer Arbeit freistellen. Das kann einseitig auf Entscheidung der Chefetage geschehen oder in Ansprache mit den Mitarbeitenden beziehungsweise auf deren Antrag hin. Es wird zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Freistellung unterschieden: In ersterem Fall kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sie wieder aufheben, in letzterem Fall nicht.

Eine Freistellung bedarf immer der schriftlichen Form – eine mündliche „Vereinbarung“ zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin und dem Unternehmen ist nicht ausreichend!

Die Freistellung im normalen Arbeitsalltag

Die Freistellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin kommt im Arbeitsalltag viel häufiger vor, als viele Menschen annehmen, etwa:

  • bei Urlaub
  • bei Bildungsurlaub (außer in Bayern und in Sachsen, die keine Vorschriften zum Bildungsurlaub haben)
  • im Krankheitsfall
  • bei Mutterschutz
  • bei Elternzeit
  • bei Arbeit für den Betriebsrat

Diese Punkte gehören für die meisten Beschäftigten so zum Leben dazu, dass sie sich nicht vergegenwärtigen, dass es sich jeweils um eine bezahlte Freistellung mit Vergütung handelt. Da eine Freistellung aber nichts anderes ist als das Entbinden von der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspflicht, greift hier genau diese Beschreibung. Es handelt sich hier um die widerrufliche Freistellung, bei der das Unternehmen die betreffende Person irgendwann wieder an den Arbeitsplatz zurückbeordern kann – wenn nicht das Ende der Freistellung seitens des Arbeitgebers sowieso schon festgelegt ist.

Es gibt auch Fälle, die seltener auftreten, die aber ebenfalls gang und gäbe sind: Wer etwa einen Notfall in der Familie hat und die Pflege übernehmen muss, kann laut Arbeitsrecht unbezahlt freigestellt werden. Gleiches gilt, wenn jemand aus dem Kollegium bereits einmal unbezahlten Urlaub zugebilligt bekommen hat: Wer dies als Unternehmer oder Unternehmerin einer Person aus der Belegschaft zugesteht, muss es auch anderen Mitarbeitenden ermöglichen.

In manchen Unternehmen sind besondere Regelungen für die Freistellung im Arbeitsvertrag festgehalten. Das ist vor allem dort der Fall, wo ein Tarifvertrag  für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen greift oder wo bestimmte Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Häufig werden hier die Länge und die Voraussetzungen für die Freistellung festgelegt.

Die Freistellung nach der Kündigung

Nach einer Kündigung ist es Recht des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin, die gekündigte Person freizustellen – allerdings sollte dies Freistellung nicht länger als drei Monate dauern (was oft, aber längst nicht in allen Fällen der Kündigungsfrist entspricht). Der entsprechende Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erhält für den Zeitraum der Freistellung weiterhin den im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitslohn als Vergütung, kommt allerdings nicht mehr zur Arbeitsstelle und erbringt keine Arbeitsleistung. Das kann sowohl im Sinne des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers sein: Ersterer kann verhindern, dass die gekündigte Person Unfrieden stiftet oder weitere Betriebsgeheimnisse erfährt. Zudem muss er die Person nicht mehr weiterhin beschäftigen, wenn die Arbeitsleistung zu wünschen übrig lässt oder wenn es nichts für sie zu tun gibt.

Die gekündigte Person selbst hingegen erhält durch die bezahlte Freistellung Geld für die Dauer der Kündigungsfrist (aber höchstens für drei Monate), ohne wie im klassischen Arbeitsverhältnis dafür arbeiten zu müssen. Wer freigestellt ist, hat zudem mehr Muße, sich nach der Kündigung um eine neuen Arbeitsstelle zu bemühen. Es ist das Recht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, der oder die gekündigt und nicht freigestellt wurde, einen Antrag auf Freistellung einreichen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 629 BGB.

Freistellung nach Kündigung ist nicht zwingend unwiderruflich

Wer nach der Kündigung freigestellt wird, sollte nachsehen, ob eine Anrechnung des verbliebenen Urlaubsanspruchs vorliegt und die Freistellung unwiderruflich ist. Fehlen die Anrechnung und die genaue Bezeichnung, handelt es sich laut Arbeitsrecht grundsätzlich um eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Das Unternehmen hat in diesem Fall das Recht, bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag zu verlangen.

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