Steuerfreie Zuschläge sind ein wichtiger Bestandteil der Entlohnung im Arbeitsleben. Sie bieten Anreize und steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Artikel erfährst Du mehr über steuerfreie Zuschläge, ihre Voraussetzungen, Unterschiede und spezifische Aspekte.
Welche Voraussetzungen gelten für steuerfreie Zuschläge?
Um steuerfreie Zuschläge zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erhöhungen für Nachtarbeit, Sonntags- oder Feiertagsarbeit müssen ausgezahlt werden. Diese dürfen aber nicht den Grundlohn überschreiten und dürfen nicht Bestandteil vom regulären Lohn sein. Zudem müssen steuerfreie Zuschläge im Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerbefreit anerkannt sein. Außerdem sollten sie im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, um die Steuerbefreiung zu gewährleisten.
Eine Feiertagsvergütung für die Arbeitsleistung an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerbefreit, wenn die Erhöhung 125 Prozent des Grundlohns übersteigt. Eine Sonntagsvergütung bleibt dann steuerbefreit, wenn er 50 Prozent des Grundlohns übersteigt. Für Nachtarbeit beträgt die steuerbefreite Zuschlagsrate 25 Prozent. Sollte die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen werden, erhöht sich diese Rate auf 40 Prozent.
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Unterschied zwischen Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit
Während steuerfreie Zuschläge von der Einkommensteuer (EStG) befreit sind, können sie dennoch sozialversicherungspflichtig sein. Auf die Erhöhungen fallen also noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese Bedingungen für die Steuerfreiheit präzisiert. Die Höchstgrenze variiert je nach Art der Aufschlagsrate und den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Durch steuerfreie Zuschläge erhalten Arbeitnehmer möglicherweise mehr Netto vom Grundlohn.
Wann zählt Arbeit als Feiertagsarbeit?
Unter Feiertagsarbeit zählt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsdienst, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. Arbeitnehmer erhalten hier entsprechende Lohnzuschläge. Die steuerbefreite Feiertagsvergütung darf nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden ausgezahlt werden und 125 Prozent des Grundlohns übersteigen. An einigen Feiertagen wie Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai bleiben für die Arbeit sogar 150 Prozent steuerbefreit. Der Lohnzahlungszeitraum spielt hier ebenfalls eine wichtige Rolle.
Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag
Sonntagsarbeit wird ebenfalls durch spezielle Erhebungen honoriert. Arbeitgeber sind oft verpflichtet, eine höhere Feiertagsvergütung für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu zahlen. Sie ist meist höher als die Vergütungen bei Nachtarbeit. Die Feiertagsvergütung von 125 Prozent und die Sonntagsvergütung von 50 Prozent sind steuerlich nicht zusammen begünstigt. Man darf also nicht insgesamt die Erhöhungen von 175 Prozent steuerbefreit abrechnen.
Zeitrahmen und Höchstsatz
Sonntagsarbeit umfasst den gesamten Sonntag, von 0:00 bis 24:00 Uhr, einschließlich der Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Montag, falls die Arbeit vor Mitternacht beginnt. Der maximale steuerbefreite Zuschlagssatz beträgt 50 Prozent. Dieser Satz erhöht sich, wenn der Sonntag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen sollte. In der Regel dürfen die Erhöhungen nicht über bestimmte Prozentsätze des Grundlohns hinausgehen und müssen innerhalb des Lohnzahlungszeitraums ausgezahlt werden.
Nachtarbeitszuschlag und Feiertagszuschlag
Wird an Sonn- und Feiertagen zusätzlich Nachtarbeit geleistet, kann neben der steuerbefreiten Feiertagsvergütung zusätzlich der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt werden.
Zeitrahmen und Höchstsatz
Der Zeitrahmen bezieht sich auf die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnen sollte, erhöht sich die steuerbefreite Zuschlagsrate auf 40 Prozent für die Zeit von 0.00 bis 4:00 Uhr. Zudem darf der Grundlohn von maximal 50 Euro nicht übersteigen. Bei einem Stundenlohn von über 50 Euro brutto muss der Mitarbeiter dann den Teil des Lohns versteuern, der über der Grenze liegt.
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Steuerliche Aspekte der SFN-Zuschläge
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (kurz: SFN) haben bestimmte Regelungen, über die sich Arbeitnehmer im EStG informieren, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Erhöhungen zahlen und dabei die steuerlichen Vorteile nutzen.
Die steuerlichen Auswirkungen sind komplex und hängen vom Stundengrundlohn der Arbeitnehmer ab. Zentrale steuerliche Aspekte sind:
- Grundstundenlohn bis 25,00 Euro: SFN-Zuschläge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei
- Grundstundenlohn von 25,01 bis 50,00 Euro: SFN-Zuschläge sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig
- Grundstundenlohn ab 50,01 Euro: SFN-Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdienst
Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes können ebenfalls steuerfreie Zuschläge ausgezahlt werden. Hierbei ist das Bereitschaftsdienstentgelt entscheidend. Arbeitnehmer, die während ihrer Bereitschaftszeit aktiv arbeiten müssen, haben Anspruch auf Erhöhungen.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Erhöhungen für Bereitschaftszeiten kürzlich aktualisiert. Steuerfreie Zuschläge für die Bereitschaftszeit, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemessen sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit. Die Bereitschaftsdienstzeit wurde zum Zwecke der Entgeltabrechnung analysiert und nur zu 25 Prozent als Arbeitszeit vergütet. Mitarbeiter, die Rufbereitschaft bei Nachtarbeit haben, erhalten je nach tatsächlicher erbrachter Stunde einen Zeitzuschlag von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellengelds. Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist nicht nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bestimmen.
Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge
Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind zusammen mit den übrigen Bezügen monatlich abzurechnen. Steuer- und gebührenfrei sind nur Sonntagszuschläge, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge – und selbst die sind nur innerhalb bestimmter Grenzen. Alle anderen Zulagen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Arbeitnehmer haben das Recht, für ihre zusätzliche Arbeitsleistung einen angemessenen Arbeitslohn zu erhalten.
Pauschale Nachtzuschläge
Pauschale Nachtvergütungen sind eine gängige Praxis, um die Nachtarbeit angemessen zu honorieren. Steuerfreie Zuschläge sind oft festgelegt und bieten eine einfache Möglichkeit, die zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer abzudecken. Die Nachtvergütungen sind jedoch erst dann steuerbefreit, wenn sie für die tatsächlich erbrachte Arbeit ausgezahlt werden.
Fazit
Abschließend kann man sagen, dass steuerfreie Zuschläge eine wertvolle Unterstützung sind, aber komplexe gesetzliche Bestimmungen und steuerliche Regelungen beinhalten. Die genaue Einhaltung der Vorschriften ist von großer Bedeutung, um mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Gesetzgebungen und Bestimmungen können sich von Jahr zu Jahr ändern und sollten deshalb immer im Blick behalten werden.