Arbeitsunfall
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Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Grundsätzlich ist das Ziel, durch Arbeitsschutz und Vorsichtsmaßnahmen Unfälle zu verhindern, doch das gelingt nicht immer. Je nach versicherter Menschengruppe gibt es verschiedene Unfallversicherungsträger.

Das gilt als Arbeitsunfall

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert. Das bedeutet, dass sie Versicherungsschutz genießen, wenn sie während oder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit einen Unfall erleiden. Zusätzlich greift die Versicherung auch bei einem sogenannten Wegeunfall – das heißt, auf dem Weg zur Arbeit oder von dort zurück. Im Normalfall müssen die Versicherten grundsätzlich den kürzesten Weg zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zurück wählen. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Versicherte dürfen einen Umweg fahren, um ihr Kind zur Kinderbetreuung zu bringen.
  • Ein Umweg ist auch statthaft, wenn eine Fahrgemeinschaft besteht.
  • Unfälle, Staus und Unwetter machen ebenfalls Umwege nötig.

In diesem Fällen gilt auch ein Unfall des oder der Versicherten abseits des kürzesten Arbeitsweges als Wegeunfall. Im siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) wird der Arbeitsunfall wie folgt definiert: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Ein Herzinfarkt auf der Arbeit also wäre beispielsweise nicht versichert, eine Verletzung während der Erledigung eines Auftrags hingegen schon. Fahrlässigkeit oder Mitschuld spielen für die Unfallversicherung keine Rolle, dadurch unterscheidet sie sich von vielen anderen Versicherungen.

Es sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein, die in Folge eines Arbeitsunfalls den Versicherungsschutz genießen: Auch Kinder im Kindergarten oder in der Kita, Schulkinder in der Schule, Studierende in der Universität, ehrenamtlich Arbeitende an ihrem Einsatzort sowie Menschen, die im Zusammenhang mit einem Unfall Erste Hilfe leisten, gehören zu den Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Das gilt nicht als Arbeitsunfall

Gesundheitliche Probleme, die während der Arbeit auftreten, aber nicht mit ihr zusammenhängen, gelten nicht als Arbeitsunfall. Gleiches gilt für Unfälle, die sich in der Kantine oder in den Sanitärräumen des Unternehmens ereignen. Wer also etwa in einem der Toilettenräume des Unternehmens ausrutscht und sich einen Bruch zuzieht, verunglückt nicht im Rahmen seiner Tätigkeit, sodass die Versicherung nicht einspringt.

Das Vorgehen beim Arbeitsunfall

Im Falle eines Arbeitsunfalls leisten die Kolleginnen und Kollegen Erste Hilfe und rufen bei Bedarf einen Rettungswagen. Eine sorgfältige Dokumentation ist dringend angeraten. Muss die versehrte Person nicht ins Krankenhaus, nennt die Personalabteilung ihr den nächstgelegenen Durchgangsarzt und informiert sie, dass sie ihn aufsuchen muss. Ein Durchgangsarzt ist eine medizinische Fachkraft, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert ist.

Bei Massenunfällen sowie bei einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall muss die Personalabteilung sofort die gesetzlichen Versicherungen informieren und zusätzlich den Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde. Bei einem weniger schweren Arbeitsunfall fällt Letzteres weg, während die Versicherung innerhalb von drei Tagen von dem Unfall erfahren muss, wenn die betroffene Person weiterhin arbeitsunfähig ist.

Der Bericht der Personalabteilung über den Arbeitsunfall sollte in mehrfacher Ausfertigung vorliegen, nämlich für: 

  • den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger (gewerbliche Berufsgenossenschaft bei privaten Wirtschaftsunternehmen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bei anderen Personengruppen)
  • Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde
  • unternehmenseigene Dokumentation
  • Arbeitnehmer
  • ggf. Personal- oder Betriebsrat
  • ggf. Fachkraft für Arbeits-Sicherheit

Eine frühzeitige und umfassende Dokumentation erleichtert später den Nachweis des Geschehens für die Versicherung.

Arbeitsunfälle: Der Versicherungsschutz und das Verletztengeld

In den ersten sechs Wochen nach dem Arbeitsunfall und ihrer Verletzung erhalten Versicherte die Lohnfortzahlung (Verletztengeld) vom Arbeitgeber. Danach zahlen die gesetzlichen Unfallversicherungen 80 Prozent des Regelentgelts. Sachschäden werden nur dann übernommen, wenn sie im Zuge des Arbeitsunfalles entstanden sind (etwa eine kaputte Brille) oder beim Leisten Erster Hilfe (zerrissene Kleidung beispielsweise).

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Jan Eldo
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