Kurzarbeit
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Kurzarbeit

Mittels Kurzarbeit können Unternehmen Phasen überbrücken, in denen es nicht genügend Arbeit für alle Beschäftigten gibt. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dafür eine Unterstützung vom Staat, die in Schieflage geratene Organisationen bei wirtschaftlichen Herausforderungen beantragen können. Zu Krisenzeiten häuft sich die Zahl der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen – das war während der Wirtschaftskrise von 2008 und 2009 so und während der Corona-Pandemie ebenfalls. Während der Pandemie wurde der Antrag und Zugang zur Kurzarbeit erleichtert, weil Unternehmen fast aller Branchen betroffen waren.

Dafür ist Kurzarbeit vorgesehen

Kommt es in einem Unternehmen zu einem erheblichen Arbeitsausfall, sodass die Mitarbeitenden weder voll beschäftigt noch voll gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit, die Belegschaft oder Teile davon in Kurzarbeit zu schicken. Das bedeutet, dass sie weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart arbeiten – in manchen Fällen fällt die Stundenzahl der Beschäftigung gar auf Null. Sie enthalten entsprechend weniger Lohn, allerdings kann dieser mit dem Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit in einer solchen für das Unternehmen wirtschaftlichen Notlage und dem entsprechenden Arbeitsausfall aufgestockt werden. Weitere Fälle, in denen Kurzarbeit gewährt werden kann, sind etwa unabwendbare Ereignisse (etwa, wenn das Firmengebäude überschwemmt wird) oder eine starke wirtschaftliche Schieflage.

Sinn der Kurzarbeit ist es, Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen keine dringend benötigten Fachkräfte entlassen müssen, die sie später, wenn es dem Unternehmen besser geht, erst langwierig suchen und neu einstellen müssen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmer selbst sollen ihre Jobs nicht verlieren.

Das sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Ist einer der oben genannten Gründe gegeben, müssen die Unternehmerinnen und Unternehmer selbst noch diverse Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum Beispiel versuchen, den Arbeitsausfall zu verhindern – etwa durch die Gewährung von Urlaub. Zudem muss das Unternehmen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder zur normalen Beschäftigung zurückkehren. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes laut 104 Abs.1 Satz 1 SGB III für höchs­tens zwölf Mo­na­te. Der Erhalt des Kurzarbeitergeldes erfolgt erst mit Antrag, dessen Formalien ebenfalls im SGB geregelt sind.

Kurzarbeit: Der Ablauf

Das Unternehmen selbst oder der Betriebsrat zeigt bei der Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Das ist bereits ab zehn Prozent Einbußen der Arbeitszeit möglich. Die Zahlung verläuft gestaffelt, was jeweils alle paar Monate eine neue Berechnung erfordert:

  • In den ersten drei Monaten erhalten Beschäftigte ohne Kinder 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls, Beschäftigte mit Kindern hingegen 67 Prozent.
  • Ab dem vierten Monat steigen die Zahlen für die Beschäftigten auf 70 respektive 77 Prozent an.
  • Ab dem siebten Monat erfolgt eine weitere Steigerung, und zwar auf 80 respektive 87 Prozent.

Kurzarbeitergeld können alle diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, die von Kurzarbeit betroffen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Seit der Corona-Pandemie gilt das auch für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter.

Das gilt es bei Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Steuer zu beachten

Eigentlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, dennoch müssen alle Beschäftigten, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Es kann sein, dass sich durch den Erhalt des Geldes der Steuersatz des übrigen Einkommens verändert. Unter Umständen wird es wegen des Progressionsvorbehalts mit einem höheren Prozentsatz besteuert, sodass die Empfängerinnen und Empfänger eventuell eine Steuernachzahlung leisten müssen und nicht etwa – wie bei vielen sonst üblich – einen Betrag vom Finanzamt erstattet bekommen.

Kurzarbeit und Corona

Während der Corona-Pandemie waren so viele Menschen wie noch nie zuvor gleichzeitig in Kurzarbeit. Die Arbeitszeit war bei einigen Unternehmen stark gekürzt, während der Betrieb bei anderen zum Erliegen kam – teils wegen der zusammengebrochenen Lieferketten, teils wegen Erkrankung, teils wegen der Maßnahmen. Der Zugang zur Kurzarbeit und das Beantragen des Kurzarbeitergeldes  wurde den Unternehmen erleichtert, und die gelockerten Regelungen wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

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