Auslandseinsatz
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Auslandseinsatz

Der Auslandseinsatz für ein Unternehmen wird auch als Entsendung ins Ausland oder als Auslandstätigkeit bezeichnet. Es kommt dabei nicht zu einem dauerhaften Wechsel des Arbeitgebers, und die Person im Auslandseinsatz wandert auch nicht aus. Stattdessen ist sie für einen bestimmten Zeitraum für den eigenen Arbeitgeber im Ausland tätig.

Rechtliche Formen für den Auslandseinsatz

Der Auslandseinsatz kann unter verschiedenen rechtlichen Regelungen ablaufen. Die einfachste Möglichkeit ist die, dass die betreffende Person mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Entsendungsvertrag (auch: Entsendevertrag) unterzeichnet. In diesem werden alle Einzelheiten des Auslandseinsatzes geregelt, auch die finanziellen. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin für die Gehaltszahlungen und -abrechnungen zuständig. Auch die fachlichen Weisungen kommen normalerweise weiterhin von ihm. 

Eine Alternative zum Entsendungsvertrag ist die Versetzung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers im Ausland. Hier kommt es zu einem Arbeitgeberwechsel, bei dem allerdings die vertragliche Anbindung an den Mutterkonzern bestehen bleibt. Für die Dauer des Auslandseinsatzes wird das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis allerdings ruhend gestellt.

Auch dies muss vertraglich geregelt werden. Nötig dafür sind:

  • die sogenannte Ruhensvereinbarung für den Vertrag mit dem eigentlichen Arbeitgeber
  • ein auf die Dauer des Auslandseinsatzes befristeter Arbeitsvertrag mit dem Tochterunternehmen, den man auch „Versetzungsvertrag“ nennt

In der Ruhensvereinbarung wird festgelegt, dass der eigentliche Arbeitsvertrag für die Dauer des Auslandseinsatzes nicht vollzogen werden kann, er aber nach Beendigung des Auslandseinsatzes wieder reaktiviert wird.

Der Auslandseinsatz kann nicht einfach angeordnet werden

Auch wenn der Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitenden eine Weisungsbefugnis hat, kann er sie nicht einfach zum Arbeiten ins Ausland schicken. Dies ist nur möglich, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, der dem Arbeitgeber das sogenannte Versetzungsrecht einräumt. Unternehmen, die zahlreiche Tochterfirmen im Ausland haben und bei denen es häufig vorkommt, dass sie ihre Mitarbeitenden für eine Weile in ein anderes Land schicken, nehmen diese Klausel daher meist direkt in den Arbeitsvertrag mit auf.

Ist sie nicht darin enthalten, muss der Arbeitgeber der betreffenden Person den Vorschlag unterbreiten. Ist sie einverstanden, wird der Arbeitsvertrag entsprechend abgeändert oder ergänzt. Das heißt, beide Parteien unterzeichnen den Versetzungsvertrag samt Ruhevereinbarung oder den Entsendungsvertrag.   

Dieses Recht greift beim Auslandseinsatz

Da das Prinzip der freien Rechtswahl gilt, entscheiden sich die meisten Unternehmen aus Deutschland für die Gültigkeit des deutschen Arbeitsrechts für ihre Mitarbeitenden, die sie ins Ausland schicken. Manche Unternehmer versäumen es, ihre Rechtswahl zu benennen. In diesen Fällen gehen die meisten Gerichte aber dennoch vom deutschen Recht aus, da es sich beim Mutterkonzern um ein deutsches Unternehmen handelt.

Sozialversicherung und Steuern beim Auslandseinsatz

Hinsichtlich der Sozialversicherung spielt es eine Rolle, ob ein Entsendungsvertrag vorliegt oder ein befristeter Vertrag mit dem Tochterunternehmen im Ausland abgeschlossen worden ist: In ersterem Falle zahlt das Mutterunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland normal weiter. In letzterem Falle hingegen übernimmt das Unternehmen im Ausland die Bezahlung der Mitarbeitenden – sie haben mit der deutschen Sozialversicherung nichts zu tun. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich die betreffenden Personen freiwillig weiterhin in den Sozialversicherungen versichern, damit keine Lücken entstehen. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ist in jedem Falle ratsam.

Behält die oder der Mitarbeitende den Wohnsitz in Deutschland und liegt eine Entsendung vor, werden auch die Steuern in Deutschland gezahlt. Bei einem Vertrag mit dem Tochterunternehmen im Ausland hingegen werden die Steuern dort gezahlt. Deutschland hat mit vielen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, damit das Risiko der doppelten Besteuerung gar nicht erst auftritt.

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Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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