Urlaubsgeld, das auch als 14. Monatsgehalt oder Urlaubsgratifikation bezeichnet wird, ist eine Sonderzahlung. Der Arbeitgeber gewährt diese Sonderzahlung seinen Mitarbeitern, besispielsweise gemäß
Arbeitsvertrag oder
Betriebsvereinbarung. Für die Auszahlung des Urlaubsgeldes wird ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart. Dieser Zeitpunkt muss nicht mit dem Antritt des Urlaubs übereinstimmen. Als Sonderzahlung ist das Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es ähnelt damit dem Weihnachtsgeld, das ebenfalls als Bonus und Sonderzahlung keine Pflichtzahlung ist, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Zu welchem Zeitpunkt wird das Urlaubsgeld gezahlt?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Auszahlung des Urlaubsgeldes vorzunehmen. Die bekannteste Variante ist die betriebliche Vereinbarung der Auszahlung zu einem festen Stichtag. Die Sonderzahlung wird dann oftmals im Monat Juni geleistet. So ist die Bonuszahlung für die meisten Arbeitnehmer zum Sommerurlaub verfügbar.
In vielen Fällen wird das Urlaubsgeld der Beschäftigten mit dem Weihnachtsgeld abgestimmt. Das bedeutet, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in ihrer Auszahlung einen zeitlichen Abstand von sechs Monaten haben. Wann das Urlaubsgeld ausgezahlt wird, ist wie beim Weihnachtsgeld auch im Arbeits- oder
Tarifvertrag benannt. Der Gesetzgeber selbst gibt hierzu keine festen Regeln vor.
In einigen Fällen wird es pro genutztem Urlaubstag ausgezahlt. In solch einem Fall wird der Bonus immer dann ausgezahlt, wenn in dem Monat ein oder mehrere Urlaubstage genommen wurden.
Als dritte Möglichkeit gilt die Option, das Urlaubsgeld auf alle Monate aufzuteilen und es ganz normal mit dem Gehalt auszuzahlen. Dann wird es für den Arbeitnehmer als normaler Lohn vereinbart und nicht als Sondergratifikation beziehungsweise als Bonus oder Sonderzahlung.
Wie der Sachverhalt im Detail geregelt ist, steht meist im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifbertrag.
Wer hat Anspruch auf Urlaubsgeld?
Da der Gesetzgeber in Bezug auf das Urlaubsgeld keine einheitlichen Rahmenbedingungen für alle Beschäftigte geschaffen hat, ist der Anspruch auf dieses unterschiedlich geregelt. Je nach Branche und je nach Tarifvertrag gibt es variable, betriebliche Vereinbarungen.
Fakt ist, dass bei der Gewährung des Urlaubsgelds auch Beschäftigte in Minijobs und in Teilzeit berücksichtigt werden. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass bei einer Überschreitung des monatlichen Einkommens von 450 Euro der Minijobber oder Teilzeitjobber sozialversicherungspflichtig wird. Es kann dann sein, dass das Urlaubsgeld dafür sorgt, dass Steuern gezahlt werden müssen. In diesen Fällen muss überlegt werden, ob die Inanspruchnahme zusätzlich zum Gehalt für den Beschäftigten tatsächlich sinnvoll ist.
Welche Steuern und Abzüge werden mit dem Urlaubsgeld verbunden?
Da das Urlaubsgeld ein Bonus beziehungsweise eine Sonderzahlung ist, wird es mit Steuern und Sozialabgaben belegt. Lediglich bei einem Minijob gibt es gesonderte Regelungen. Der Bonus wird steuerlich als sonstiger Bezug eingeordnet und entsprechend berechnet. Außerdem sind
Sozialversicherungsbeiträge generell zu bezahlen. Jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die bei der Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat bei 4837,50 Euro liegt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 7100 Euro und im Osten bei 6700 Euro angesetzt.
Gibt es gesonderte Regelungen bei Elternzeit und Kündigung?
Das Urlaubsgeld ist in der gesetzlichen Elternzeit oder im Rahmen einer
Kündigung ein diskutiertes Thema. Wenn der Arbeitnehmer in Elternzeit wechselt und vom Arbeitgeber nicht mehr bezahlt wird, hat er auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Es wird dann anteilsmäßig zur geleisteten und bezahlten Arbeit berechnet. Gleiches gilt bei einer Kündigung. Auch hier wird es anteilsmäßig berechnet – bis zu dem Punkt, an dem der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vertraglich gebunden war.
Abgrenzung zum Urlaubsentgelt
Das Urlaubsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt. Als Urlaubsentgelt wird die Fortzahlung des Gehalts für die Dauer des Urlaubs bezeichnet. Auch hier ist die Regelung nicht in jedem Tarifvertrag gleich.