Lohnnebenkosten
Lohnnebenkosten, dargestellt durch einen Wecker mit Euro-Geldscheinen und Münzen.
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten, dargestellt durch einen Wecker mit Euro-Geldscheinen und Münzen.

Arbeitskosten sind mehr als das reine Gehalt eines oder einer Angestellten. Unter anderem Lohnnebenkosten fallen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für alle ihre Mitarbeitenden an, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Dafür spielt die Art der Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung) keine Rolle. Die Rede ist von sogenannten indirekten Arbeitskosten – Kosten also, die neben dem Bruttogehalt der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Unternehmen gezahlt werden müssen. Gehalt und Lohn wiederum sind direkte Arbeitskosten.

Sozialversicherungen machen den Großteil der Lohnnebenkosten aus

Die Sozialversicherung ist in Deutschland für alle Angestellten verpflichtend. Die folgenden Versicherungen, die man als die gesetzlichen Sozialversicherungen bezeichnet, sind mit ihren Abgaben automatisch für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtend:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Die Sozialversicherung soll dafür sorgen, dass bei einem Notfall niemand durch das soziale Netz in Deutschland fällt. Beiträge und Abgaben zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und die Beschäftigten jeweils anteilig, die Beiträge für die Unfallversicherung hingegen tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber allein.

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Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge jeweils ausfallen, hängt von der Höhe der Löhne und Gehälter ab – genauer: von der Höhe des Bruttolohns respektive des Bruttogehalts. Für Arbeitslosenversicherung, auch bekannt als Versicherungszweig der Arbeitsförderung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung sind die Beiträge jeweils gesetzlich festgelegt. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hingegen, die an die Berufsgenossenschaften gehen, bemessen sich nach dem jeweiligen Unfallrisiko der Unternehmen und Branchen.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden über gesetzliche Krankenversicherungen versichert. Wer eine Privatversicherung möchte, muss diese selbst bezahlen – Zuschüsse vom Unternehmen gibt es in diesem Fall nicht.

Umlagen zählen auch zu den Lohnnebenkosten

Es gibt drei Umlagen, die ebenfalls für alle arbeitgebenden Unternehmen Vorschrift sind:

  • U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – Krankenkassen übernehmen für die kranken Mitarbeitenden einen Teil der Entgeltfortzahlungen und nehmen das Geld aus der Umlage 1.
  • U2 für den Mutterschutz – Krankenkassen nutzen diese Umlage, um die Bezüge für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz zu zahlen.
  • U3 für den Insolvenzfall – geht ein Unternehmen insolvent, zahlt die Agentur für Arbeit den Mitarbeitenden aus dieser Umlage für weitere drei Monate Löhne und Gehälter.

Die Beiträge zu den Umlagen 1 und 2 sind je nach Krankenkasse verschieden, während die Höhe der Umlage 3 gesetzlich festgelegt ist und bei Bedarf einmal im Jahr angepasst werden kann.

Entgeltfortzahlungen sind ebenfalls Personalzusatzkosten

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen krank werden oder Urlaub haben, sind die Unternehmen verpflichtet, ihren Lohn weiterhin zu bezahlen. Auch diese Aufwendungen gehören im weitesten Sinne zu den Personalzusatzkosten, da es sich um teils variable, aber in allen Fällen auftretende, indirekte Kosten handelt.

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Lohnnebenkosten sind ein großer Posten

Insgesamt machen die Aufwendungen für die Personalzusatzkosten in Deutschland rund 21 Prozent des jeweiligen Bruttolohns der Angestellten aus. Es ist also ein Posten, den alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Hinterkopf haben sollten, wenn sie die Lohnkosten und Arbeitskosten berechnen.

Es gibt zusätzlich noch zahlreiche weitere Kosten, die für die Mitarbeitenden anfallen. Da diese nicht direkt mit dem Gehalt zusammenhängen, werden sie oft auch als Personalnebenkosten bezeichnet. Zu ihnen zählen zum Beispiel Kosten für:

  • Berufskleidung
  • Arbeitsplatzeinrichtung
  • Weiterbildungen
  • Geschäftsreisen

Als Faustregel gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pro beschäftigter Person rund das Anderthalbfache des jeweiligen Bruttogehalts als Personalzusatzkosten einrechnen sollten.

Lohnnebenkosten für Arbeitgeber

Durch die Lohnnebenkosten steigen die Lohngesamtkosten. Bezahlt werden diese vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer bemerkt diese nicht direkt.
Um als Arbeitgeber einen umfassenderen Überblick über die Kostenzusammensetzung und deren Abführung zu erhalten, möchten wir Ihnen nachfolgend detaillierte Erläuterungen bereitstellen.

Was genau sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber?

Werden die Kosten für einen Mitarbeiter berechnet, genügt es nicht, ausschließlich das Bruttogehalt einzuplanen. Die zusätzlichen indirekten Arbeitskosten, die das Unternehmen als Arbeitgeberanteil zahlen muss, sind ebenfalls zu beachten. Zu diesen Zusatzkosten gehören unter anderem Beiträge für die Sozialversicherung und Sonderzuwendungen. Alle diese zusätzlichen Zahlungen gehören zu den Personalkosten, die für ein Unternehmen auf der Ausgabenseite stehen. Die Hälfte zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber.

Die Lohnzusatzkosten unterteilen sich in den gesetzlichen Anteil, den variablen Anteil und den freiwilligen Anteil.

Zeichnung, die einen Kleinunternehmer an einem Schreibtisch zeigt, umgeben von Dokumenten und einem Taschenrechner zum Ausrechnen der Lohnnebenkosten.

Der gesetzliche Anteil umfasst die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Lohn- beziehungsweise Gehaltsfortzahlungen.

Der variable Teil setzt sich aus Kosten für die mögliche Berufsbekleidung, tarifvertragliche Zuwendungen, Kosten für Weiterbildungen oder Fortbildungen, Kosten für Umzüge oder branchenspezifische Zuwendungen zusammen.

Der freiwillige Anteil für den Arbeitgeber umfasst unter anderem freiwillige Sozialleistungen, Zuschüsse oder Zulagen und sogenannte Gratifikationen.

Während der gesetzliche Anteil immer festgeschrieben ist, hängen die variablen Kosten und die freiwilligen Kosten vom jeweiligen Unternehmen ab. Nicht jeder Mitarbeiter benötigt beispielsweise Arbeitskleidung, die das Unternehmen bezahlt oder bezuschusst.

Wie setzen sich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber zusammen?

Je nachdem, wie viel gesetzliche, variable und freiwillige Lohnzusatzkosten der Arbeitgeber zahlt, entsteht in der Gesamtsumme ein variabler Betrag. Dieser setzt sich aus der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Versicherungszweig der Arbeitsförderung, Unfallversicherung und Insolvenzgeldumlage zusammen.

VersicherungsartProzentsatz der KostenZusätzliche Informationen
Krankenversicherung7,3 %
Pflegeversicherung1,52 %1,025 % in Sachsen
Rentenversicherung9,3 % – 15,4 %
Arbeitslosenversicherung1,2 %
UnfallversicherungVariabel
Insolvenzgeldumlage0,06 %

Die Krankenversicherung der Krankenkasse macht etwa 7,3 Prozent der Lohnzusatzkosten aus.

Die Pflegeversicherung beträgt 1,52 Prozent der indirekten Arbeitskosten für den Arbeitgeber. Ist das Unternehmen in Sachsen ansässig, sind es nur 1,025 Prozent.

Hinzu kommt die Rentenversicherung, die zwischen 9,30 Prozent und 15,40 Prozent liegt.

Die Arbeitslosenversicherung liegt bei 1,2 Prozent, die Unfallversicherung fällt unterschiedlich hoch aus.

Zusätzlich gibt es eine Insolvenzgeldumlage, die 0,06 Prozent beträgt.

Diese Beträge sind festgeschrieben und können durch den Arbeitgeber nicht beeinflusst werden.

Wie werden die Lohnnebenkosten vom Arbeitgeber abgeführt?

Nicht nur der Arbeitgeber zahlt die Sozialleistungen und sonstigen Umlagen, auch der Arbeitnehmer wird zur Kasse gebeten. Daher werden gesamthaft alle Sozialabgaben inklusive Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber einbehalten und anschließend den jeweiligen Versicherungsträgern direkt überwiesen.

Der Arbeitnehmer selbst muss ich um die Begleichung der Sozialabgaben nicht kümmern. Vielmehr ist der Arbeitgeber hier in der Pflicht, die Abrechnung mit den jeweiligen Institutionen monatlich vorzunehmen.

Hinweis: Die erklärten Kosten sind für den Arbeitgeber nicht auf der Lohnabrechnung zu finden. Auf der Lohnabrechnung ist lediglich das Bruttoentgelt samt aller Abzüge und Zulagen vermerkt.

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Fazit

Zusammenfassend sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber ein bedeutender Bestandteil der Gesamtkosten eines Beschäftigten. Neben dem Bruttogehalt umfassen sie Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und weitere Zusatzleistungen. Während gesetzliche Anteile festgelegt sind, hängen variable und freiwillige Anteile von Unternehmensentscheidungen ab. Die Gesamtsumme setzt sich aus verschiedenen Faktoren wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Insolvenzgeldumlage zusammen. Die korrekte Abführung obliegt dem Arbeitgeber, der monatlich beide Anteile an die Versicherungsträger überweist. Wichtig ist zu beachten, dass Personalzusatzkosten nicht auf den Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer ersichtlich sind, sondern nur das Bruttoentgelt mit Abzügen und Zulagen ausweisen. Unternehmen sollten stets die Lohnnebenkosten im Blick behalten, da sie die Gesamtkostenstruktur maßgeblich beeinflussen.

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