Man spricht von Arbeitsunfähigkeit, wenn der oder die Betroffene die Arbeit wegen eines Unfalls oder wegen Krankheit nicht ausüben kann. Ebenfalls arbeitsunfähig ist, bei wem das medizinisch begründete Risiko besteht, dass der bereits eingeschränkt gesundheitliche Zustand sich durch die berufliche Tätigkeit verschlechtert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitgeber von einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit unverzüglich zu informieren.
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Lange war es so, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür Sorge tragen mussten, dass der sogenannte „gelbe Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Arbeitnehmer innerhalb weniger Werktage erreichte. Seit dem 1. Januar 2023 sind bei der Krankenkasse Versicherte dieser Aufgabe aber meist entbunden: Der behandelnde Arzt meldet die Arbeitsunfähigkeit auf digitalem Wege an die Krankenkasse, wo die Arbeitgeber sie abrufen müssen.
Finanzielle Regelungen bei der Arbeitsunfähigkeit
Während einer Arbeitsunfähigkeit im Dienst gibt es neben der Entgeltfortzahlung weitere Bezüge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Entgeltfortzahlung
- Krankengeld
- Verletztengeld
Für jegliche Zahlungen ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Voraussetzung. Einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung haben grundsätzlich alle diejenigen, die mindestens vier Wochen bei ihrem aktuellen Arbeitgeber tätig waren und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Sie erhalten nach der Krankschreibung, für eine Dauer von höchstens sechs Wochen, ihr bisheriges Gehalt weiterhin ausgezahlt.
Dauert die Erkrankung oder die Rekonvaleszenz nach dem Unfall nach diesen sechs Wochen weiterhin an, haben die Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einer Rehaeinrichtung oder einem Krankenhaus behandelt werden. Das Krankengeld wird meist in einer Höhe von 70 Prozent des bisherigen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens ausgezahlt, allerdings bis höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dies beträgt 80 Prozent des bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens, solange diese das bisherige Nettogehalt nicht übersteigen.
Die Dauer der Auszahlung des Krankengeldes ist beschränkt: Innerhalb von drei Jahren wird es für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit höchstens für 78 Wochen gezahlt. Gleiches gilt für das Verletztengeld.
Lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Um Kranken- oder Verletztengeld von der Krankenversicherung zu erhalten, müssen arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit infolge einer medizinischen Erkrankung ohne Lücken nachweisen. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt. Diese ist zeitlich begrenzt, also sollten Patientinnen und Patienten, die weiterhin krank sind, sich frühzeitig um eine weitere Bescheinigung kümmern. Der lückenlose Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse besteht nur, wenn die neue Bescheinigung der Versicherten spätestens am nächsten Werktag vorliegt, nachdem die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist.
War es lange Zeit so, dass der gesamte zukünftige Anspruch auf Krankengeld entfallen konnte, wenn die neue Bescheinigung nicht am Werktag nach Ablauf der alten vorgelegen hat, wurde diese Regelung inzwischen gelockert: Die Auszahlung des Krankengeldes ruht zwar, bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung da ist, diese können Versicherte aber noch einen Monat lang nachreichen, ohne dass der Anspruch erlischt.
Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit
Im Normalfall sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig und vom Dienst befreit sind, zunächst vor der Kündigung ihrer Tätigkeit geschützt. Meist folgt auf den langen, medizinischen Ausfall die Wiedereingliederung. Bei der Wiedereingliederung werden Arbeitnehmer nach dem Ablauf der letzten Krankschreibung langsam wieder an die Arbeit herangeführt.
Auf lange Frist aber steht den Unternehmen das Recht zur Kündigung zu, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, wenn Arbeitnehmende sehr lange krank sind:
- Das gilt bei besonders lange andauernden Erkrankungen, also wenn die medizinische Prognose in den nächsten zwei Jahren (24 Monaten) kein Ende der Erkrankung voraussieht.
- Auch häufige Kurzerkrankungen, die sich über zwei bis drei Jahre hinweg auf mindestens sechs Wochen pro Jahr addieren, können ein Kündigungsgrund sein.
- Gleiches gilt für eine Leistungsminderung um mindestens ein Drittel, die durch die Krankheit ausgelöst wird (allerdings muss hier eine andere Beschäftigung im Unternehmen oder eine Stundenreduzierung ausgeschlossen sein).
Da die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Verhalten der Betroffenen zurückgeht, gibt es im Vorfeld keine Abmahnung.