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AGB

Unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man vorformulierte Bedingungen, die für zahlreiche Verträge ausgearbeitet werden und die eine Partei einer anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Das ist in § 305 Abs. 1 BGB festgelegt. AGB gibt es überall im Alltag, etwa bei der Kontoeröffnung oder bei einem Vertrag über einen Kauf oder eine Miete, aber auch beim Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen einem Unternehmen und Arbeitnehmenden.

AGB im Arbeitsvertrag

Diejenigen Teile und Bestimmungen des Vertrags, die zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner ausgehandelt worden sind (etwa Arbeitsstunden und Gehalt), sind keine AGB, sondern individuelle Vereinbarungen. Die für viele Verträge verwendeten Formulierungen, also die AGB, wird der formulierende Vertragspartner (in diesem Falle das Unternehmen) immer so verfassen, dass er den größtmöglichen Nutzen davon hat. Das kann auch der Fall sein, wenn sich das Unternehmen an Formulierungen Dritter bedient.

Daher wurden die gesetzlichen Regelungen entworfen, mit denen die Möglichkeiten der Formulierung eingeschränkt werden können. Dies dient dazu, die Macht derjenigen, die die AGB formulieren, zu begrenzen und die Interessen ihrer Vertragspartner grundsätzlich zu wahren.

In AGB sowohl in Kauf- als auch in Arbeitsverträgen geht es meist auch um die Haftung: Unternehmen, die etwa Produkte herstellen, versuchen ihre Haftung für den Schadensfall zu begrenzen. Unternehmer, die jemanden einstellen, versuchen hingegen, die Haftung im Fehlerfall möglichst weit auf die Person zu übertragen. Dank der allgemeinen gesetzlichen Regelungen in den §§ 305 ff. BGB ist das aber nicht komplett möglich: 

  • Arbeitnehmende haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  • Die Haftung wird zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden aufgeteilt, wenn eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit ist das Unternehmen in der Haftungspflicht.

Die Haftung für das Unternehmen kann also in Verträgen nicht komplett ausgeschlossen werden – sollte ein Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln enthalten, sind diese ungültig. Der Vertrag bleibt im Übrigen gültig.

Mögliche AGB im Arbeitsvertrag

Gehalt, Arbeitsstunden und Urlaub sind Punkte eines Vertrags, die individuell ausgehandelt werden. Viele andere sind vorformuliert und werden daher als AGB betrachtet, etwa:

  • Pflichten von Arbeitgeber und Angestellten
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und danach
  • Verschwiegenheitsverpflichtung
  • Nebenabreden
  • Haftungsbeschränkungen
  • Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Arbeitnehmer sind meist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung samt ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzugeben)

In letzterem Fall bedeutet „unverzüglich“ nicht „sofort“, sondern „in einem zumutbaren Zeitrahmen“ – es handelt sich also um keine definitive Fristbestimmung.

Keine Überraschungsklauseln in den AGB

Das BGB schreibt vor, dass der Vertragspartner, der die AGB aufsetzt, ausdrücklich auf sie hinweisen muss. Das ist aber vor allem bei Kaufverträgen wichtig: Es bedeutet nämlich, dass der andere Vertragspartner die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können muss. Beim Arbeitsvertrag ist dies grundsätzlich gegeben, denn der Vertragspartner hat ungehinderten Zugang dazu.

Es kann allerdings vorkommen, dass sogenannte Überraschungsklauseln in den Absätzen versteckt sind. Das ist der Fall, wenn im Abschnitt über Geheimhaltung plötzlich Bestimmungen zur Kündigung zu finden sind. Hier ist davon auszugehen, dass der Vertragspartner den Satz mit unterschreiben sollte, ohne ihn beim Überfliegen tatsächlich wahrgenommen zu haben. Dazu sind Arbeitgeber nicht berechtigt: Damit das Unternehmen im Sinne des BGB ausdrücklich auf die AGB hinweist, müssen die einzelnen Themen klar und ersichtlich Absätzen zugeordnet sein.

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Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.

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