Schwarzarbeit
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn jemand ein Gewerbe oder ein Handwerk ohne eine Anmeldung bei den entsprechenden Behörden ausübt oder wenn ein Unternehmen Leistungen erbringt, ohne dafür Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für die Beschäftigung zu zahlen. Schwarzarbeit ist verboten. Je nach Umfang der Schwarzarbeit kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln.

Das alles zählt zu Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist mehr, als nur etwas Geld am Finanzamt vorbeizuschummeln. Sie umfasst etwa:

  • Steuerhinterziehung – Schwarzarbeit dient dazu, Lohn- und Umsatzsteuer nicht zu zahlen, die für „normale“ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fällig wird.
  • Umgehung der Sozialversicherungsbeiträge – Unternehmen kommen für Schwarzarbeiter und Schwarzarbeiterinnen nicht ihren Pflichten zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach.
  • Vermeidung des Mindestlohns – oft zahlen Unternehmen Menschen, die Dienst- oder Werkleistungen schwarz erbringen, weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
  • Illegale Überlassungen – manche Unternehmen leihen ihre Mitarbeitenden aus, ohne dafür eine Genehmigung zu haben.
  • Sozialleistungsbetrug – Schwarzarbeiter und Schwarzarbeiterinnen können unrechtmäßig Sozialleistungen erhalten, wenn sie ihre Einkünfte nicht angeben.
  • Illegale Beschäftigung – manche Unternehmen beschäftigen Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen unrechtmäßig und zu schlechten Bedingungen.

Meist gehen mehrere dieser Punkte Hand in Hand. Manche Unternehmen betreiben Schwarzarbeit in großem Stil und schaden damit dem Staat spürbar – die Bekämpfung von Schwarzarbeit ist daher ein stets aktuelles Thema von zuständigen Behörden wie Zollverwaltung & Co.

Das sind die schädlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit

Laut Bundesfinanzministerium lag die Schadenssumme durch Schwarzarbeit 2020 bei etwa 817 Millionen Euro – Geld, das der Staatskasse fehlt. Doch mit der illegalen Beschäftigung gehen weitere Negativpunkte einher:

  • Es werden Arbeitsplätze vernichtet.
  • Die illegal Beschäftigten sind sozial nicht abgesichert.
  • Die Bestimmungen und Pflichten des Arbeitsschutzes werden oft nicht eingehalten, das Risiko für Unfälle oder Berufserkrankungen ist also höher.
  • Verweigert der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Zahlung, hat die schwarz arbeitende Person (Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin) keine rechtliche Handhabe, sie einzufordern.
  • Bei Pfusch oder Bedarf zur Nachbesserung gilt das Gleiche umgekehrt.

Den vermeintlich positiven Auswirkungen von Barzahlung ohne Quittung stehen also zahlreiche negative Auswirkungen gegenüber.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

In Deutschland sind der Zoll (Zollverwaltung) und die Landesfinanzbehörden für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig. Die Grundlage dafür ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (kurz SchwarzArbG). Zoll und Behörden haben das Recht, straf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen gegen Unternehmen und Einzelpersonen durchzuführen.

Eine Tätigkeit kann laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz strafrechtlich relevant sein, wenn sie gegen das Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht verstößt oder wenn die Mitteilungspflicht gegenüber Sozialträgern oder Behörden nicht eingehalten wird. Auch die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle oder die fehlende Anmeldung eines Gewerbes sind illegal. Je nach Gesetzesverstoß können die Strafen empfindlich ausfallen:

  • Wer erforderliche Dokumente nicht oder zu spät vorlegt, kann eine Strafe von bis zu 1.000 Euro auferlegt bekommen.
  • Die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle und die fehlende Anmeldung eines Gewerbes gemäß Gewerbeordnung kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
  • Wer einen „illegalen“ Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für den Dienst anstellt, ohne ihn oder sie anzumelden und Sozialabgaben zu zahlen, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf (in besonderes schweren Fällen auch bis zu zehn) Jahren rechnen.
  • Gleiches gilt bei Steuerhinterziehung – sowohl für die Person, die schwarz arbeitet, als auch für den Auftraggeber oder die Auftraggeberin.
  • Bei einer Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel und/oder Genehmigung zu Bedingungen, die spürbar schlechter sind als die für die deutsche Belegschaft, ist eine Geldstrafe oder ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren möglich.

Bei über 100.000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Jahr 2020 wurden von den zuständigen Gerichten insgesamt Freiheitsstrafen von mehr als 1.800 Jahren verhängt.

Das ist keine Schwarzarbeit

Paragraf 1, Abs. 3 des SchwarzArbG enthält Einschränkungen, aus denen hervorgeht, welche Dienst- und Werkleistungen nicht als Schwarzarbeit gelten. Das ist bei jeder unentgeltlichen Tätigkeit so, die jemand für sich selbst, für Freunde, Familienmitglieder oder Nachbarn ausführt. Es darf laut dem entsprechenden Abs. 3 nicht von Anfang an ein Lohn vereinbart sein. Ein finanzielles Dankeschön im Nachhinein ist kein Problem – allerdings sollte es deutlich geringer ausfallen als der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Arbeit, damit nicht der Verdacht der Schwarzarbeit aufkommt.

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