Das Wichtigste in Kürze:
- kann den administrativen Aufwand erheblich reduzieren und vereinfachen
- eine bessere finanzielle Planbarkeit ist möglich
- bestimmte Einkunftsarten werden attraktiver
- bei der Steuerlasst kann Transparenz und Klarheit geschaffen werden
Pauschalversteuerung bei Minijobs
Minijobs und daraus resultierende Einkünfte werden in der Regel mit einer Pauschalversteuerung belegt. Sie sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, aber nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber hat die freie Wahl, ob er den Minijob gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) pauschal oder über die Lohnsteuerkarte abrechnet.
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Die Besteuerung bzw. Pauschale für einen Minijobber bei einem 450 Euro Minijob liegt bei 2,00 % das Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber hat das Recht, diese 2,00 % Steuer vom Entgelt abzuziehen, um sie abzuführen.
Neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer enthält die Pauschalsteuer keine weiteren Punkte. Abgeführt wird die Pauschalversteuerung nicht an das Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale.
Werden kurzfristig Beschäftigte eingestellt, liegt die Pauschale bei 25,00 %. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden hier zusätzlich berechnet. Außerdem wird diese Pauschalversteuerung an das Finanzamt abgeführt.
Wenn der Arbeitgeber nicht pauschal versteuert, muss nach der Lohnsteuerklasse abgerechnet werden. Diese ist auf der Lohnsteuerkarte enthalten.
Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer
In einigen Fällen ist es möglich, dass auch bei der Lohnsteuer auf Einkünfte ein vereinfachte Besteuerung angewendet werden kann (§ 40 Abs. 3 EStG). Dabei wird die Lohnsteuer nach dem durchschnittlichen Steuersatz erhoben und nicht nach dem Steuersatz, der für den Arbeitnehmer gilt. Die entrichtete Pauschalsteuer ist dabei endgültig. Sie kann über die Steuererklärung nicht korrigiert werden.
Wird mit der pauschalen Lohnsteuer gearbeitet, beträgt diese 25,00 %. Aufwendungen in Form von Zuschüssen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz werden pauschal mit 15,00 % versteuert.
Unser Hinweis: Wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Pensionskasse bedient, kann die Lohnsteuer pauschal mit 20,00 % abgeführt werden, wenn der Höchstbetrag nicht 1752 Euro übersteigt. Liegen die Beiträge über den Höchstbetrag von 1752 Euro pro Jahr, ist eine Pauschalisierung bei der Lohnsteuer nicht mehr möglich. Dann sind diese Sonderzahlungen für die Pensionskasse mit 15,00 % zu versteuern.