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Leistungsprämie

Eldo Hell
Belonio Benefit-Experte
Laptop steht auf dem Tisch. Eine Person hält einen Umschlag in der Hand, an dem eine Notiz mit Bonus draufsteht.
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Leistungsprämien sind dazu gedacht, für Beamte und Beamtinnen einen Anreiz zu bieten, mehr Leistung zu erbringen. Sie wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 eingeführt, zugleich mit einer Überarbeitung des Stufenmodells für die A-Besoldungsgruppe. Erreichten Angestellte im öffentlichen Dienst zuvor alle zwei Jahre eine neue Leistungsstufe, die auch besser bezahlt wurde, ist die seitdem nur noch alle drei beziehungsweise vier Jahre der Fall. Außerdem gibt es insgesamt nur noch zwölf Stufen, die die Beamten erklimmen können – vorher waren es 15.

Mit Leistungsprämien und Leistungszulagen wird die Bezahlung enger an die Leistung der oder des Einzelnen geknüpft. Das Bezahlsystem ist also deutlich flexibler als vor der Reform und belohnt diejenigen, die besondere und herausragende Leitungen erbringen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Leistungsprämien sind Bonuszahlungen für Beamte, um herausragende Einzelleistungen oder das Erreichen von Zielen zu honorieren.
  • Ihre Höhe ist auf das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe begrenzt und kann bei Teilzeit entsprechend gemindert sein.
  • Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und unterscheiden sich von Leistungszulagen, die über einen festgelegten Zeitraum gezahlt und widerruflich sind.
  • Diese Prämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, werden aber nicht auf das spätere Ruhegehalt angerechnet.

Dafür sind Leistungsprämien gedacht

Leistungsprämien können in Anerkennung für herausragende Einzelleistungen gewährt werden. Diejenigen Beamten, die sich durch eine solche Leistung hervortun, erhalten die Bonuszahlung möglichst zeitnah zur erbrachten Leistung. Häufig werden Zielvereinbarungen getroffen, damit im Vorfeld klar ist, von welchen Leistungen die Prämie abhängt. Alternativ können die Leistungen der Einzelnen auch über längere Zeiträume hinweg beobachtet und bewertet werden. Die Leistungen, für die es eine Prämie gibt, können individueller Natur oder für ein ganzes Team vorgegeben sein, aber auch von Unternehmenszielen abhängen.

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So hoch kann die Leistungsprämie ausfallen

Laut der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen hängt die Höhe der Prämie von den Besoldungsgruppen ab. Die Leistungsprämie darf im Maximalfall bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts jeder Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Beamten im Moment der Entscheidung dafür angehören. Wie hoch sie genau ausfällt, hängt allerdings von der Güte der erbrachten Leistung und ihrer Bewertung ab. Soll eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb eines Jahres mehrere Prämien erhalten, dürfen diese insgesamt den Betrag des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe nicht überschreiten, das wäre nicht zulässig.

Sind die Beamten, die die Prämienzahlung erhalten sollen, lediglich in Teilzeit beschäftigt, wirkt sich das auch auf die Höhe der Prämie aus: Sie beträgt entsprechend höchstens das geminderte Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppen.

Unterschied zwischen Leistungsprämien und Leistungszulagen

Auch die Gewährung und Vergabe von Leistungszulagen ist für Angestellte im Öffentlichen Dienst Tätige möglich. Sie ähneln in vielerlei Hinsicht der Bonusprämie als Form der Anerkennung, allerdings sind sie anders als diese keine Einmalzahlungen. Stattdessen werden sie in einem festgelegten Zeitraum bezahlt und sind widerruflicher Natur. Die Vergabe der Leistungszulage hängt allerdings auch von besonderen Leistungen ab, sodass die Begrifflichkeiten sich teilweise überschneiden.

Leistungsprämie und Ruhegehalt

Treten Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand, erhalten sie das Ruhegehalt – eine Altersversorgung wie die Rente. Die Anerkennungsprämie ist nicht ruhegehaltsfähig. Das bedeutet, dass die in der Einmalzahlung erhaltenen Summen nicht angerechnet werden und das Ruhegehalt daher auch nicht erhöhen. Gleiches gilt für die Leistungszulage.

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Steuerliche Behandlung gemäß rechtlicher Regelungen

Die Bonuszahlung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, muss also versteuert werden. Zudem ist sie Teil des sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohnes – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zahlen also Sozialversicherungsbeiträge dafür.

Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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