Ein Vergütungsbestandteil ist ein Teil der gesamten Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann unterschiedlich aussehen und finanzieller oder sachlicher Natur (wie etwa ein Dienstwagen) sein. Der größte Vergütungsbestandteil ist in den meisten Fällen das Grundgehalt bzw. der Grundlohn. Wie sich die restliche Vergütung zusammensetzt, hängt vom Unternehmen, von der Arbeit selbst und auch von der Position der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ab.
Diese Vergütungsbestandteile gibt es
Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben neben dem Grundgehalt keinen weiteren Vergütungsbestandteil, manche gleich mehrere wie Beiträge zur Altersversorgung, betriebliche Leistungen oder variable Zuschläge. Möglich sind:
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Monatsgehalt
- Zulagen (Erschwerniszulagen, Sozialzulagen)
- Zuschläge (für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und nachts oder für Überstunden)
- Leistungsprämien
- Provisionen (oft ein variabler Bonus)
- Akkordlohn
- Tantiemen
- Kost und Logis
- Zuschüsse zu Fahrtkosten oder Essen
- Rabatte
- Geschenke
- vermögenswirksame Leistungen (wie etwa der Dienstwagen, Tankgutscheine, Monatsticket etc.)
- Beiträge für die Altersversorgung (betriebliche Altersvorsorge)
- zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen
- Aktienoptionen
Auch eine Beteiligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Entwicklung des Unternehmens (etwa über eine Gewinnbeteiligung oder über die Ausgabe von Aktien) ist ein Vergütungsbestandteil.
Jeder Vergütungsbestandteil muss schriftlich festgehalten werden
In vielen Fällen ist jeder einzelne Vergütungsbestandteil im Arbeitsvertrag festgelegt. Möglich ist aber auch, dass die Vereinbarungen über Vergütungsbestandteile dem Tarifvertrag entstammen, in dem arbeitsrechtliche Aspekte zwischen Arbeitgeber und Angestellten Berücksichtigung finden. Eine weitere Option ist, dass sie in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden. Welche dieser rechtlichen Grundlagen im betrieblichen Kontext im jeweiligen Fall greift, ist vor allem wichtig, falls das Unternehmen die Kündigung oder Beendigung eines oder mehrerer Vergütungsbestandteile vornehmen möchte. Je nach Grundlage muss die Zustimmung verschiedener Personen oder Gremien eingeholt werden, was die Zeitplanung unterschiedlich stark in die Länge ziehen kann. Aus Sicht des Arbeitgebers ist also beispielsweise das Stoppen der Ausgabe von Aktienoptionen nicht ohne Weiteres möglich.
Oft kommt es in diesem Zusammenhang mit Fragen zu dem einen oder anderen Vergütungsbestandteil auch zu Rechtsstreitigkeiten. Zuständig für die Rechtsprechung sind etwa der Bundesfinanzhof (BFH) oder das Bundesarbeitsgericht (BAG). So hat das BAG etwa im Mai 2022 ein richtungsweisendes Urteil über die Beweislast bei Überstunden gefällt: Trotz der Verpflichtung zur Zeiterfassung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Beweislast für die geleisteten Überstunden nach wie vor Sache der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Variabler Vergütungsbestandteil nach Leistung
Oft ist es so, dass Mitarbeitende im Vertrieb eine zum Teil variable Vergütung erhalten: Je mehr Kunden sie für das Unternehmen sichern und je größer die Aufträge sind, desto höher ist der variable Vergütungsbestandteil. Diese Art der Entlohnung spornt zu Höchstleistungen an, kann aber auch zu gesundheitsgefährdendem Stress führen.
Vergütungsbestandteil für Führungskräfte
Vor allem Führungskräfte und Angehörige des Managements erhalten oft einen variablen Bonus, je nachdem, wie das Geschäft läuft. Damit dieser nicht ungebührlich hoch ausfällt, behält der Aufsichtsrat im Auge, welche Summen hier vereinbart werden. Das ist zumindest in Deutschland der Fall.
In internationalen Unternehmen, die keinen Aufsichtsrat haben, muss diese Aufgaben von anderen Gruppen übernommen werden. In den USA gibt es das sogenannte Board – ein Gremium, das Mitglieder der Unternehmensleitung einstellt und kontrolliert. Diesem Board obliegt unter anderem auch die Vergütung des Managements inklusive aller variablen Vergütungsbestandteile.