Schichtzulage
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Schichtzulage

Eine Schichtzulage ist eine ergänzende Zahlung an die Mitarbeitenden von Unternehmen, in denen im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Das bedeutet, dass es einen Grundlohn respektive ein Grundgehalt gibt und zusätzlich dazu einen weiteren Betrag nach Vereinbarung. In den meisten Fällen ist die Schichtzulage im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag (beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TvöD) oder in der Betriebsvereinbarung geregelt – gesetzliche Vorschriften gibt es nur für die Nachtarbeit.

Der Unterschied zwischen Schichtzulage und Schichtzuschlag

Auch wenn die beiden Begriffe häufig synonym verwendet werden, sind Schichtzulagen und Schichtzuschläge unterschiedliche Dinge. In Unternehmen, die im Schichtbetrieb arbeiten, ist die Schichtzulage als Anreiz für Mitarbeitende gedacht. Wer wann arbeitet, ist in einem Schichtplan geregelt. Schichtzuschläge hingegen sind Boni, die an Beschäftigte gezahlt werden, die sonntags, feiertags und nachts arbeiten. Letztere können steuerfrei sein oder zumindest zu steuerlichen Vergünstigungen führen, während die Schichtzulagen aus der Schichtarbeit immer steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig sind.

Schichtzulagen erhöhen die Arbeitsbereitschaft

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schrecken vor Jobs zurück, bei denen sie Schichtarbeit leisten müssen. Der Biorhythmus leidet darunter, oft wird die Teilnahme am Sozialleben durch die ungewöhnliche Arbeitszeit erschwert. Um dennoch die benötigten Fachkräfte ins Unternehmen zu holen, bieten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daher finanzielle Zulagen für die Schichtarbeit.

Diese Branchen bieten häufig Schichtzulagen

Es gibt inzwischen zahlreiche Branchen, in denen Tag und Nacht gearbeitet und Dienst geleistet wird – entweder darf die Produktion nicht stillstehen, es müssen Menschen befördert oder betreut werden oder es muss immer jemand ansprechbar sein. Zu den Branchen, in denen in Schicht gearbeitet wird, zählen etwa:

  • Produktionsunternehmen
  • Nah- und Fernverkehr
  • Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
  • Feuerwehr
  • Polizei (hier beispielsweise Schichtzulage zum Grundlohn nach TvöD)
  • Wachdienste

Zunehmend gibt es auch mehr Schichten im Einzelhandel, weil die Geschäfte häufig abends länger aufhaben als noch vor einigen Jahren oder auch sonntags geöffnet sind.

Schichten an Sonn- und Feiertagen gibt es zudem oft im Kulturbetrieb, während in der Gastronomie oft Nachtarbeit gang und gäbe ist. Zulagen gibt es nicht in allen, aber den meisten Unternehmen.

Keine Schichtzulagen, sondern Zuschläge bei Nachtarbeit

Wer in Nachtschicht arbeitet, erhält keine Zulagen, sondern Zuschläge – diese bieten oft steuerliche Vorteile und sind im Gegensatz zur Schichtzulage tatsächlich gesetzlich geregelt (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz). In diesem Abs. heißt es, dass für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein angemessener Zuschlag gezahlt werden muss. Alternativ dürfen die in der Nachtschicht arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 5 einen Freizeitausgleich verlangen.

Liegt die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr abends und sechs Uhr morgens und beträgt der Schichtzuschlag nicht mehr als 25 Prozent des Bruttogehalts, muss die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer keine Steuern darauf zahlen und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Der Zuschlag ist dann steuerfrei und das Leisten solcher Schichten lukrativ.

So wird die Schichtzulage berechnet

Wer in Schicht oder Wechselschicht arbeitet, kann im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag sehen, wie hoch die Schichtzulage ausfällt. Es handelt sich jeweils um eine Prozentzahl des grundlegenden Bruttogehalts oder Bruttolohns.

Schichtzulage auch im Krankheitsfall?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dauernder Wechselschicht tätig sind, erhalten die Zulage auch im Krankheitsfall. Das hat der Gesetzgeber beschlossen: Schließlich bestünde die Bereitschaft, den Schichtdienst zu übernehmen, wenn die betreffende Person nicht erkrankt wäre. Daher wird die Zulange auch die kompletten sechs Wochen der Lohnfortzahlung über mitgezahlt. Auch während des Urlaubs ist die Zulage in der Vergütung weiterhin enthalten.

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