Berufskrankheit

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Frau liegt aufgrund ihrer Berufskrankheit im Bett
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Eine Berufskrankheit stellt eine Erkrankung dar, die eine Person infolge von Einwirkungen im beruflichen Umfeld erleidet. In Deutschland sind Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste (Anlage 1 zur Berufskrankheit-Verordnung, kurz BKV) aufgeführt. Sie treten oft erst Jahre nach der Exposition auf und sind daher ernst zu nehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung spielt eine zentrale Rolle. Sie ist dafür zuständig, ob eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt wird und welche medizinischen sowie finanziellen Leistungen Betroffene erhalten können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch regelmäßige schädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.
  • Die Anerkennung erfordert den Nachweis, dass die betroffene Person diesen Einwirkungen am Arbeitsplatz deutlich stärker ausgesetzt war als die Allgemeinheit und dass ein ursächlicher Zusammenhang zur Erkrankung besteht
  • Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung.

So kommen Berufskrankheiten zustande

Es gibt diverse Einwirkungen, die nach aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Entwicklung bBerufskrankheiten entstehen, wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit besonderen Einwirkungen, etwa chemischen, biologischen oder physikalischen, ausgesetzt sind, die Erkrankungen verursachen. Beispiele dafür sind:

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  • das regelmäßige Tragen schwerer Lasten
  • häufige Vibrationen oder starker Druck 
  • bestimmte Chemikalien
  • Lärmbelastung
  • Staubbelastung

Nur solche Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Liste geführt und durch die Tätigkeit bestätigt wurden, gelten als Berufskrankheiten. Dabei muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen bestehen, also die Tätigkeit, die Einwirkungen und die Erkrankung müssen in direktem Zusammenhang stehen. Medizinische Erkenntnisse sind ebenfalls relevant, wenn neue wissenschaftliche Befunde vorliegen, können Erkrankungen anerkannt werden, auch wenn sie bislang nicht in der Liste standen. 

Unfallversicherung ist zuständig bei Berufskrankheit

BeDie gesetzlichen Unfallversicherungsträger, sind je nach Branche für die Versicherung von Berufskrankheiten zuständig:

  • für Mitarbeitende in privaten Wirtschaftsunternehmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • für Mitarbeitende bei Bund, Gemeinden und Ländern die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wie etwa Unfallkassen
  • für Selbstständige und Beschäftigte sowie für mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Bei mehreren möglichen Strängen richtet sich die Zuständigkeit danach, bei welchem Unternehmen die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.

Besteht der Verdacht, dass es sich bei einer Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt, muss dies dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet werden, etwa durch:

  • das Unternehmen, in dem die oder der Versicherte den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt ist
  • Ärzte
  • die Betroffenen selbst
  • die Krankenkassen

Auch Verwandte der oder des Betroffenen können bei einem Verdacht auf Krankheiten und Erkrankungen die Meldung vornehmen. Das Verfahren beinhaltet die Erhebung der Arbeitsgeschichte und der Krankheitsvorgeschichte sowie ggf. die Einholung eines Gutachtens.

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Die Anerkennung von Berufskrankheiten

Sind versicherte Personen in höherem Maße durch ihre Tätigkeit gefährdet, gilt eine Vermutung zugunsten der Anerkennung. Nach der Meldung des Verdachts prüfen die Unfallversicherer, ob sie zuständig sind. Dafür müssen bei allen Berufskrankheiten mehrere Punkte gegeben sein:

  • Die betroffene Person leidet an Anlage 1 der BKV genannten Krankheiten (die Anlage umfasst eine Berufskrankheiten-Liste).
  • An ihrem Arbeitsplatz war die geschädigte Person einem oder mehreren der oben genannten Einflüsse mit ihrer Tätigkeit ausgesetzt.
  • Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der oder des Versicherten am Arbeitsplatz, den schädlichen Einwirkungen und der Entwicklung der Krankheit. 

Die Unfallversicherungen prüfen sorgfältig, ob es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt, wenn ihnen ein Verdacht gemeldet wird. Sie senden Fragebögen an die Unternehmen und die Betroffenen, ziehen frühere Unterlagen hinzu, die die Einflüsse im Betrieb dokumentieren, und führen teilweise Untersuchungen am Arbeitsplatz durch. Die Anerkennung erfolgt dann schriftlich. 

In seltenen Fällen kann auch eine Erkrankung wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, die sich nicht in der Liste der BKV findet. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es immer neue medizinische Erkenntnisse über Ursachen und Zusammenhänge gibt und die Liste regelmäßig angepasst wird. Die Anlage ist also dynamisch und gute medizinische Erkenntnisse fördern die Anerkennung. Allerdings reicht ein Einzelfall nicht aus.krankheit anerkannt werden, die sich nicht in der Liste der BKV findet. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es immer neue medizinische Erkenntnisse über Ursachen und Zusammenhänge gibt und die Liste regelmäßig angepasst wird. Allerdings reicht ein Einzelfall für eine Anerkennung nicht aus.

Leistungen bei Berufskrankheit

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit gemäß Berufskrankheiten-Liste anerkannt, übernimmt die gesetzliche wie private Unfallversicherung diverse Leistungen, etwa:Wird eine Krankheit als Berufskrankheit gemäß Berufskrankheiten-Liste anerkannt, übernimmt die gesetzliche wie private Unfallversicherung diverse Leistungen, etwa:

  • die Behandlung durch einen Facharzt
  • Medikamente
  • orthopädische Hilfsmittel
  • Ergotherapie
  • Physiotherapie
  • Logopädie
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes nach den neuen Bedürfnissen
  • finanzielle Unterstützung des Unternehmens beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement und bei der Erhaltung des Jobs
  • Kosten für Fortbildungen oder Umschulungen
  • Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Job sowie bei der Vorbereitung darauf
  • finanzielle Hilfe beim behindertengerechten Neu- oder Umbau eines Hauses
  • Haushaltshilfe
  • Pflegekräfte
  • Reisekosten

Welche medizinischen Leistungen der betroffenen Person zustehen, hängt von der individuellen Art der Einschränkung durch die Berufskrankheit ab. Damit die Leistungen vollumfänglich ausgeschöpft werden können, ist es nötig, dass die Betroffenen die Symptome und ihre Arbeitsvorgeschichte so genau wie möglich schildern.

Fazit

Berufskrankheiten sind ernsthafte, oft langfristig auftretende Gesundheitsfolgen durch berufsbedingte Einwirkungen. Zuständig sind hier die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sie prüfen die Voraussetzungen, entscheiden über Anerkennung und stellen umfassende Leistungen sicher, von medizinischer Reha bis zur sozialen Teilhabe. Die BKV mit ihrer Berufskrankheiten-Liste und ständige medizinische Erkenntnisse sind dabei entscheidend für die Anerkennung. Wer den Verdacht auf eine Berufskrankheit hat, sollte diesen unbedingt an den Träger der Unfallversicherung oder den behandelnden Arzt oder Ärztin melden, um seinen Anspruch zu sichern und bestmöglich unterstützt zu werden.

Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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