Die Lohnpfändung ist wie auch die Kontopfändung eine Zwangsvollstreckung, die Gläubiger vornehmen lassen können, wenn sie über einen vollstreckbaren Titel verfügen. Das kann ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil sein. Öffentliche Gläubiger benötigen dafür keinen Titel, sondern nur einen Bescheid über die Forderung. Die Lohnpfändung wird so lange durchgeführt, bis die Schulden abbezahlt sind. Die gesetzlichen Regelungen zur Lohnpfändung finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO).
Lohnpfändung nach der Pfändungstabelle
Hat jemand Schulden, kann der Gläubiger sich direkt an den Arbeitgeber des Schuldners wenden und eine Lohnpfändung beantragen. Dadurch wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner. Wie viel vom Lohn oder vom Gehalt gepfändet werden darf (pfändbar ist), ist in der Pfändungstabelle geregelt, die jährlich zum 1. Juli angepasst wird.
Es gibt Pfändungs-Freigrenzen, damit den Betroffenen ein Betrag bleibt, der zum Leben und für ihre Verpflichtungen reicht (etwa für unterhaltsberechtigte Personen). Manche Teile des Einkommens dürfen vom Gläubiger gar nicht gepfändet werden. Nicht pfändbar sind unter anderem folgende Dinge:
- Spesen
- Gefahrenzulagen
- Schmutzzulagen
- Urlaubsgeld (in üblicher Höhe)
Vom Weihnachtsgeld und von der Vergütung für Überstunden als Lohn / Einkommen gibt es jeweils einen pfändbaren Teil, während ein anderer beim Schuldner verbleibt. Betroffene, die eine Abfindung erhalten, können diese im Vorfeld bei Gericht teilweise vor der Pfändung durch den Gläubiger schützen lassen.
Achtung: Sachleistungen wie ein Dienstwagen oder freie Unterkunft und Verpflegung, die der Arbeitgeber bezahlt, zählen zum Einkommen. Die Werte werden also berechnet und dem pfändbaren Nettovermögen hinzugerechnet.
Einen Sonderfall bilden Schulden im Unterhalt: Hier kann das Gericht entscheiden, dass der Schuldner mehr bezahlen muss, als die Pfändungstabelle vorsieht. Die Berechnung des geschützten Betrags für den Lebensunterhalt wird in diesen Fällen individuell von den Gerichten vorgenommen.
Lohnpfändung und Arbeitgeber
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Forderungen des Gläubigers nachzukommen. Das bedeutet, dass die Buchhaltung des Unternehmens direkt den pfändbaren Betrag des Schuldners an den Gläubiger überweist, während der Schuldner von seinem Lohn oder Gehalt lediglich den unpfändbaren Restbetrag erhält.
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schrecken davor zurück, ihrem Arbeitgeber von den Schulden und der drohenden Pfändung durch einen Gläubiger zu erzählen. Es ist aber in jedem Falle besser, diese Information weiterzugeben, da die Lohnpfändung immer einen verwalterischen Mehraufwand für die Buchhaltung bedeutet.
Angestellte brauchen keine Angst vor Konsequenzen der Pfändung im Berufsleben zu haben: Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitsvertrag kann allerdings eine Vereinbarung darüber enthalten, wer die Kosten für den Mehraufwand der Buchhaltung im Falle einer Lohnpfändung tragen soll.
Lohnpfändung prüfen
Dem Arbeitgeber bzw. der Buchhaltung obliegt die Aufgabe, den richtigen Pfändungsfreibetrag zu ermitteln, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger zu überweisen und den Rest an den Schuldner weiterzuleiten. Letzterer sollte sich aber die Mühe machen, den überwiesenen Betrag genau zu prüfen: Da gerade für die Buchhaltung kleinerer Unternehmen eine Lohnpfändung keine alltägliche Aufgabe ist, können hier Fehler passieren.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten sicherstellen, dass die Arbeitgeber über alle Personen informiert sind, für die sie Unterhalt bezahlen müssen. Auch ist es wichtig, die jeweils zum Anfang Juli angepassten Freigrenzen in der Pfändungstabelle (siehe ZPO) für die Berechnung der Forderungen im Auge zu behalten: Es kann sein, dass die Buchhaltung vergisst, mit den neuen Zahlen zu arbeiten, und so nicht korrekt gepfändet wird.