Kündigung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Kündigung

Mit der Kündigung können sowohl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis, das im Arbeitsvertrag geregelt ist, kündigen. Dabei müssen allerdings verschiedene Formalitäten beachtet werden, damit die Kündigung wirksam ist. Es gibt zudem verschiedene Arten von Kündigungen, etwa die ordentliche, die fristgerecht erfolgt, und die außerordentliche, die fristlos ist.

Das gilt immer bei einer Kündigung

Man unterscheidet zwischen der Eigenkündigung, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ausgeht, und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber. Einige grundsätzliche Punkte, die alle bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses beachten müssen, sind allerdings im Arbeitsrecht geregelt:

  • Nach § 623 BGB muss die Kündigung immer in Schriftform erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass das Kündigungsschreiben nicht per Mail, SMS, Messenger oder Fax die Adressatin oder den Adressaten erreichen sollte, sondern persönlich oder per Post. In letzterem Falle ist es empfehlenswert, ein Einschreiben zu senden
  • Absender und Adressat müssen mit Namen und Anschrift im Briefkopf stehen.
  • Das Datum muss genannt werden.
  • Die Aussage in der Kündigung und Beendigung muss eindeutig sein. Das kann durch den Begriff „Kündigung“ im Betreff oder im ersten Satz passieren. Der Konjunktiv ist im Kündigungsschreiben fehl am Platze.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist muss berücksichtigt werden.
  • Die eigenhändige Unterschrift (keine elektronische und keine eingescannte) macht das Schriftstück der Kündigung erst gültig.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.

Kündigung durch Arbeitnehmer

Kündigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sollten sie sich im Vorfeld darüber informieren, wer die verantwortliche Person im Unternehmen für ihren Vertrag ist. „Sehr geehrte Damen und Herren“ reicht als Anrede nicht aus. Zudem besteht die Möglichkeit, sich für die Zusammenarbeit zu bedanken. Das ist nicht vorgeschrieben, aber höflich und ein Zeichen von Größe.

Ebenfalls nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen, ist die Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Kündigungsschreiben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben darauf ein Anrecht und benötigen es für spätere Bewerbungen. Wer zudem sichergehen möchte, dass die Kündigung die richtige Stelle erreicht hat, kann auch um eine Eingangsbestätigung bitten. Allerdings sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diese zu senden.

Eine Grußformel ist ein Gebot der Höflichkeit. Die Begründung der Kündigung ist nicht notwendig, damit sie gemäß Arbeitsrecht wirksam ist. Wer trotzdem eine schreiben möchte, sollte sie sachlich und kurz halten.

Kündigungsfristen im Überblick: Wann darf gekündigt werden?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin unterscheiden sich: Laut § 622 BGB Abs. 1 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Grundkündigungsfrist, die vier Wochen bis zum Ende des Kalendermonats oder bis zum 15. beträgt, um ihren Arbeitsvertrag zu kündigen. Wird im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist genannt, gilt diese. Schreibt der Tarifvertrag eine bestimmte Kündigungsfrist für den Vertrag vor, ist er zu berücksichtigen. Das Arbeitsrecht legt allerdings fest, dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nie länger sein dürfen als die für Arbeitgeber.

Für Letztere gelten andere Fristen für die Kündigung: Nach der Probezeit beträgt die Frist vier Wochen bis zum 15. oder bis zum Ende des Monats. Nachdem das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre Bestand hat, liegt die Frist bei einem Monat bis zum Ende des Monats. Dann steigt sie wie folgt an:

  • nach 5 Jahren: 2 Monate bis zum Monatsende
  • nach 8 Jahren: 3 Monate bis zum Monatsende
  • nach 10 Jahren: 4 Monate bis zum Monatsende
  • nach 12 Jahren: 5 Monate bis zum Monatsende
  • nach 15 Jahren: 6 Monate bis zum Monatsende
  • nach 20 Jahren: 7 Monate bis zum Monatsende

In der sechsmonatigen Probezeit des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin hingegen können beide Seiten täglich mit einer Frist von nur zwei Wochen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einreichen.

Fristlose und außerordentliche Kündigung 

Unter bestimmten Bedingungen ist eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschenswert. Liegt ein sogenannter wichtiger Grund vor, kann die Zusammenarbeit sofort gekündigt werden – unabhängig davon, was im Vertrag zum Arbeitsverhältnis steht. Mögliche wichtige und außerordentliche Gründe, die eine gesetzliche, fristlose Kündigung rechtfertigen, sind beispielsweise Mobbing, Straftaten, sexuelle Belästigung oder Arbeitsverweigerung.

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