Heimarbeit bezeichnet die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung der arbeitenden Person oder in einer selbst gewählten Umgebung. Die Tätigkeit kann selbstständiger oder nicht selbstständiger Natur sein, ein Hauptberuf, ein Nebenjob oder ein Minijob. Sie ist nicht auf gering qualifizierte oder gewerbliche Aufgaben beschränkt. Die Einkünfte aus der Heimarbeit müssen nicht so hoch sein, dass die Person davon ihren kompletten Lebensunterhalt bestreiten kann.
Der Unterschied zwischen selbstständiger und unselbstständiger Heimarbeit
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die selbstständig tätig sind, suchen sich ihre Auftraggeber selbst. Sie führen einen Auftrag nach dem anderen aus – teilweise nur ein Projekt lag, teilweise auch über einen langen Zeitraum hinweg, wenn die Zusammenarbeit gut läuft und genügend Arbeit für eine langfristigere Beschäftigung vorliegt. Wie viel der Auftraggeber bezahlt, wird im Vorfeld ausgehandelt.
Wer selbstständig im Homeoffice tätig ist, muss Steuern zahlen und ist auch sozialversicherungspflichtig. Ein selbstständiger Nebenjob nebenbei ist pro Jahr nur bis zu einem Verdienst von 410 Euro steuerfrei (Ausnahmen gelten für einige Berufsgruppen wie Betreuer, Erzieher und Künstler). Bei Aufnahme der selbstständigen Heimarbeit muss die Person sich beim zuständigen Finanzamt anmelden.
Heimarbeit kann auch unselbstständig sein. Es handelt sich dann um ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber. In diesem Fall ist die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig. Letzterer kann allerdings (abgesehen von einer vereinbarten Deadline) keine Vorschriften darüber machen, wo und wann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Auftrag erledigen.
Wenn Unternehmen erstmalig Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen, ist ebenfalls eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich. Allerdings ist dies Aufgabe der Arbeitgeberseite. Die Mitarbeitenden im Homeoffice werden zudem wie die Belegschaft vor Ort auch sozialversichert und müssen Steuern zahlen. Eine Ausnahme bildet der Minijob: Wer in unselbstständiger Heimarbeit nicht mehr als 520 Euro monatlich verdient (Stand: Januar 2023), zahlt keine Steuern, solange das Unternehmen pauschal zwei Prozent des Arbeitslohns an das Finanzamt überweist. Beim Minijob werden für die Arbeitnehmerseite zudem keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Regelungen im Heimarbeitsgesetz
Es handelt sich bei Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern in unselbstständigen Tätigkeiten nicht um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne, sondern um sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen. Entsprechend greift das Arbeitsschutzgesetz für sie nicht. Die Folge war, dass Menschen in Heimarbeit oft ausgenutzt wurden, und die Verdienstmöglichkeiten waren schlecht.
Aus diesem Grund ist das Heimarbeitsgesetz (HAG) verabschiedet worden. Es dient dem Schutz der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Zu den Inhalten des HAG gehören etwa:
- was an Mindestentgelt für die Heimarbeit bezahlt wird, wenn es keinen Tarifvertrag gibt
- Recht auf Krankengeld
- Recht auf Mutterschutz
- Recht auf Elternzeit und Elterngeld
Auch für die Kündigungen werden bestimmte Fristen festgelegt.
Heimarbeit ist mehr als Online-Umfragen und Verpackungsarbeiten
Die Heimarbeit ist in manchen Kreisen noch übel beleumdet: Es seien vor allem Tätigkeiten für Ungelernte, die Produkte verpacken oder an Umfragen teilnehmen. Solche Aufträge gibt es natürlich, allerdings hat sich das Feld in den letzten Jahren deutlich erweitert. Vor allem Tätigkeiten, die vorwiegend am Computer stattfinden und die keine Anwesenheit im Büro erfordern, können auch aus den eigenen vier Wänden ausgeübt werden – Programmierer und Programmiererinnen sind das beste Beispiel. Übersetzungen und Textarbeiten, Programmieren und Webdesign etwa gehören dazu. Manche Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sind also gut bezahlte Fachkräfte.