Die Drittschuldnerhaftung spielt im Arbeitsleben und in Angestelltenverhältnissen genauso eine Rolle, wie im deutschen Vollstreckungsrecht. Sie betrifft Personen oder Unternehmen, die gegenüber einem Schuldner selbst eine Zahlungspflicht haben, beispielweise der Arbeitgeber gegenüber einer Versicherung. Besonders relevant ist das Thema, wenn eine Forderung gepfändet wird und der sogenannte Drittschuldner bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen muss. Dazu gehören beispielsweise die korrekte Auskunftserteilung und die Einhaltung gerichtlicher Anordnungen. Werden diese Pflichten verletzt, können finanzielle Schäden entstehen, für die die Drittschuldner unter Umständen haften. Die Drittschuldnerhaftung dient dem Schutz der Gläubiger und sorgt dafür, dass Pfändungsverfahren rechtssicher und effektiv durchgeführt werden. Für Unternehmen ist entsprechendes Wissen dazu besonders wichtig.
Das Wichtigste in Kürze:e
- Drittschuldnerhaftung bedeutet, dass eine dritte Partei für Schulden oder Kosten einer anderen Partei einstehen muss.
- Im Arbeitsleben betrifft dies Kunden von Zeitarbeitsfirmen bei Insolvenz, Dritte bei verschuldetem Arbeitsausfall und Arbeitgeber bei Lohnpfändung.
- Der Arbeitgeber muss bei Lohnpfändung Auskunft geben und den pfändbaren Lohn an den Gläubiger abführen.
Drittschuldnerhaftung bei Zeitarbeitsunternehmen
Zeitarbeitsunternehmen zahlen für ihre Mitarbeitenden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. In manchen Fällen sind sie dazu aber nicht imstande, etwa wegen einer Insolvenz. In diesem Falle kommt es zur Drittschuldnerhaftung durch die Kundenunternehmen. Ein Zeitarbeitsunternehmen meldet also innerhalb von vier Jahren, nachdem das Kundenunternehmen Zeitarbeitende beschäftigt hat, Insolvenz an. In diesem Falle kann das Kundenunternehmen als Drittschuldner zum Begleichen der Kosten für Sozialversicherungen und Lohnsteuer für die ganze Zeit der vergangenen Entleihung herangezogen werden.
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Drittschuldnerhaftung bei durch Dritte verursachte Arbeitsausfälle
Kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen, hat der Arbeitgeber dadurch einen Nachteil. Hat ein Dritter diesen Arbeitsausfall verschuldet, kann der Arbeitgeber diesen Dritten in Regress nehmen. Das geschieht, indem er die anfallenden Kosten bei ihm einfordert (die Kosten für die Lohnfortzahlung, aber auch eventuelle Kosten, die bei der Überbrückung des Arbeitsausfalls entstehen). Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn der Arbeitsausfall auf eine vom Angestellten unverschuldete gewaltsame Auseinandersetzung oder einen ebenfalls unverschuldeten Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
Drittschuldnerhaftung bei Lohnpfändung
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Arbeitnehmer und erwirkt einen Titel zur Zwangsvollstreckung, kann er die Pfändung des Lohns des Schuldners (Lohnpfändung) einfordern – bzw. gegen den pfändbaren Teil des Lohns, denn die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass auch Schuldner genug Geld zum Leben behalten dürfen. Der Gläubiger tritt mit seiner Forderung an den Arbeitgeber heran, denn dieser ist in diesem Falle der Drittschuldner.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner erhält den Pfändungsbeschluss. Nach der Zustellung hat er zwei Wochen Zeit, seiner Erklärungspflicht nachzukommen und die sogenannte Drittschuldnererklärung an den Gerichtsvollzieher oder an den Gläubiger zu senden. Die Drittschuldnererklärung umfasst nach § 840 ZPO die folgenden Punkte:
- die Erklärung darüber, ob die Forderung als begründet anerkannt, die Person haftet und entsprechend die Zahlung geleistet werden wird
- ob es bereits andere Gläubiger gibt und falls ja, wie hoch deren Forderungen ausfallen
- ob der Lohn des Schuldners bereits gepfändet wird
- ob Zahlungsverbote vorliegen
- ob es Unterhaltsberechtigte gibt und falls ja, wie viele
Es ist Aufgabe des Drittschuldners, diese Angaben nach § 840 ZPO fristgerecht zwei Wochen nach der Zustellung und vollständig zu machen. Danach obliegt es ihm, den Anteil des gepfändeten Lohns zu errechnen, den der Gläubiger erhält, und ihm diesen zukommen zu lassen. Der unpfändbare Teil des Lohns wird an den Schuldner überwiesen. Falls nicht im Arbeitsvertrag anders vereinbart, hat der Arbeitgeber keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer wegen der höheren Buchhaltungskosten aufgrund der Pfändung. Auch entsteht dem verschuldeten Arbeitgeber im Beruf normalerweise kein Nachteil durch die Tatsache, dass sein Lohn gepfändet wird: Ihm darf deshalb nicht einfach gekündigt werden. Stattdessen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Aufgaben des Drittschuldners rechtzeitig und vollumfänglich zu erfüllen.
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Fazit
Die Drittschuldnerhaftung ist ein Teil des Arbeitslebens und spielt im deutschen Vollstreckungsrecht ein Rolle. Sie stellt sicher, dass Gläubiger ihre berechtigten Forderungen durchsetzen können und Drittschuldner ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Wer als Arbeitgeber, Unternehmen oder sonstiger Zahlungspflichtiger vor einer Pfändung betroffen ist, sollte die rechtlichen Vorgaben genau kenne und beachten. Fehler bei Auskünften oder Zahlungen können erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Gleichzeitig schafft die Drittschuldnerhaftung klare Regeln für alle Beteiligte und trägt zu einem geordneten Vollstreckungsverfahren bei. Eine sorgfältige Prüfung von Pfändungsbeschlüssen und fristgerechtes Handeln helfen dabei, Haftungsrisiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.