Die Berufsgenossenschaft (BG) ist in Deutschland der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese ist als eine der Sozialversicherungen eine Pflichtversicherung, deren Beiträge von den Unternehmern und Unternehmerinnen bezahlt werden. Es gibt mehrere verschiedene Berufsgenossenschaften für verschiedene Bereiche. Ihre gesetzliche Basis ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).
Das sind die Aufgaben der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind zuständig für die Verhütung, Rehabilitation und Entschädigung bei
- Arbeitsunfällen
- Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg passieren
- Berufskrankheiten
Es gibt verschiedene arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit, die die BG nach Möglichkeit durch Prävention verhindern sollte: Sie ist für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz, zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit zuständig. Dieser Aufgabe kommt sie nach, indem sie Unfallverhütungsvorschriften erlässt und deren Einhaltung in den Unternehmen überprüft. Sie erstellt zudem Regelwerke für den Gesundheits- und Arbeitsschutz, die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Versicherten bei der Einhaltung der Vorschriften und der Prävention von Verletzungen und Krankheiten unterstützt.
Kommt es dennoch zu Unfällen, Verletzungen oder Berufskrankheiten, kommt der Unfallversicherungsträger für die medizinische Behandlung sowie die soziale und berufliche Rehabilitation auf. Durch Entschädigungen werden zudem Krankheits- oder Unfallfolgen finanziell ausgeglichen.
So finanziert sich die Berufsgenossenschaft
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich nur über die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen anders als bei den anderen Sozialversicherungen keine Beiträge bezahlen. Da die Unternehmer und Unternehmerinnen die Beiträge bezahlen, haben die Mitarbeitenden im Falle eines Unfalles, einer Verletzung oder einer Berufskrankheit allerdings keine Ansprüche mehr gegenüber dem Unternehmen: Für ihre Anliegen ist dann die Berufsgenossenschaft zuständig.
Diese gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es
Für verschiedene Branchen und Bereiche gibt es unterschiedliche gewerbliche Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger. Sie alle gehören dem Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) an:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN)
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro-Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Letztere Genossenschaft gilt als eine Art Auffangbecken, da sie nicht allein für die Verwaltung zuständig ist, sondern auch für
- Architekturunternehmen
- Ingenieurwesen
- Unternehmen der keramischen und Glasindustrie
- Leasingunternehmen
- private und öffentliche Eisenbahn-, U-Bahn- und Straßenbahnunternehmen
- Kraftfahrbetriebe
- Information inklusive der IT-Branche
- Werbung, Kommunikation und Medien
- Forschungseinrichtungen
- Gestaltung
- Beratungseinrichtungen
- Bildungseinrichtungen
- Religionsgemeinschaften
- Interessenvertretungen
- Immobilienwirtschaft und Makler
- Sicherheitsunternehmen
- Zeitarbeitsunternehmen
- Kultur, Kunst und Freizeitgestaltung
- Sportvereine
- soziale Einrichtungen
- Tierpflegeeinrichtungen und Tierparks
- Spielbanken und Lotterien
- Dienstleistungsunternehmen
Einige dieser Zuordnungen sind nicht intuitiv verständlich, etwa die der privaten und öffentlichen Bahnunternehmen, die nicht der BG Verkehr angehören.
Berufsgenossenschaften lassen sich nicht umgehen
Der gesetzlichen Unfallversicherung gehören automatisch alle Arbeitnehmenden Deutschlands an, da es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Es gibt zwar auch private Unfallversicherungen, diese beeinträchtigen aber die Verpflichtung zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können also für Angestellte, die privat unfallversichert sind, die gesetzliche Unfallversicherung nicht einsparen.