Die Freiheiten in der modernen Arbeitswelt nehmen immer mehr zu. Dazu gehört unter anderem, dass viele Angestellte inzwischen flexibel ihre Arbeitszeit festlegen können. Allerdings sind diese Freiheiten begrenzt.
Die sogenannte Kernarbeitszeit schreibt fest, in welchem Zeitraum die Angestellten ihre Arbeit zu verrichten haben. In welchem Umfang dieser Zeitraum wann genutzt wird, entscheidet der Arbeitnehmer hingegen wieder selbst.
Mehr zum Hintergrund und den Regelungen rund um die Kernarbeitszeit,
Gleitzeit und mögliche Flexibilität erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Warum gibt es die Kernarbeitszeit?
Die Kernarbeitszeit ist ein Bestandteil der Gleitzeitregelung (oft vereinfacht Gleitzeit genannt), die für die Belegschaft eine flexible Planung der Arbeitszeiten erlaubt. Geregelt wird diese in vielen Fällen in der
Betriebsvereinbarung.
Mitunter gibt es auch sogenannte Dienstanweisungen, die die Kernarbeitszeit für die Belegschaft entsprechend aufbereiten und verdeutlichen. Im
Arbeitsvertrag hingegen finden sich seltener Angaben zu Gleitzeit, Anwesenheitspflicht und dazugehörigen Regelungen.
Bei der Kernarbeitszeit gibt es die Eingleitzeit. Das bezeichnet den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer frei festlegen kann, ab wann er anwesend und für ihn Arbeitsbeginn ist. Es gibt keinen festen Start der Arbeitszeit.
Am Ende der Kernarbeitszeit gibt es die sogenannte Ausgleitzeit. Je nachdem, wann der Arbeitsbeginn war, rutscht das Arbeitsende in die Ausgleitzeit hinein. Der Arbeitnehmer bestimmt somit, wann sein Feierabend stattfindet.
Das feste Fenster innerhalb dieser Regelung legt der Arbeitgeber gemeinsam mit dem
Betriebsrat fest. Ob diese Kernarbeitszeit zwölf Stunden, 14 Stunden oder mehr beziehungsweise weniger beträgt, ist stets eine individuelle Regelung des Unternehmens. In vielen Fällen kommt es darauf an, welche Leistung das Unternehmen erbringt und wie wichtig es ist, dass Mitarbeiter zu einer festen Arbeitszeit im Unternehmen am Arbeitsplatz zu finden sind.
Wer ist für die Festlegung der Zeit verantwortlich?
Es gibt keine arbeitsgesetzliche Regelung für die Rahmenarbeitszeiten. Der Arbeitgeber beschließt sie in der Regel gemeinsam mit dem Betriebsrat. Die Angaben zur Kernarbeitszeit am Arbeitsplatz sind daher im Normalfall in der Betriebsvereinbarung oder gegebenenfalls in einer Dienstanweisung zu finden. Individuelle Arbeitsverträge oder auch individuelle Kernarbeitszeiten für einzelne Mitarbeiter zur eigentlichen Kernzeit gibt es nicht.
Besonders für all jene, die in Teilzeit anwesend sind, sind Kernarbeitszeiten interessant. Der Beschäftigte in Teilzeit hat so die Möglichkeit, sehr flexibel seine Tätigkeit auszuüben und die restliche Zeit am Tag für private Dinge zu nutzen.
Abmahnung und Kündigung als Folge der Verletzung der Kernarbeitszeit?
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Kernarbeitszeit, begeht er einen Verstoß gegen eine Dienstanweisung und gegen die schriftlich vereinbarten Arbeitszeiten. Aus diesem Grund kann ein Verstoß mit einer
Abmahnung, einer Rüge oder sogar einer
Kündigung geahndet werden.
Liegen besonders schwere Fälle der Verletzung vor, kann es sogar zu Schadensersatzansprüchen kommen, beispielsweise wenn der Betriebsablauf durch die Verletzung der Kernarbeitszeit deutlich gestört wurde.