Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Bestimmungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Auch im Arbeitsrecht findet man sie häufig in vorgefertigten Vertragsmustern, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Unterschrift vorlegen. Rechtlich sind AGB definiert in § 305 Abs. 1 BGB, wonach sie dann vorliegen, wenn eine Vertragspartei die Bedingungen stellt, die für zahlreiche zukünftige Verträge eingesetzt werden sollen. AGB dienen dazu, bestimmte Abläufe oder Regelungen standardisiert festzulegen. Sie können zum Beispiel Regeln zum Zugang für betriebliche Ressourcen, Fristen für die Kündigung oder Ausschlussfristen enthalten. Damit sie wirksam werden, müssen sie klar formuliert und rechtlich zulässig sein. Kommt eine Klausel überraschend oder benachteiligt sie eine Seite unangemessen, kann sie unwirksam sein, ohne den gesamten Vertrag unwirksam zu machen. Die übrigen Bestimmungen bleiben also bestehen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die im Arbeitsvertrag neben individuellen Vereinbarungen wie Gehalt und Arbeitszeit Anwendung finden.
- Das Gesetz schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten von AGB ein, um Arbeitnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen, insbesondere in Bezug auf Haftungsregelungen und überraschende Klauseln.
AGB im Arbeitsvertrag
Die Teile und Bestimmungen des Vertrags, die zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner ausgehandelt worden sind (etwa Arbeitsstunden und Gehalt), sind keine AGB, sondern individuelle Vereinbarungen. Die für viele Verträge verwendeten Formulierungen, also die AGB, wird der formulierende Vertragspartner (in diesem Falle das Unternehmen) immer so verfassen, dass er den größtmöglichen Nutzen davon hat. Das kann auch der Fall sein, wenn sich das Unternehmen an Formulierungen Dritter bedient.
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Daher wurden die gesetzlichen Regelungen entworfen, mit denen die Möglichkeiten der Formulierung eingeschränkt werden können. Dies dient dazu, die Macht derjenigen, die die AGB formulieren, zu begrenzen und die Interessen ihrer Vertragspartner grundsätzlich zu wahren.
In AGB sowohl in Kauf- als auch in Arbeitsverträgen geht es meist auch um die Haftung: Unternehmen, die etwa Produkte herstellen, versuchen ihre Haftung für den Schadensfall zu begrenzen. Unternehmer, die jemanden einstellen, versuchen hingegen, die Haftung im Fehlerfall möglichst weit auf die Person zu übertragen. Dank der allgemeinen gesetzlichen Regelungen in den §§ 305 ff. BGB ist das aber nicht komplett möglich:
- Arbeitnehmende haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
- Die Haftung wird zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden aufgeteilt, wenn eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit ist das Unternehmen in der Haftungspflicht.
Die Haftung für das Unternehmen kann also in Verträgen nicht komplett ausgeschlossen werden – sollte ein Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln enthalten, sind diese ungültig. Der Vertrag bleibt gültig.
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Mögliche AGB im Arbeitsvertrag
In Arbeitsverträgen können verschiedene AGB-Klauseln auftauchen.
Eine AGB-Klausel kann zum Beispiel vorsehen, dass der Zugang zu bestimmten IT-Systemen nur unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Sie kann aber auch festlegen, dass Mitarbeitende zu bestimmen Zeiten verpflichtend erreichbar sein müssen oder ihnen bestimmte Leistungen erst nach erfüllen Bedingungen zustehen. Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dürfen keine unangemessene Benachteiligung enthalten.
AGB-Klauseln können bestimmen, wie mit Informationen oder Daten umzugehen ist, die zum Beispiel an Partnerunternehmen weitergegeben werden. Auch hier gilt, dass die Klauseln klar und verständlich sein müssen. Arbeitgeber sind zusätzlich verpflichtet, transparent zu sein. Arbeitnehmer sind berechtigt, unklare Klauseln aufrechtzuhalten oder ihre Auslegung zu hinterfragen.
Weitere vorformulierte AGBs:
- Urlaub
- Arbeitsstunden
- Pflichten von Arbeitgeber und Angestellten
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und danach
- Nebenabreden
- Haftungsbeschränkungen
- Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Arbeitnehmer sind meist verpflichtet, Arbeitsverhinderung samt ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzugeben)
Keine Überraschungsklauseln in den AGB
Gesetzlich ist geregelt, dass „überraschende Klauseln“ in AGB keine Wirkung entfalten. Das bedeutet, wenn eine Bestimmung so formuliert ist, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer sie nicht erwartet oder verstehen kann, dann wird nicht Vertragsbestandteil. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Arbeitgeber unangemessene Regeln still in einem Vertrag verstecken. Überraschende oder unverständliche Klauseln sind daher ausgeschlossen. Es wäre beispielsweise unwirksam, wenn eine ungewöhnliche Regelung zur Ausschlussfrist ohne gesonderte Hervorhebung unter einem Punkt „Sonstiges“ versteckt wird. Solche Klauseln können zwar in Texten stehen, sind aber dann nicht rechtlich binden, solange sie nicht ausdrücklich und transparent gestaltet sind. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Klauseln verständlich zu gestalten und keine unangemessenen Benachteiligungen einzubauen, die den übrigen Vertragszweck verzerren. Arbeitnehmer sind berechtigt, gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie AGB-Teile als unwirksam empfinden. Solle dies der Fall sein, bleiben die restlichen Bestimmungen des Vertrags in der Regel bestehen.
Fazit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, bestimmte Abläufe oder Regelungen standardisiert festzulegen. Sie sind nach § 103 Abs. 1 BGB vorformulierte Vertragsbedingungen. Damit sie wirksam werden, müssen sie klar, verständlich und rechtlich zulässig sein. Überraschungsklauseln oder Bestimmungen, die eine unangemessene Benachteiligung enthalten, sind im Rahmen der AGB-Kontrolle unwirksam. Arbeitnehmer sind ausdrücklich berechtigt, unklare Passagen anzufechten. Arbeitgeber sind verpflichtend, transparente Regeln festzulegen. AGB können im Arbeitsvertrag sinnvoll sein, aber nur, wenn sie fair, verständlich und rechtlich geprüft sind. Ansonsten verlieren sie ihre Wirkung unverzüglich und können zu teuren Streitigkeiten führen. Wenn AGB nach Vertragsschluss geändert werden, müssen zudem Arbeitnehmer darüber unverzüglich informiert werden.