Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bieten Unternehmen attraktive Möglichkeiten, Mitarbeiter finanziell zu unterstützen. Dieser Beitrag erklärt Vorteile, Arten und etwaige Freigrenzen sowie deren korrekte Umsetzung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhöhen das Nettogehalt der Mitarbeiter ohne zusätzliche Lohnsteuer oder Sozialabgaben.
- Mögliche Zuschüsse umfassen u. a. Inflationsausgleichsprämie, betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsförderung, Fahrtkostenzuschüsse, Tankgutscheine und Sachbezüge.
- Die Einhaltung gesetzlicher Freigrenzen und Freibeträge ist entscheidend für die Steuerfreiheit der Zuwendungen.
- Arbeitgeber profitieren von reduzierten Lohnnebenkosten und gesteigerter Mitarbeiterbindung durch Gehaltserhöhungen.
- Regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Rahmenbedingungen ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen wichtig.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Attraktive Angebote für ihre Mitarbeitenden
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bieten Vorteile für Unternehmen und Angestellte. Sie erhöhen den Nettolohn ohne zusätzliche Lohnsteuer und können beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit durch Sachzuwendungen wie JobTickets oder Tankgutscheine erleichtern. Dies fördert die Mitarbeitermotivation und -bindung. Ein weiteres Beispiel ist die bis Ende 2024 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Was versteht man darunter?
Gehaltsumwandlung bezeichnet die Umwandlung eines Teils des Brutto-Arbeitslohns in steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendungen, wie beispielsweise in eine betriebliche Altersvorsorge, Gutscheinkarten, Geldkarten oder andere Sachzuwendungen. Diese Form der Umwandlung kann auch durch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die als Zuwendungen oder Sachzuwendungen bekannt sind, ergänzt werden. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Zahlungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter, die ohne Lohnsteuer oder Sozialabgaben erfolgen, wodurch der Netto-Arbeitslohn der Mitarbeiter erhöht wird. Sie dienen dazu, bestimmte Zahlungen im Interesse des Arbeitnehmers steuerlich zu begünstigen. Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es, dass bestimmte Zuschüsse steuerfrei sind, sofern sie spezifische Voraussetzungen erfüllen. Bekannt sind diese nicht-monetären Zuschüsse auch als geldwerte Vorteile.
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Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind diese Zuschüsse eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter finanziell zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu unterstützen, ohne hohe Steuer- und Sozialabgaben zu zahlen, wie es bei Gehaltserhöhungen der Fall wäre. Sie sind in der Regel auch sozialversicherungsfrei, was beiden Seiten zugutekommt.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Welche verschiedenen Arten gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen oder Gehaltsextras zum Lohn, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in verschiedenen Lebensbereichen finanziell entlasten können. Im Folgenden geben wir einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Arten von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen.
Die Lohnsteuer ist ein zentraler Aspekt bei der Vergütung von Arbeitnehmern. Sie spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse geht. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem individuellen Einkommen des Arbeitnehmers sowie seiner Steuerklasse.
Bei der Vergabe von Fördermitteln sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen darauf achten, dass diese nicht die steuerlichen Vergünstigungen ihrer Mitarbeiter beeinträchtigen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist, dass steuerfreie Unterstützungen nicht zur Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens führen dürfen.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für die Mahlzeiten | Arbeitgeber können steuerfreie Essenszuschüsse für Mahlzeiten bis zu 7,23 Euro pro Arbeitstag bzw. 108,45 Euro monatlich bezuschussen, um gesunde und verbilligte Mahlzeiten zu unterstützen. Ab 2024 gelten für verbilligte oder kostenlose Speisen folgende Beträge: Frühstück 2,17 Euro, Mittag-/Abendessen 4,13 Euro, mit einem monatlichen Gesamtwert von 313 Euro. Essenszuschüsse können flexibel über physische Essensmarken oder digitale Gutscheinkarten bzw. Geldkarten eingesetzt werden, die in Restaurants, Supermärkten oder bei Lieferdiensten eingelöst werden können. |
Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge | Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse oder Sachzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) als Gehaltsextras zum Arbeitslohn überlassen. Dabei handelt es sich um Beiträge, die in Rentenversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen eingezahlt werden. Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin können so für das Alter vorsorgen, ohne dass der Beitrag als steuerpflichtiges Einkommen gewertet wird. |
Fahrtkostenbezuschussung | Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse zu den Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs überlassen, wie Jobtickets oder die BahnCard, die für Fahrten zwischen Wohnung und der Tätigkeitsstätte genutzt werden müssen. Diese Zuschüsse oder Gehaltsextras sind seit 2019 vollständig steuerfrei und werden nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet, sodass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen finanziell profitieren, ohne steuerliche Vergünstigungen zu verlieren. Zusätzlich können Arbeitgeber 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer für die Nutzung des Pkw zur Tätigkeitsstätte erstatten. Steuerfreie Zuschüsse gelten auch für Einzelfahrscheine, die BahnCard, Zeitkarten und Ermäßigungskarten, solange sie zusätzlich zum Lohn bzw. Nettolohn gewährt werden. Der steuerfreie Zuschuss wird jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Die Entfernungspauschale ist nicht für private Fahrten absetzbar. |
Erholungsbeihilfe | Die Erholungsbeihilfe ist eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschüsse zu gewähren und damit die Erholung gezielt zu unterstützen. Arbeitgeber können jährlich bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehepartner und 52 Euro pro Kind steuerbegünstigt auszahlen. Diese Beträge unterliegen lediglich einer pauschalen Versteuerung von 25 Prozent, was die Unterstützung zu einer kostengünstigen Alternative zum klassischen Urlaubsgeld macht. Wichtig ist, dass die Beihilfe zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird und nicht als Gehaltsumwandlung erfolgt. Damit bietet sie eine interessante Option, um die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern. |
Kindergartenzuschüsse / Zuschüsse für Tagesmütter | Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können ihren Mitarbeitern steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten, oder ähnlichen Einrichtungen leisten. Diese Bezuschussungen gelten bis zum Schuleintritt des Kindes und sind nicht auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Ähnlich wie bei Kindergarten- und Kita-Förderungen können Arbeitgeber auch laut § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter leisten. Diese Zuschüsse oder Gehaltsextras gelten ebenfalls bis zum Schuleintritt des Kindes und sind nicht auf eine bestimmte Höhe pro Kalenderjahr begrenzt. |
Die Prämie bis zum Ende des Jahres
Die Inflationsausgleichsprämie (Inflationsprämie) ist ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss, der dazu dient, die Belegschaft in Zeiten hoher Inflation zu unterstützen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bis Ende des Kalenderjahres 2024 3.000 Euro zusätzlich zum Nettolohn auszuzahlen, ohne dass hierfür Sozial- oder Steuerabgaben anfallen. Diese Maßnahme hilft, die finanzielle Belastung durch steigende Lebenshaltungskosten abzufedern. Unternehmen, die die Inflationsprämie (bzw. Inflationsausgleichsprämie) nutzen, profitieren nicht nur von steuerlichen Vorteilen, sondern stärken auch die Bindung zu ihren Mitarbeitenden. Bei den 3.000 Euro, die Mitarbeitende zum Arbeitslohn erhalten können, handelt es sich nicht um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Bei einer Freigrenze würde bereits bei Überschreiten des Betrags die gesamte Summe steuerpflichtig werden. Bei einem Freibetrag hingegen bleibt der Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, nur der darüber hinausgehende Teil wäre steuerpflichtig.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse als Unterstützung für die Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können jährlich bis zu 600 Euro steuerfrei pro Mitarbeiter für zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, z. B. für Fitnessstudios oder Gesundheitskurse. Diese Maßnahmen müssen den Anforderungen des § 20a SGB V entsprechen. Zusätzlich dürfen monatlich bis zu 50 Euro (Sachbezugswert) steuerfrei als Zuwendung gewährt werden, etwa für Fitnessstudio-Mitgliedschaften. Ein Gericht entschied, dass diese Freigrenze auch bei Jahresverträgen gilt, wenn der finanzielle Vorteil unterhalb der 50-Euro-Grenze bleibt, was vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde.
Die folgenden Präventionsprinzipien unterliegen der Steuerbefreiung:
- Stressbewältigung
- Bewegungsförderung
- Gesundheitsgerechte Ernährung
- Suchtprävention
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Sachzuwendungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse im Detail
Sachzuwendungen sind eine beliebte Methode für Unternehmen, ihre Mitarbeiter steuerlich begünstigt zu unterstützen und eine attraktive Alternative zu einer herkömmlichen Gehaltserhöhung. Unter diese Zuwendungen fallen nicht monetäre Leistungen (Arbeitgeberleistungen), die der Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Sie können in geldwerter Form, z. B. in Gutscheinen, Tankgutscheinen, Gesundheitsförderung, 50-Euro Sachbezügen als Gutscheinkarten oder Geldkarten, Jobticket, Betriebsveranstaltungen, Waren oder Dienstleistungen gewährt werden und bieten attraktive steuerliche Vorteile.
Einhaltung der Freigrenze
Die monatliche Freigrenze bzw. der Höchstbetrag von 50 Euro (Sachbezugswert) muss genau eingehalten werden. Sobald diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird, wird die gesamte Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wichtig ist, dass die Summe aller gewährten Sachbezüge in einem Monat zusammengerechnet wird. Daher sollten Arbeitgeber die Gesamtsumme der gewährten, (geldwerten) Vorteile sorgfältig überwachen.
Der Rabattfreibetrag liegt bei 1.080 Euro pro Kalenderjahr (§ 8 Abs. 3 EStG). Das bedeutet, dass Sachbezüge bis zu diesem Freibetrag steuerfrei gewährt werden können. Der Rabattfreibetrag oder Freibetrag greift, wenn die Rabatte für die private Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen gewährt werden.
Zuzahlungen durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können durch eigene Zuzahlungen die Einhaltung der 50-Euro-Grenze unterstützen. Beispielsweise, wenn die Zuwendung oder die Arbeitgeberleistungen über den steuerfreien Betrag hinausgehen, kann der Mitarbeiter den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln begleichen, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Zuwendung zu wahren. Diese Regelung ist im § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG verankert.
Besonderheiten und Einschränkungen
Nicht alle Arten von Gutscheinen fallen unter die steuerfreien Sachbezüge. Um sicherzustellen, dass der steuerliche Vorteil bestehen bleibt, dürfen die Gutscheine ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet und dürfen nicht in Bargeld umgetauscht werden. Zudem sind sogenannte Prepaid-Kreditkarten, die an Geldautomaten einlösbar sind, nicht steuerbegünstigt, da sie als Barlohn gelten würden.
Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsausflüge
Arbeitgeber können (laut § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Nr. 1 EStG) ihrer Belegschaft unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Betriebsveranstaltungen oder Betriebsausflüge gewähren. Diese Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder Sommerfeste, ermöglichen nicht nur, das Team zu stärken und das Arbeitsklima zu verbessern, sondern können auch steuerfrei gestaltet werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.
Ein weiterer Vorteil für Arbeitgeber ist die Pauschalbesteuerung: Für bestimmte Aufwendungen können Arbeitgeber einen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent anwenden.
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeber dürfen ihrer Belegschaft ein Darlehen gewähren. Solange eine Rückzahlung vorgesehen ist, unterliegt das Arbeitgeberdarlehen selbst nicht der Sozialversicherungspflicht. Werden jedoch Zinsvorteile gewährt, handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen monetären Vorteil. Beträgt das Darlehen am Ende des Abrechnungszeitraums maximal 2.600 Euro, bleibt die Zinsersparnis beitragsfrei. Ist der Höchstbetrag überschritten, zählen die Zinsvorteile als Sachbezüge, die bis zu einem Betrag von 50 Euro steuerfrei sind (Sachbezugswert).
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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Praxis – Wie wird die Steuerfreiheit geprüft?
Um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu gewähren, müssen diese den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes entsprechen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Zuschüsse für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, während der Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten (z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuung) nachweisen muss.
Für Gesundheitsförderung und betriebliche Altersvorsorge gelten spezielle Bedingungen: Die Maßnahmen müssen von zugelassenen Anbietern durchgeführt werden und den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und die Herausforderungen
Da die Freibeträge, Freigrenzen und gesetzlichen Regelungen sich ändern können, ist es wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und die Zuschüsse gegebenenfalls anzupassen.
Fazit
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse wie Altersvorsorgebeiträge, Erholungsbeihilfen, eine Inflationsprämie (Inflationsausgleichsprämie), Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets sowie Sachbezüge kommen einer Gehaltserhöhung gleich und verbessern die finanzielle Situation der Mitarbeiter – ohne zusätzliche Steuern. Arbeitgeberdarlehen können finanzielle Engpässe überbrücken. Diese Leistungen steigern das Nettogehalt, reduzieren Lohnnebenkosten und fördern Mitarbeitermotivation und -bindung. Unternehmen profitieren von steuerlichen Vorteilen und höherer Mitarbeiterzufriedenheit, müssen aber gesetzliche Freigrenzen beachten.