Außerordentliche Kündigung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ist sie rechtmäßig, bleibt keine Kündigungsfrist einzuhalten (deshalb nennt man sie auch die fristlose Kündigung, siehe § 626 BGB). Sie kann vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber kommen, muss allerdings immer in schriftlicher Form vorliegen. Es handelt sich um die schärfste Maßnahme, die im Arbeitsverhältnis möglich ist.

Die Frist für die außerordentliche Kündigung

Fällt etwas vor, weshalb es für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, kann die betroffene Seite mit der außerordentlichen Kündigung die normale Kündigungsfrist umgehen. Allerdings kann diese Kündigung nicht beliebig lange eingereicht werden. Nach Bekanntwerden des Grundes ist dafür eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Muss noch eine Recherche stattfinden, beginnt die Zwei-Wochen-Frist nach deren Abschluss.

Arbeitsrecht: Einzelfälle entscheiden bei der außerordentlichen Kündigung

Im Arbeitsrecht gibt es nirgends eine Liste mit Gründen, aus denen die außerordentliche Kündigung immer zulässig ist. Das bedeutet, dass die Gerichte im Einzelfall je nach individuellen Voraussetzungen entscheiden müssen. Zwar kann es sein, dass beispielsweise der Arbeitgeber ein großes Interesse daran hat, dass ein bestimmter Arbeitnehmer das Unternehmen unverzüglich verlässt. Allerdings hat auch dieser Arbeitnehmer Interessen, und diese wägt das Gericht gegen die des Arbeitgebers ab. Gegen die Verfehlung des Arbeitnehmers stehen seine bisherige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, seine Unterhaltspflichten und auch die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.

Außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen in den meisten Fällen bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst eine Abmahnung aussprechen. Damit verdeutlichen sie, dass das Verhalten inakzeptabel war und bei Wiederholung der jeweiligen Person fristlos kündigen werden. Die Abmahnung ist wichtig, da ohne sie die fristlose Kündigung in vielen Fällen vom Gericht als unwirksam eingestuft wird. Zu Gründen, die bisher vor Gericht eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben, zählen die folgenden:

  • direkte Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers
  • Gewalt gegen den Arbeitgeber und Mitarbeitende
  • sexuelle Belästigung von Kolleginnen oder Kollegen
  • Mobbing
  • Veruntreuung, Diebstahl oder Betrug (dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Schaden ausfällt – es geht um die Zerstörung der Vertrauensbasis)
  • Arbeitszeitbetrug
  • Äußerungen online über den Arbeitgeber
  • Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit
  • „krank“ sein mit Ansage (also die Abwesenheit wegen Krankheit, nachdem zuvor damit gedroht wurde, dass genau das passiert, falls ein Urlaub nicht bewilligt wird)
  • Tätigkeit für die Konkurrenz
  • hartnäckige Arbeitsverweigerung  (hier reicht es nicht, wenn der Arbeitnehmer einer Weisung nicht folgt – das Problem muss bekannt und die Abmahnung ausgesprochen sein)
  • Löschung oder Kopie von Daten mit dem Ziel, dem Arbeitgeber zu schaden
  • private Nutzung des PCs (etwa für Raubkopien)
  • private Nutzung von Internet, E-Mail und Telefon (allerdings muss diese Nutzung nachgewiesen werden)

Je nachdem, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber kündigt, ist eine Abmahnung nicht nötig. Gewalt, sexuelle Belästigung, schweres Mobbing und schwere Beleidigung sorgen dafür, dass die Kündigungsfrist, die die ordentliche Kündigung mit sich bringt, nicht zumutbar ist. Allerdings können Gerichte bei fehlender Abmahnung und manchmal selbst trotz Abmahnung im Rahmen der Interessenabwägung entscheiden, dass dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt worden ist

Die außerordentliche Kündigung für Arbeitnehmer

Auch für Arbeitnehmer gibt es bestimmte Situationen, die außerordentlich sind und eine fristlose Kündigung ermöglichen:

  • Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht pünktlich und schuldet dem Arbeitnehmer eine größere Summe. Hier ist eine Mahnung nötig, falls der Arbeitgeber nicht aufgrund einer drohenden Insolvenz ohnehin zahlungsunfähig ist.
  • Es kommt wiederholt zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
  • Es kommt zu körperlichen Angriffen am Arbeitsplatz.
  • Die Person wird am Arbeitsplatz grob beleidigt.
  • Es kommt zu groben Arbeitsschutzverletzungen am Arbeitsplatz.

Wer sein Arbeitsverhältnis aus solchen Gründen nicht fortsetzen möchte, darf fristlos kündigen.

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