Betriebsversammlung
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Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung. Sie darf nur vom Betriebsrat einberufen werden, findet also auch nur in Unternehmen mit einem Betriebsrat statt. Eine Ausnahme bildet die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, die es auch in anderen Unternehmen gibt. Der Arbeitgeber darf die Betriebsversammlung des Betriebsrats während der Arbeitszeit laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht verbieten, sondern muss gegenteilig sogar einen Raum dafür bereitstellen.

Dafür sind Betriebsversammlungen da

Bei einer Betriebsversammlung hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über alles zu informieren, was den Betrieb und ihre Arbeit betrifft. Die Belegschaft wiederum hat die Möglichkeit, Anträge einzureichen, um bestimmte Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Es ist möglich, wichtige Themen zu diskutieren und (in vernünftigem Maße und ohne beleidigend zu werden) Kritik zu üben. Die Betriebsversammlung verhindert, dass es zu Gerüchtebildung und Informationsdefiziten innerhalb des Unternehmens und seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kommt: Sie sorgt für Transparenz.

So oft findet die Betriebsversammlung statt

Nach § 43 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschließt der Betriebsrat in einer ordnungsgemäßen Sitzung einmal im Vierteljahr die Einberufung einer Betriebsversammlung. Der Betriebsrat ist nach BetrVG allein dazu befugt – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zwar Versammlungen durchführen, aber keine Betriebsversammlungen im Sinne des BetrVG. Sie haben allerdings das Recht, vom Betriebsrat zu verlangen, dass er eine Betriebsversammlung einberuft und einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzt (das regelt § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Einmal im Halbjahr ist es zudem Recht des Betriebsrats, eine weitere Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlungen einzuberufen. Weiterhin ist die Einberufung rechtens, wenn:

  • der Arbeitgeber darum ersucht
  • mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das wünscht
  • Abteilungen oder gar der ganze Betrieb geschlossen werden

Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet – sie können stattdessen auch arbeiten. Allerdings können die Arbeitgeber das von den Arbeitnehmern nicht verlangen. In Schichtbetrieben, in denen die Mitarbeitenden nicht alle die gleiche Arbeitszeit haben, sind auch Teilversammlungen zulässig.

Nach der Einladung zur Betriebsversammlung dürfen Arbeitgeber keine zeitlich und thematisch ähnlich gelagerten Veranstaltungen oder Versammlungen organisieren (sogenannte Gegenveranstaltungen). Verstößt eine Anordnung des Arbeitgebers dagegen, liegt ein Verstoß gegen das BetrVG vor, den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen melden können.

Themen für die Betriebsversammlung

Bei der Betriebsversammlung werden alle Themen besprochen, die mit dem Betrieb zusammenhängen und die die Belegschaft betreffen. Auch die Tarif- und die Sozialpolitik sowie die Wirtschaft können Themen für die Versammlung liefern. Denkbar sind auch Themen rund um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um Frauenförderung oder die Gleichbehandlung.

Einmal im Jahr ist es nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch die Pflicht des Arbeitgebers, einen Bericht abzugeben über:

  • die Entwicklung des Betriebs
  • die allgemeine wirtschaftliche Lage
  • den betrieblichen Umweltschutz
  • das Sozial- und Personalwesen
  • die Integration ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb
  • den aktuellen Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern, die im Unternehmen beschäftigt sind

Grundsätzlich dürfen die Themen, die auf Betriebsversammlungen oder Abteilungsversammlungen besprochen werden, weder den Frieden noch die Arbeitsabläufe des Betriebs beeinträchtigen. Alle parteipolitischen Betätigungen sind sofort zu unterbinden, ebenso wie Beleidigungen. Störer können durch den Betriebsratsvorsitzenden der Versammlung verwiesen werden.

So laufen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit ab

Im Vorfeld der Betriebsversammlung können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und auch die Arbeitgeber Anträge stellen, welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Eignen sie sich, nimmt der Betriebsrat sie mit auf. Frühzeitig teilt er zudem allen geplanten Teilnehmerinnen und Teilnehmern in einer Einladung mit, wo und wann die Versammlung einberufen wird. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Beschäftigten des Betriebs, auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Zeit, die Arbeitgeber sowie Gewerkschaftsvertreter. Beauftragte der Arbeitgebervereinigung hingegen dürfen nur als Berater hinzugezogen werden.

Nach der Begrüßung gibt der Betriebsrat seinen Tätigkeitsbericht ab, dann folgen die verschiedenen Punkte der Tagesordnung. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Sie sind nicht verbindlich, doch der Betriebsrat muss sie sorgfältig prüfen und gegebenenfalls seine Handlungen danach ausrichten.

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