Die Drittschuldnerhaftung spielt im Arbeitsleben und in Angestelltenverhältnissen gleich mehrfach eine Rolle: Sie kann wichtig werden im Zusammenhang mit Zeitarbeitsunternehmen, mit fremdverschuldeten Arbeitsausfällen von Angestellten und im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung. Nicht immer ist der Arbeitgeber der Drittschuldner.
Drittschuldnerhaftung bei Zeitarbeitsunternehmen
Zeitarbeitsunternehmen zahlen für ihre Mitarbeitenden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. In manchen Fällen sind sie dazu aber nicht imstande, etwa wegen einer Insolvenz. In diesem Falle kommt es zur Drittschuldnerhaftung durch die Kundenunternehmen. Ein Zeitarbeitsunternehmen meldet also innerhalb von vier Jahren, nachdem das Kundenunternehmen eine Zeitarbeiterin oder einen Zeitarbeiter beschäftigt hat, Insolvenz an. In diesem Falle kann das Kundenunternehmen als Drittschuldner zum Begleichen der Kosten für Sozialversicherungen und Lohnsteuer für die ganze Zeit der vergangenen Entleihung herangezogen werden.
Drittschuldnerhaftung bei durch Dritte verursachte Arbeitsausfälle
Kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen, hat der Arbeitgeber dadurch einen Nachteil. Hat ein Dritter diesen Arbeitsausfall verschuldet, kann der Arbeitgeber diesen Dritten in Regress nehmen. Das geschieht, indem er die anfallenden Kosten bei ihm einfordert (die Kosten für die Lohnfortzahlung, aber auch eventuelle Kosten, die bei der Überbrückung des Arbeitsausfalls entstehen). Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn der Arbeitsausfall auf eine vom Angestellten unverschuldete gewaltsame Auseinandersetzung oder einen ebenfalls unverschuldeten Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
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Drittschuldnerhaftung bei Lohnpfändung
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Arbeitnehmer und erwirkt einen Titel zur Zwangsvollstreckung, kann er die Pfändung des Lohns des Schuldners (Lohnpfändung) einfordern – bzw. gegen den pfändbaren Teil des Lohns, denn die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass auch Schuldner genug Geld zum Leben behalten dürfen. Der Gläubiger tritt mit seiner Forderung an den Arbeitgeber heran, denn dieser ist in diesem Falle der Drittschuldner.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner erhält den Pfändungsbeschluss. Nach der Zustellung hat er zwei Wochen Zeit, seiner Erklärungspflicht nachzukommen und die sogenannte Drittschuldnererklärung an den Gerichtsvollzieher oder an den Gläubiger zu senden. Die Drittschuldnererklärung umfasst nach § 840 ZPO die folgenden Punkte:
- die Erklärung darüber, ob die Forderung als begründet anerkannt, die Person haftet und entsprechend die Zahlung geleistet werden wird
- ob es bereits andere Gläubiger gibt und falls ja, wie hoch deren Forderungen ausfallen
- ob der Lohn des Schuldners bereits gepfändet wird
- ob Zahlungsverbote vorliegen
- ob es Unterhaltsberechtigte gibt und falls ja, wie viele
Es ist Aufgabe des Drittschuldners, diese Angaben nach § 840 ZPO fristgerecht zwei Wochen nach der Zustellung und vollständig zu machen. Danach obliegt es ihm, den Anteil des gepfändeten Lohns zu errechnen, den der Gläubiger erhält, und ihm diesen zukommen zu lassen. Der unpfändbare Teil des Lohns wird an den Schuldner überwiesen.
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Falls nicht im Arbeitsvertrag anders vereinbart, hat der Arbeitgeber keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer wegen der höheren Buchhaltungskosten aufgrund der Pfändung. Auch entsteht dem verschuldeten Arbeitgeber im Beruf normalerweise kein Nachteil durch die Tatsache, dass sein Lohn gepfändet wird: Ihm darf deshalb nicht einfach gekündigt werden. Stattdessen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Aufgaben des Drittschuldners rechtzeitig und vollumfänglich zu erfüllen.