Berufskrankheiten bezeichnen solche Erkrankungen, die durch die regelmäßigen Leistungen am Arbeitsplatz entstehen können und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannt werden. Angestellte sind grundsätzlich Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese greift, wenn Gutachter feststellen, dass die Erkrankungen mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
So kommen Berufskrankheiten zustande
Es gibt diverse Einwirkungen, die nach aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Entwicklung bestimmter Krankheiten begünstigen. Sind solche Menschen von diesen Erkrankungen betroffen, die einen Beruf ausüben, der mit diesen Einwirkungen einhergeht, kann es sich um eine Berufskrankheit handeln. Zu diesen Einwirkungen zählen unter anderem:
- das regelmäßige Tragen schwerer Lasten
- häufige Vibrationen oder starker Druck
- bestimmte Chemikalien
- Lärmbelastung
- Staubbelastung
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist es nötig, dass die Betroffenen diesen Einwirkungen an ihrem Arbeitsplatz erheblich stärker und häufiger ausgesetzt sind als der Durchschnitt der Bevölkerung.
Unfallversicherung ist zuständig bei Berufskrankheit
Es gibt in Deutschland mehrere gesetzliche Unfallversicherungsträger, die je nach Branche für die Versicherung von Berufskrankheiten zuständig sind:
- für Mitarbeitende in privaten Wirtschaftsunternehmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften
- für Mitarbeitende bei Bund, Gemeinden und Ländern die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wie etwa Unfallkassen
- für Selbstständige und Beschäftigte sowie für mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Besteht der Verdacht, dass es sich bei einer Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt, muss dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden, etwa durch:
- das Unternehmen, in dem die oder der Versicherte den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt ist
- Ärzte
- die Betroffenen selbst
- die Krankenkassen
Auch Verwandte der oder des Betroffenen können bei einem Verdacht auf Krankheit und Erkrankungen die Meldung vornehmen.
Die Anerkennung von Berufskrankheiten
Nach der Meldung des Verdachts prüfen die Unfallversicherer, ob sie zuständig sind. Dafür müssen bei allen Berufskrankheiten mehrere Punkte gegeben sein:
- Die betroffene Person leidet an einer in Anlage 1 der BKV genannten Krankheiten (die Anlage umfasst eine Berufskrankheiten-Liste).
- An ihrem Arbeitsplatz war die geschädigte Person einem oder mehreren der oben genannten Einflüsse mit seiner Tätigkeit ausgesetzt.
- Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der oder des Versicherten am Arbeitsplatz, den schädlichen Einwirkungen und der Entwicklung der Krankheit.
Die Unfallversicherungen prüfen sorgfältig, ob es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt, wenn ihnen ein Verdacht gemeldet wird. Sie senden Fragebögen an die Unternehmen und die Betroffenen, ziehen frühere Unterlagen hinzu, die die Einflüsse im Betrieb dokumentieren, und führen teilweise Untersuchungen am Arbeitsplatz durch.
In seltenen Fällen kann auch eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden, die sich nicht in der Liste der BKV findet. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es immer neue medizinische Erkenntnisse über Ursachen und Zusammenhänge gibt und die Liste regelmäßig angepasst wird. Allerdings reicht ein Einzelfall für eine Anerkennung nicht aus.
Leistungen bei Berufskrankheit
Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit gemäß Berufskrankheiten-Liste anerkannt, übernimmt die gesetzliche wie private Unfallversicherung diverse Leistungen, etwa:
- die Behandlung durch einen Facharzt
- Medikamente
- orthopädische Hilfsmittel
- Ergotherapie
- Physiotherapie
- Logopädie
- Ausstattung des Arbeitsplatzes nach den neuen Bedürfnissen
- finanzielle Unterstützung des Unternehmens beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement und bei der Erhaltung des Jobs
- Kosten für Fortbildungen oder Umschulungen
- Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Job sowie bei der Vorbereitung darauf
- finanzielle Hilfe beim behindertengerechten Neu- oder Umbau eines Hauses
- Haushaltshilfe
- Pflegekräfte
- Reisekosten
Welche medizinischen Leistungen der betroffenen Person zustehen, hängt von der individuellen Art der Einschränkung durch die Berufskrankheit ab. Damit die Leistungen vollumfänglich ausgeschöpft werden können, ist es nötig, dass die Betroffenen die Symptome und ihre Arbeitsvorgeschichte so genau wie möglich schildern.