Ein Arbeitsunfall kann jeden Arbeitnehmer treffen. Auf dem direkten Weg zur Arbeit oder während der Tätigkeit selbst. Schnell kann ein unbedachter Schritt genügen. Eine verletzte Hand, ein Sturz oder sogar ein Gesundheitsschaden durch äußere Einwirkungen, und schon ist die Sache plötzlich ernst. In solchen Situationen ist es wichtig zu wissen, was zählt und welche Rechte man hat. In diesem Artikel erfährst du alles wichtige über den Arbeitsunfall, wie es nach einem Unfall vorgeht und wie es mit dem gesetzlichen Schutz aussieht.
Das Wichtigste in Kürze:
- Arbeitsunfälle und Wegeunfälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert – Fahrlässigkeit spielt dabei keine Rolle.
- Als Arbeitsunfall gelten zeitlich begrenzte, von außen einwirkende Ereignisse, die zu Gesundheitsschäden führen, nicht jedoch rein gesundheitliche Probleme ohne Bezug zur Arbeit.
- Nach einem Arbeitsunfall ist Erste Hilfe und eine sorgfältige Dokumentation wichtig.
- Der Arbeitgeber informiert die Unfallversicherung und gegebenenfalls den Arbeitsschutz.
Das gilt als Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 SGB VII vor, wenn eine Person in Folge einer Tätigkeit durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden erleidet. Dazu gehört auch der Wegeunfall, also ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Umwege zur Kita oder bei Fahrgemeinschaften gelten ebenfalls als Versicherungsschutz, wenn sie in betrieblichen Zusammenhang stehen. Auch bei Betriebsveranstaltungen, Dienstreisen oder Betriebssport ist man in der Regel versichert, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit besteht. Dann sind es Arbeitsunfälle, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Es sind aber nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen einem Arbeitsunfall den Versicherungsschutz genießen: Auch Kinder im Kindergarten oder in der Kita, Schulkinder in der Schule, Studierende in der Universität, ehrenamtlich Arbeitende an ihrem Einsatzort sowie Menschen, die im Zusammenhang mit einem Unfall Erste Hilfe leisten, gehören zu den Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung.
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Das gilt nicht als Arbeitsunfall
Nicht jeder Unfall ist automatisch ein Arbeitsunfall. Persönliche gesundheitliche Probleme, wie beispielsweise ein Herzinfarkt am Schreibtisch ohne äußere Einwirkungen, zählen nicht zu einem Arbeitsunfall.
Ebenso sind Unfälle, die ausschließlich auf Alkoholeinfluss oder Absichten herbeigeführt wurden, nicht abgedeckt. Auch private Tätigkeiten ohne Bezug zur Tätigkeit fallen nicht unter die Unfallversicherung. Unfälle ohne äußere Einwirkungen, etwa Bandscheibenvorfall im Sitzen, gelten ebenfalls nicht als Arbeitsunfälle.
Das Vorgehen beim Arbeitsunfall
Was ist zu tun nach einem Arbeitsunfall? Die Schritte sind dabei klar geregelt:
Nach sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber weiterhin Lohn. Ab der siebten Woche springt die gesetzliche Unfallversicherung mit Verletztengeld ein.
- Erste Hilfe leisten, ggf. Notarzt anrufen
- sofort den Arbeitgeber informieren, auch bei kleinen Verletzungen
- Ein Durchgangsarzt muss aufgesucht werden. Dieser dokumentiert und steuert die Behandlung über die Unfallversicherung
- Unfallanzeige: Ab dem dritten Tag Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallversicherungsträger zu melden.
- Dokumente wie AU-Bescheinigung, Befunde, Bericht des Durchgangsarzt sollten gut aufbewahrt werden, da sie für spätere Ansprüche wichtig sind.
Der Bericht der Personalabteilung über den Arbeitsunfall sollte in mehrfacher Ausfertigung vorliegen, nämlich für:
- den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger (gewerbliche Berufsgenossenschaft bei privaten Wirtschaftsunternehmen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bei anderen Personengruppen)
- Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde
- unternehmenseigene Dokumentation
- Arbeitnehmer
- ggf. Personal- oder Betriebsrat
- ggf. Fachkraft für Arbeits-Sicherheit
Arbeitsunfälle: Versicherungsschutz und Verletztengeld
Die gesetzliche Unfallversicherung, konkret die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, übernimmt die Kosten für medizinische Versorgung, Rehabilitation, Umschulung, ggf. Unfallrente oder Hinterbliebenenrente.
Während der ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber weiter. Danach erhält man Verletztengeld, in der Regel 80 Prozent des Bruttolohns, begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt. Das Verfahren läuft über die Unfallversicherungsträger. Eine private Unfallversicherung ist ergänzend möglich, ersetzt aber nicht den gesetzlichen Schutz. Der Begriff Unfallversicherung wird oft auch privat genutzt, meint hier im Artikel aber insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, wer schuld ist, Arbeitgeber der versicherte Person. Voraussetzung ist jedoch der versicherte Status, z.B. Arbeitnehmer, Auszubildende oder Ehrenamtliche nach SGB VII.
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Wegeunfall: Besonderheiten auf dem Arbeitsweg
Auch ein Wegeunfall kann ein Arbeitsunfall sein. Dieser Unfall liegt vor, wenn er auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück passiert. Dabei muss es sich um eine objektiv geeigneten, unmittelbaren Weg handeln. Umwege sind in der Regel bis auf einige Ausnahmen nicht versichert:
- Abholen von Kollegen für eine Fahrgemeinschaft
- Bringen der eigenen Kinder zur Kita oder Schule wenn der Umweg nicht erheblich ist
- Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs auf einem üblichen Weg
Sobald jedoch für private Zwecke vom Weg abgewichen wird, wird der Versicherungsschutz unterbrochen. Beispiel: Der Beschäftigte fährt nach Feierabend noch zum Supermarkt, stürzt dort und verletzt sich. Erst wenn wieder der direkte Weg nach Hause aufgenommen wird, ist der Beschäftigte wieder eine versicherte Person im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch hier gilt, dass nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg der Arbeitgeber informiert werden muss und gegebenenfalls eine Unfallanzeige erstellt werden muss. Ein Besuch beim Durchgangsarzt ist ebenfalls vorgeschrieben, um die Ansprüche zu sichern.
Arbeitsunfall im Homeoffice
Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten zumindest teilweise von zu Hause aus. Doch wie sieht es hier mit dem Versicherungsschutz aus?
Die gesetzliche Unfallversicherung greift grundsätzlich auch im Homeoffice, allerdings nur dann, wenn ein direkter Bezug zur versicherten Tätigkeit besteht. Das heißt, wer am Schreibtisch sitzt, dienstliche Unterlagen bearbeitet und sich dabei verletzt, etwa durch einen Sturz, erleidet einen Arbeitsunfall. Nicht versichert sind dagegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten im Homeoffice, zum Beispiel der Gang in die Küche, um sich einen Kaffee zu holen. Auch hier kommt es auf die exakte Situation an. Der direkte Weg zum Drucker, um Arbeitsunterlagen zu holen, wurde vom Bundessozialgericht als versichert anerkannt. Wichtig ist, den Unfall ebenso zu melden wie im Betrieb. Arbeitgeber müssen informiert werden, Unfallanzeige erstattet werden und ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger entscheiden dann über die Anerkennung.
Fazit
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis erleidet, inklusive Wegeunfall. Nur solche Unfälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Kleine private oder rein gesundheitliche Ereignisse zählen nicht. Der Versicherungsschutz greift automatisch für die meisten Tätigkeiten, die über die Berufsgenossenschaften geregelt werden. Danach folgt das standardmäßige Verfahren mit Unfallanzeige, Behandlung durch einen Durchgangsarzt und je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Verletztengeld oder weitergehende Leistungen. Wer den Ablauf kennt, kann seine Rechte aktiv wahrnehmen. Bei richtiger Einhaltung stellt man sicher, dass die Unfallversicherung zahlt und der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Sollte es Unsicherheiten geben, gibt die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft Auskunft. Der richtige Umgang mit dem Arbeitsunfall schafft Sicherheit und hilft, finanzielle und gesundheitliche Folgen bestmöglich abzufedern.