Mit einer steuer- und beitragsfreien Gesundheitsförderung in Form eines Gesundheitsbonus haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu 600 Euro in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu investieren – oder gleich selbst entsprechende Leistungen zu erbringen. Einzelheiten zu einer entsprechenden Steuerbefreiung wird in einer Umsetzungshilfe durch die Finanzverwaltung festgelegt.
Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Leistungen als Gesundheitsbonus akzeptiert werden. Ferner erfahren Sie, wie mit einem Gesundheitsbudget auch Leistungen steuerbegünstigt angeboten werden können, die nicht als klassische Gesundheitsförderung oder als Gesundheitsbonus durch den Arbeitgeber akzeptiert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber können einen steuer- und beitragsfreien Gesundheitsbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter gewähren.
- Begünstigte Leistungen umfassen von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse sowie nicht-zertifizierte Kurse, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen.
- Arbeitgeber müssen Nachweise wie Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen zum Lohnkonto hinzufügen.
- Alternativ zum klassischen Gesundheitsbonus bietet sich ein flexibles Gesundheitsbudget an, das auch für Remote-Arbeitende geeignet ist.
- Bei überwiegendem betrieblichem Interesse des Arbeitgebers können Gesundheitsförderungsmaßnahmen komplett steuerfrei sein.
Welche Angebote bleiben als Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber steuerfrei?
Im § 3 Nr. 34 im Einkommenssteuergesetz (EStG) ist geregelt, dass folgende Angebote als Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber steuerfrei bleiben:
- Von den Krankenkassen oder der „Zentrale Prüfstelle Prävention“ zertifizierte Präventionskurse zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention.
- Vom Arbeitgeber nicht zertifizierungspflichtige Präventionskurse, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen und der Gesundheitsförderung dienen.
Eine vom BMF veröffentlichte Umsetzungshilfe nimmt vor allem die Abgrenzungen der begünstigten Leistungen in den Fokus und erweitert zum Teil den Gesetzeswortlaut.
Das Gesundheitsbudget als attraktiver Benefit für Ihre Mitarbeitenden
In unserer kostenlosen Infobroschüre finden Sie die wichtigsten Informationen zum Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber in Form eines Gesundheitsbudgets noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Freibetrag: Gesundheitsbonus bis zu 600 Euro im Jahr durch Arbeitgeber möglich
Der Arbeitgeber kann bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter für Präventionskurse, egal ob sie im oder außerhalb des Betriebes stattfinden, übernehmen oder bezuschussen. Diese Leistungen sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuer- und beitragsfrei. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wurde der Freibetrag ab Januar 2020 auf 600 Euro angehoben – eine willkommene Entlastung für sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende!
Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung kann der Freibetrag dann sogar für jeden Arbeitgeber einzeln in Anspruch genommen werden.
Gesundheitsbonus mit Zertifikat: Präventionskurse als individuelle Gesundheitsförderung
Nach § 3 Nr. 34 EStG können bestimmte verhaltensbezogene Präventionsleistungen steuerfrei in Anspruch genommen werden. Diese werden in Form von Kursen angeboten, um Arbeitnehmer zu motivieren und zu befähigen, sich für einen gesunden Lebensstil zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse die Förderung der Zertifizierung übernimmt, erfolgt sie entweder durch die Kasse selbst oder durch einen Dritten, der dazu beauftragt wurde. Dies kann auch inhouse im eigenen Unternehmen geschehen.
Im Jahr 2013 gründete die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen die „Zentrale Prüfstelle Prävention“, um Präventionskurse nach § 20 SGB V zu zertifizieren. Hierfür kann der Kursanbieter auf der Homepage der Zentralen Prüfstelle einmalig die Zertifizierung für den entsprechenden Präventionskurs beantragen. Voraussetzung ist, dass alle Prüfkriterien in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum erfüllt sind.
Präventionskurse außer Haus ebenfalls bezuschusst
Die Krankenkasse bietet zertifizierte Präventionskurse meist außerhalb des Betriebsgeländes an, wofür der Arbeitgeber einen Zuschuss beispielsweise in Form eines Gesundheitsbonus gewähren kann. Dieser Bonus ist gemäß § 3 Nr.34 EStG steuerfrei. Mitarbeiter müssen einen Nachweis in Form einer Teilnahmebescheinigung erbringen, die vom Kursleiter unterschrieben ist.
Ist Mitarbeitern ein finanzieller Nachteil entstanden, da sie in die Finanzvorleistung getreten sind, ist eine Arbeitgeberförderung möglich. Übersteigt das finanzielle Engagement des Arbeitgebers das der Krankenkasse, kann der Restbetrag steuerfrei sein.
Als Beleg muss der Arbeitgeber das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und den etwaigen Antrag auf Arbeitgeberförderung zum Lohnkonto hinzufügen.
Zertifizierte Kurse auf dem Betriebsgelände
Für individuelle Präventionsleistungen als Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber, welche von diesem zur Verfügung gestellt werden, können Steuervorteile ebenfalls in Anspruch genommen werden – sie müssen allerdings auch zertifiziert sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Leistung selbst zertifiziert oder eine schon vorhandene Leistung einkauft. Allerdings muss der Kurs, der beim Arbeitgeber stattfindet, inhaltlich mit dem zertifizierten Kurs übereinstimmen. Zudem muss das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt werden, welcher den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und die Gültigkeit des Zertifikats muss bei Kursbeginn noch Bestand haben.
Der Arbeitgeber muss das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung als Belege auf dem Lohnkonto auflisten.
Alles zu Sachzuwendungen
Der Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber als Gesundheitsbudget gilt als steuerfreier Sachbezug. In unserem Fachartikel findest du alle Informationen übersichtlich zusammengefasst.
Voraussetzungen für gleichgestellte Präventionskurse ohne Zertifizierung
Für Präventionskurse, die ausschließlich für Beschäftigte eines Arbeitgebers angeboten werden, besteht keine Möglichkeit einer Zertifizierung, da sie ohne Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen nicht die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dennoch ermöglicht der Verwaltungserlass eine Steuerbefreiung. Dazu muss nur sichergestellt werden, dass die Kurse entweder Bestandteil eines nach § 20b SGB V bezuschussten Förderungsprozesses sind oder die Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen. Zudem dürfen sie nicht mit demselben Konzept auch für andere Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.
Der von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Präventionskurs erfüllt die Anforderungen, wenn dessen Inhalt identisch mit dem zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation ist. Hierzu muss der Kursleiter benennen, welches Kurskonzept er verwendet hat, und zertifizieren, dass der Kurs entsprechend den gestellten Stundenplänen durchgeführt wird.
Um die Qualifikation zu belegen, muss er schriftlich versichern, dass seine Qualifikation den Anforderungen des GKV-Spitzenverbandes für die Zertifizierung von Kursangeboten der individuellen verhaltensbezogenen Prävention entspricht. Diese Erklärung des Kursleiters ist als Beleg auf dem Lohnkonto des teilnehmenden Mitarbeiters aufzubewahren.
Welche Möglichkeiten zur betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es noch?
Zu den klassischen Instrumenten der betrieblichen Gesundheitsförderung, beispielsweise in Form eines Gesundheitsbonus durch den Arbeitgeber, zählen der Obstkorb, innerbetriebliche Sportangebote oder Gesundheitstage. Gerade zur heutigen Zeit erreicht man damit aber immer weniger Mitarbeiter, da diese häufig auch remote arbeiten.
Hier punktet ganz klar das Gesundheitsbudget, welches sich flexibel in den Alltag der Arbeitnehmer integrieren lässt. Diese erhalten Zugriff auf eine ganze Palette an Zusatzleistungen, die i. d. R. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Hierzu gehören beispielsweise Kostenerstattungen für Privatrezepte, Sehhilfen und Zahnbehandlungen. Darüber hinaus kann ein Facharzt-Terminservice genutzt werden, auch von Familienangehörigen. Die Leistungen sind dabei so konzipiert, dass sie zur gesamten Belegschaft passen – egal ob privat oder gesetzlich versichert, alt oder jung, Mann oder Frau, gesund oder krank. Es gibt keine Ausschlüsse.
Dass ein Bedarf besteht, belegen zahlreiche Auswertungen und Statistiken. So geben private Haushalte durchschnittlich 104 € pro Monat für zusätzliche Gesundheitsleistungen aus. An dieser Stelle können Arbeitgeber sinnvoll unterstützen und das Gesundheitsbudget als Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung nutzen.
Gesundheitsbudget von 300 €/Jahr für nur 9,95 €/Monat
Genau wie das Fitnessstudio ist auch das Gesundheitsbudget als Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei und eignet sich damit hervorragend als Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber. Die besondere Eigenschaft der Budget-Tarife liegt in der Hebelwirkung. Dadurch wird es möglich, dass dem Mitarbeiter fünfmal so viel Budget zur Verfügung gestellt wird, wie bei einer normalen Nettolohnerhöhung auf seinem Konto ankommen würde. Die günstigste Tarifstufe startet bereits ab 9,95 €/mtl. und garantiert dem Mitarbeiter Zugriff auf ein jährliches Gesundheitsbudget von 300 € pro Jahr, über welches er flexibel verfügen kann.
Gesundheitsbonus durch Arbeitgeber: steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung
Zur betrieblichen Gesundheitsförderung, beispielsweise im Rahmen eines Gesundheitsbonus, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch sogenannte verhaltensbezogene Interventionen anbieten. Diese sind explizit von den individuellen Präventionskursen zu unterscheiden und werden nicht zertifiziert.
Betriebliche Gesundheitsförderung ist ein Prozess, der nützliche Strukturen im Betrieb schafft und stärkt, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe entwickelt und Unterstützung für ein gesundes Arbeits- und Lebensumfeld bietet. Dazu zählen Maßnahmen
- zum Stressabbau, Resilienz- und Ressourcenstärkung,
- zur gesunden Ernährung im Arbeitsalltag,
- zur Suchtprävention,
- zur Bewegung beim Arbeiten
Von der Rückenschule über Yoga bis Kochkurs oder Beratungen zur Tabakentwöhnung: die vom BMF veröffentlichte Umsetzungshilfe liefert zahlreiche Beispiele an Angebotsformen, die vom Steuerfreibetrag erfasst und somit als Gesundheitsbonus infrage kommen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbegünstigung der betrieblichen Gesundheitsförderung erfüllt sein?
Die Leistungen müssen nach einem strukturierten System mit Bedarfsanalyse und Einbeziehung der Mitarbeiter und gegebenenfalls der Sicherheits- und Gesundheitsfachkräfte im Betrieb erbracht werden. Sie werden hauptsächlich in oben genannten Kursen oder Vorträgen in Gruppen durchgeführt; dies kann sowohl im Betrieb als auch in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Praxisräume, Fitnessstudio, Sportverein usw.) stattfinden.
Der Arbeitgeber muss eine Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmenden hinzufügen, um zu bestätigen, dass die Maßnahme unter den vorgenannten Bedingungen durchgeführt wurde. Wenn der Arbeitgeber bei der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer Krankenkasse unterstützt wird und die Leistung des Arbeitgebers Teil dieser betrieblichen Gesundheitsförderung ist, wird anstelle der Erklärung des Arbeitgebers auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Unterstützung als Beweis zum Lohnkonto akzeptiert. Bei Vorträgen zum Gebiet „Gesundheitsbewusster Lebens- und Arbeitsstil“ reicht schon eine von Arbeitgeber geführte Anwesenheitsliste aus, wo auch der wesentliche Inhalt des Vortrags ersichtlich wird.
Zufluss und Einstufung steuerbegünstigter Leistungen
Die Leistungen zur Gesundheitsförderung, beispielsweise in Form eines Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber, fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn der oben genannten Maßnahme zu. Dabei werden sämtliche Rabatte und übliche Preisminderungen mit berechnet. Für einfache Kalkulationen kann die Leistung des Arbeitgebers mit der, der tatsächlichen Aufwendung bewertet werden, weshalb die Ausgaben gleichmäßig auf alle Teilnehmer verteilt und ihre Lohnkonten entsprechend dokumentiert werden.
Vom Freibetrag ausgeschlossene Angebote
Mit der Umsetzungshilfe macht das BMF auch ausdrücklich nicht begünstigte Maßnahmen deutlich. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind hiernach:
- Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios,
- Angebote, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart gelten,
- Angebote mit einseitiger körperlicher Belastung (zum Beispiel Spinning),
- Massagen und physiotherapeutische Behandlungen,
- individuelle Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchungen (Screening),
- Angebote von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (Nahrungsergänzungsmitteln usw.) haben,
- Maßnahmen, bei denen Medikamente zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird,
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte sowie Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen,
- mit den Präventionsleistungen zusammenhängende Neben- oder Zusatzleistungen, beispielsweise Reise- und Unterkunftskosten),
- Eintrittsgelder (zum Beispiel in Schwimmbäder oder Saunen),
- Mahlzeitenzuschüsse, das gilt auch für die kostenlose oder verbilligte Abgabe gesunder Mahlzeiten in einer Betriebskantine.
Steuerliche Vorteile durch Mahlzeitenzuschuss
Ein Mahlzeitenzuschuss kann zwar nicht als Gesundheitsförderung steuerlich geltend gemacht werden, im Rahmen des Sachbezugs ist der Essenszuschuss, je nach Anwendungsform trotzdem steuerlich begünstigt oder komplett steuerfrei.
Anwesenheitsprämie als Gesundheitsbonus?
Anwesenheitsprämien werden immer beliebter und kommen in vielen Berufszweigen vor. Arbeitgeber verteilen diese Prämie als Bonus an Mitarbeiter, die wenige oder gar keine Krankmeldungen haben. Eine solche Prämie wird auch gern als Gesundheitsprämie bezeichnet und ist eine zusätzliche Vergütung für die Anwesenheit eines Mitarbeiters. Aber Achtung: Diese Belohnung hat nichts mit der Gesundheitsförderung von Krankenkassen zu tun! Sie unterliegt daher auch nicht der bisherigen beschriebenen Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 34 im Einkommenssteuergesetz (EStG), kann aber unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise mit dem steuerfreien Sachbezug, realisiert werden.
Steuerfreier Gesundheitsbonus bei überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber aufgrund überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Aufwendungen zur Gesundheitsförderung tätigt, fallen diese nicht unter den Arbeitslohn. Dann gilt nicht nur der Freibetrag von 600 Euro; da es sich hierbei nicht um geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer handelt, liegt eine generelle Steuerbefreiung vor.
Auch hierzu enthält der Verwaltungserlass zahlreiche Anwendungsbeispiele. Als ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gelten unter anderem:
- Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen),
- Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum),
- Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften, oder die Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf),
- Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt),
- die Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch),
- zahlreiche Beratungsleistungen rund um die Gesundheit von Mitarbeitenden,
- Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements,
- die Gestellung beziehungsweise Bezuschussung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung (ohne Rezept findet allerdings auch die Steuerbefreiung keine Anwendung),
- Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzliche Krankenkasse für diese Leistungen erstatten würde.
Anrufungsauskunft beim Finanzamt schafft Klarheit
Falls Unsicherheiten bestehen, ob ein Gesundheitsbonus durch den Arbeitgeber als Gesundheitsförderung akzeptiert wird, kann eine Anrufungsauskunft Klarheit schaffen. Als Arbeitgeber können Sie Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit im Hinblick auf die bestehenden Steuerbefreiungen für Gesundheitsförderungsleistungen erlangen, indem Sie bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) eine Anfrage nach einer Anrufungsauskunft stellen.
Gesundheitsbonus, Gesundheitsförderung und die Sozialversicherungsbeiträge
Für die Berechnung der Beitragspflicht werden Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung analog dem Steuerrecht bewertet. Damit sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung, beispielsweise in Form eines Gesundheitsbonus, bis zu 600 Euro jährlich auch im Sinne der Sozialversicherung kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei.