Jahresarbeitsentgeltgrenze

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Hütchen stehen auf Geldschein und stellen die Jahresarbeitsentgeltgrenze dar
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) markiert den Verdienst, ab dem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in § 5 SGB V festgelegte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr gilt. Man spricht auch von der Versicherungspflichtgrenze. Sobald das Arbeitsentgelt diese Grenze überschritten hat, endet laut SGB eine Pflicht und eine Art Versicherungsfreiheit beginnt. Wie hoch das Jahresarbeitsentgelt dafür ausfallen muss, wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres angepasst.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, definiert den jährlichen Bruttoverdienst, ab dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer endet.
  • Wer die JAEG in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreitet, kann von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
  • Die JAEG wird jährlich angepasst, und bei ihrer Berechnung werden neben dem Monatsgehalt auch regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld berücksichtigt.

Das besagt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit seinem oder ihrem Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten und im darauffolgenden Jahr auch, endet für diese Person die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, dass für sie insofern Versicherungsfreiheit herrscht, als sie entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich alternativ privat versichern kann.

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Theoretisch besteht die Möglichkeit, nicht krankenversichert zu sein – das ist zumindest nicht illegal, auch wenn es in Deutschland die Krankenversicherungspflicht gibt. Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin allerdings eine Weile gänzlich ohne Krankenversicherung gelebt hat, muss bei einem Wiedereintritt in die Krankenkasse und Versicherungspflicht die in der Zwischenzeit nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Viele Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und sich die hohen Beiträge für die privaten Versicherungen sparen wollten, geraten so in einen Teufelskreis, da sie die angehäuften Schulden nicht zahlen können und weiterhin ohne Versicherung bleiben. Im Krankheitsfall kann das sehr teuer werden, da sie für alle Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst aufkommen müssen.

So berechnet sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze richtet sich nach dem Arbeitsentgelt eines Jahres (brutto) für die jeweilige Beschäftigung. Dabei reicht es allerdings nicht aus, die vereinbarte Summe aus dem Arbeitsvertrag anzunehmen oder das Brutto-Monatsgehalt mit zwölf zu multiplizieren: Auch regelmäßige Einmalzahlungen (zum Beispiel zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt erhaltenes Weihnachts- oder Urlaubsgeld) müssen auf das Jahresarbeitsentgelt addiert werden.

Gleiches gilt für regelmäßig gezahlte Pauschalbeträge für Überstunden, nicht aber für die individuelle Abrechnung tatsächlich geleisteter Überstunden. Da es sich hier nicht um festgelegte regelmäßige Summen handelt, handelt es sich nicht um einen Bestandteil des regelmäßigen Jahreseinkommens für die Beschäftigung.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 und davor

Es wird die zwischen allgemeiner und besonderer Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschieden. Erstere gilt für den Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die besondere Versicherungspflichtgrenze hingegen gilt für diejenigen Angestellten, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze am 21.12.2002 versicherungsfrei gewesen sind (also nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet) und einer privaten Krankenversicherung angehört haben. Das liegt darin begründet, dass die JAEG zum 1.1.2003 überproportional angehoben worden ist. Seit 2003, also seit es die zwei verschiedenen Grenzen für die Krankenversicherungspflicht gibt, sind sie regelmäßig angestiegen:

  • 2003 lag die allgemeine Grenze bei 45.900 Euro, die besondere bei 41.400 Euro.  
  • 2008 lag die allgemeine Grenze bei 48.150 Euro, die besondere bei 43.200 Euro.
  • 2013 lag die allgemeine Grenze bei 52.200 Euro, die besondere bei 47.250 Euro.  
  • 2018 lag die allgemeine Grenze bei 59.400 Euro, die besondere bei 53.100 Euro.  
  • 2023 liegt die allgemeine Grenze bei 66.600 Euro, die besondere bei 59.850 Euro

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer privat versichert ist und die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, weil diese angehoben worden ist, kann sie oder er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse stellen. So kann die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin fortgeführt werden.

Das passiert, wenn mit dem Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird

Überschreitet jemand mit seiner Beschäftigung die JAEG im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zunächst im regelmäßigen Turnus fortgeführt. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleiben möchte, muss also nichts dafür tun. Wer hingegen in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, sollte auf Post achten: Die gesetzliche Krankenkasse schickt Informationen über die Austrittsmöglichkeiten. Wer sich privat versichern möchte, kann daraufhin innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären.

Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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