Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II): Einfluss auf Unternehmen und Führungskräfte

Vivian Elbers
Belonio Benefit-Experte
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Inhalt

Überblick

Das FüPoG II zielt darauf ab, den Anteil von Frauen in Führungspositionen großer Unternehmen weiter zu fördern und baut auf den positiven Entwicklungen des FüPoG I auf. Es führt einige Änderungen und Ergänzungen ein, insbesondere im Hinblick auf die Zielgrößenfestlegung und die Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in Vorständen.

BereichErstes Führungspositionengesetz (FüPoG I)Zweites Führungspositionengesetz (FüPoG II)
VorstandKeine gesetzliche Mindestbeteiligung von Frauen und Männern.Einführung eines gesetzlichen Mindestbeteiligungsgebots von Frauen und Männern in Vorständen börsennotierter und mitbestimmter Gesellschaften, wenn der Vorstand mehr als drei Mitglieder hat.
Führungspositionen n-1 und n-2Vorgabe von Zielgrößen für den Frauenanteil.Neben der Vorgabe der Zielgrößen muss auch die angestrebte Anzahl der Frauen enthalten sein. Einführung einer besonderen Begründungspflicht bei einer Zielgrößenvorgabe von null Prozent.
AufsichtsratRechtlich verbindlicher Frauenanteil von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Gesellschaften.Erweiterung der Verpflichtung zur Vorgabe von Zielgrößen für den Frauenanteil auf den Aufsichtsrat. Einführung einer besonderen Begründungspflicht bei einer Zielgrößenvorgabe von null Prozent.

Was ist FüPog II?

FüPog II ist die Abkürzung des zweiten Führungspositionen-Gesetzes. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes (FüPoG I) von 2015 auf und entwickelt diese fort.

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Es zielt darauf ab, den Frauenanteil in Führungspositionen durch zusätzliche Vorgaben für die Privatwirtschaft und den öffentlichen Sektor zu steigern.

Bundesfrauen- und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht lobt dieses sehr: 

„Das neue Führungspositionengesetz ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland. Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass mehr hoch qualifizierte Frauen ins Top-Management aufsteigen können.“ 

Zielsetzung des Gesetzes

Das Zweite Führungspositionen-Gesetz hat die Regelungen und das Ziel, den Frauenanteil in Führungspositionen zu steigern und verpflichtende Vorschriften für die Privatwirtschaft sowie den öffentlichen Dienst zu etablieren.

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Wann tritt FüPog II in Kraft? 

Das Gesetz trat am 12. August 2021 in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle börsennotierten Unternehmen und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten und mehr als drei Vorstandsmitgliedern darauf achten, dass mindestens eine Frau im Vorstand sitzt. Andere börsennotierte Unternehmen müssen begründen, weshalb der Vorstand auf Frauen in der Top-Etage verzichtet und im Bericht die „Zielgröße Null“ angeben. Andernfalls drohen hohe Bußgelder und weitere Strafen.

Für wen gilt das FüPog II?

In Unternehmen der Privatwirtschaft:

Bei Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern ist ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau vorgeschrieben. Unternehmen sind verpflichtet, zu begründen, warum sie das Ziel einer Null-Besetzung im Vorstand verfolgen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für eine Zielgröße von null angeben, unterliegen verschärften Sanktionen.

In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und in Körperschaften des öffentlichen Rechts:

Der Bund setzt seinen Unternehmen strenge Leitlinien. Die feste Geschlechterquote für Aufsichtsräte ist auf 30 Prozent erweitert worden. Bei Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau vorgeschrieben.

Auch in öffentlichen Körperschaften wie Krankenkassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen festgelegt worden. 

Vertikale Infografik im Fotostil, die das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) symbolisch illustriert.

Im öffentlichen Dienst des Bundes:

Der Bund strebt bis Ende 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes an.

Die Anforderungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes wurden erweitert, um mehr Gremien einzubeziehen. Selbst Gremien mit nur zwei Mitgliedern müssen die Regelungen zur Geschlechterparität beachten. 

Relative vs. absolute Angaben bei der Festlegung von Zielgrößen

Bei der Festlegung der selbstbestimmten Zielgrößen müssen Aufsichtsrat und Vorstand mit dem Inkrafttreten des FüPoG II nun beachten, dass der angestrebte Frauenanteil angegeben wird und relative Angaben in Prozent von vollen Personenzahlen gemacht werden. Im Gegensatz zu dem, was im Referentenentwurf vorgesehen war, ist keine zwingende Doppelangabe einer absoluten und relativen Zielgröße erforderlich. Diese Neuregelung soll insbesondere dazu dienen, die Festlegung einer Zielgröße von null zu verhindern. Daher ist es unzulässig, den angestrebten Frauenanteil als eine Prozentangabe größer als null festzulegen, wenn diese Angabe nach mathematischem Abrunden tatsächlich zu einer Zielgröße von null Frauen führt. Dies gilt entsprechend für Leitungs- und Überwachungsgremien von GmbHs und Genossenschaften. 

Vgl. AktG:  §§ 76 Abs. 4 Satz 2, 111 Abs. 5 Satz 2 AktG n. F., §§ 36 Satz 2, 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG n. F. sowie §§ 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GenG n. F.

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Was ist ein Mindestbeteiligungsgebot? 

Für börsennotierte Aktiengesellschaften (AGs) und Europäische Aktiengesellschaften (SEs), die paritätisch mitbestimmt sind und gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB mindestens ein weibliches und ein männliches Vorstandsmitglied bestellen müssen, besteht die Verpflichtung, in ihrem Unternehmensführungsbericht nach § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB anzugeben, ob sie im Berichtszeitraum die Mindestbeteiligungsanforderung erfüllt haben, und falls nicht, die Gründe hierfür zu erläutern. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaAs) gemäß § 289f Abs. 3 HGB.

Was bedeutet „Zielgröße Null“?

Mit dem Inkrafttreten des FüPoG II ist die Festlegung einer Zielgröße von null (Null-Zielgröße) nun mit der Pflicht zur Begründung verbunden (§§ 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 HGB n.F.). Eine Null-Zielgröße bleibt zwar grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch weiterhin dem Verschlechterungsverbot des FüPoG I und sollte laut dem Gesetzgeber eine absolute Ausnahme darstellen. Die Begründung einer Null-Zielgröße kann in Umfang und Details variieren, sollte jedoch transparent darlegen, dass Vorstand und/oder Aufsichtsrat sorgfältig abgewogen und die Festlegung sorgfältig geprüft haben. In der jährlichen Berichterstattung muss hervorgehen, welche Faktoren vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. In der Regel reichen hierfür 100 bis 150 Wörter aus. Es wird empfohlen, in der Begründung auf Aspekte wie die Personalstruktur, -strategie, Personalbeschaffungsmaßnahmen und die Einbeziehung von Personalvertretern, insbesondere im Bereich Gleichstellung, einzugehen. Diese Angaben sind jedoch optional und sollen lediglich als Leitfaden dienen.


Die Vergangenheit machte bereits Hoffnung auf eine Zeitwende

In den letzten Jahren stieg der Frauenanteil in DAX Vorständen immer weiter. Während es 2014 nur 4,7 % waren, sind es 2023 bereits 21,2 %. 

Statistik: Anteil der Frauen in den Vorständen der 40 DAX-Unternehmen von 2014 bis 2023 (jeweils zum 01.01. des Jahres) | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Durch ein bereits beschlossenes Gesetz sind die Aufsichtsräte großer Firmen schon verpflichtend mit einem Anteil von 30 % durch Frauen besetzt. Die neuen Regelungen führten dazu, dass 42 % der neu gewählten Vorstände weiblich waren und 55 % von diesem intern befördert wurden. Inzwischen ist der Anteil bis auf 19,1 % angewachsen. 

Sanktionen

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften durchgesetzt werden, wird der Sanktionsmechanismus für Verstöße gegen Berichtspflichten und Regelungen im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verschärft und effektiver gestaltet.

Gemäß § 334 Abs. 1 HGB n. F. gelten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft, die unvollständige oder fehlerhafte Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung machen, als ordnungswidrig. Ab Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, können sie mit Bußgeldern belegt werden. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben liegen beispielweise dann vor, wenn keine Zielgrößen festgelegt (und folglich nicht veröffentlicht) wurden oder wenn keine Begründung für eine Zielgröße von null angegeben wird.

Fazit 

Das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) wurde am 12. August 2021 eingeführt, um den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Es betrifft börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften, die mehr als 2000 Beschäftigte und mehr als drei Vorstandsmitglieder haben. Diese Gesellschaften müssen sicherstellen, dass mindestens eine Frau im Vorstand sitzt. Andere börsennotierte Gesellschaften müssen erklären, warum sie keine Frauen in den Vorstand berufen und die „Zielgröße Null“ begründen. Verstöße gegen die neuen Vorgaben werden mit Bußgeldern und anderen Sanktionen geahndet. Das Gesetz aus August 2021 gilt auch für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hier sind ähnliche Vorgaben und Mindestbeteiligungsregeln festgelegt, um den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen.

Im öffentlichen Dienst des Bundes strebt das Gesetz an, bis Ende 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen zu erreichen. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz wird erweitert, um mehr Gremien in die Geschlechterparitätsregelungen einzubeziehen.

Das FüPoG II führte auch die Verpflichtung zur Begründung von „Null-Zielgrößen“ ein, die in Berichten transparent dargelegt werden müssen. Um die Durchsetzung sicherzustellen, wurden die Vorgaben für Verstöße gegen Berichtspflichten verschärft und effektiver gestaltet. Dies umfasst Bußgelder für unvollständige oder fehlerhafte Angaben in Erklärungen zur Unternehmensführung. Das Gesetz ist Teil einer breiteren Initiative zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit in Führungspositionen und der Steigerung des Frauenanteils in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Die Einführung des FüPoG II hat das Ziel, die Geschlechtervielfalt in leitenden Positionen zu fördern und bestehende Ungleichheiten zu reduzieren.

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Vivian Elbers
Vivian Elbers ist seit mehreren Jahren als Redakteurin im Benefit-Kosmos tätig. Als Marketing Managerin produziert sie mit ihrer Expertise verschiedene informative Inhalte für das Journal und klärt die Leser:innen über die aktuellsten Themen in der HR-Welt auf.

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