Sozialversicherungsbeiträge

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Ein Mann überprüft seine Sozialversicherungsbeiträge
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Sozialversicherungsbeiträge sind Beitragssätze, die zur Sozialversicherung gezahlt werden – zum Beispiel zur Krankenversicherung. Sie werden anteilig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber entrichtet. Ermittelt wird die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anhand vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Eine Begleichung der Beiträge erfolgt monatlich an die gesetzliche Krankenkasse. Welche Krankenkasse das ist, legt der Arbeitnehmer fest. Er hat die freie Wahl bei den gesetzlichen Krankenkassen und bestimmt somit, wo er pflichtversichert ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sozialversicherungsbeiträge sind Pflichtabgaben in Deutschland, die anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vom Bruttoarbeitsentgelt gezahlt werden.
  • Sie finanzieren die fünf Säulen der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung (letztere nur vom Arbeitgeber).
  • Die Beiträge werden monatlich an die Krankenkassen abgeführt und dienen der Absicherung der Beschäftigten.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

Geht man von einem Normalverdiener aus, liegen die Sozialversicherungsbeiträge im Schnitt zwischen 20% und 21% vom Bruttolohn. Die Hälfte dieser Beiträge zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber.

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Gehört der Arbeitnehmer keiner gesetzlichen Krankenkasse an, ist die Krankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig, die als letztes vom Arbeitnehmer genutzt wurde. Lässt sich keine Krankenkasse feststellen, hat der Arbeitgeber die freie Wahl und legt selbst fest, zu welcher gesetzlichen Krankenkasse den Beitragssatz für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt.

Handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen geringfügig Beschäftigten, werden die Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt.

Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

Das Arbeitsentgelt wird als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge genutzt. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden, aber auch alle einmaligen Einnahmen aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Somit zählen auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen und ähnliche Sonderzahlungen dazu.

Ein Überblick über die Beitragssätze: Die Krankenversicherung macht 14,0% beziehungsweise 14,6% vom Arbeitsentgelt aus. Der Arbeitnehmeranteil der Beschäftigten am Beitragssatz beträgt demnach 7,0% oder 7,6%. Die Pflegeversicherung liegt bei 2,35%. Kinderlose müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25% zahlen. Der Zuschlag wird jedoch nur vom Arbeitnehmer getragen und nicht vom Arbeitgeber. Für die Rentenversicherung entfallen 18,7%, für die Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz 3,0%. Hier wird wieder hälftig aufgeteilt: Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil.

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Die fünf Säulen der Sozialversicherung

Insgesamt gibt es fünf Bausteine, aus denen die Sozialversicherung aufgebaut ist. Dazu gehören:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung

Alle diese fünf Versicherungsformen der Sozialversicherung sind sogenannte Pflichtversicherungen. Die Unfallversicherung hat dabei keine gemeinsamen Schnittpunkte mit der privaten Unfallversicherung. Die Unfallversicherung für Arbeitnehmer und Auszubildende zahlt in die gesetzliche Unfallkasse ein. Die Träger der gesetzlichen Unfallkasse sind unter anderem die Berufsgenossenschaften. Sie sind für die Absicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten verantwortlich. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betrieb mit allen Angestellten in der zuständigen Unfallversicherung zu registrieren.

Die Rentenversicherung ist ebenfalls eine gesetzliche Rentenversicherung und kann nicht mit der privaten Absicherung verglichen werden, die jeder Angestellte eigenständig vornehmen soll. Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende, einige Selbständige und Bezieher von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld.

Die Arbeitslosenversicherung greift für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Auch hier spricht man von einer Pflichtversicherung. Ausgenommen sind lediglich:

  • Minijobber
  • Studenten
  • Rentner in Altersrente

Die Kranken- und Pflegeversicherung finanziert sich über Pflichtbeiträge. Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden sind dazu verpflichtet, diese Beiträge bis zu einer festgelegten Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Auch hier ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle Angestellten in der Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden.

Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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