Die Nettolohnvereinbarung ist eine Vereinbarung über das Arbeitsentgelt zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden muss. Sie besagt, dass als Lohn für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ein Nettolohn vereinbart wird statt des üblichen Bruttolohns. Damit das problemlos klappt, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einiges beachten.
Das machen Nettolohnvereinbarungen aus
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sagt der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer einen bestimmten Nettolohn zu. Dieser ist nicht abhängig von den anfallenden Abzügen wie der Lohnsteuer und der jeweiligen Steuerklasse. Die Arbeitnehmenden erhalten also monatlich den immer gleichen Betrag. Währenddessen muss die Buchhaltung den individuellen Bruttolohn errechnen – denn trotz der Nettolohnvereinbarung ist es dieser, der in der Lohnabrechnung angegeben wird.
Von Bruttolohn werden jeweils die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Das bedeutet, dass bei der Angabe des Bruttolohns im Vertrag die Arbeitnehmenden erst dann ihren Nettolohn kennen werden, wenn das Geld auf ihrem Konto eintrifft. Bei der Nettolohnvereinbarung ist das für die Arbeitnehmenden einfacher: Überwiesen wird der vereinbarte Lohn, der netto angegeben wird. Die anfallende Steuer ist für sie irrelevant.
So wirken sich Änderungen auf die Nettolohnvereinbarung aus
Der Bruttolohn kann sich durch Änderungen im Leben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ebenfalls verändern – beispielsweise kann sich durch eine Heirat die Klasse der Steuer ändern oder bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die Beiträge angepasst. Wie mit diesen Änderungen umzugehen ist, kann im Vertrag festgelegt werden.
Im Rahmen der „echten“ Nettolohnvereinbarung, so die herrschende Meinung, haben derartige Änderungen keinen Einfluss auf den vereinbarten Nettolohn: Ist mehr zu zahlen, steigen die Kosten für die Arbeitgebenden. Im gegenteiligen Fall profitieren sie davon, wenn der Bruttolohn niedriger ausfällt.
Bei sogenannten „unechten“ Nettolohnvereinbarungen kann festgelegt werden, dass eine derartige Änderung auch Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns hat. Der im Arbeitsvertrag festgelegte Lohn trifft hier also nur für den Moment des Vertragsabschlusses zu: Es kann sich durch eine sinkende oder steigende Abgabelast, beispielsweise der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer, durchaus noch verändern.
Stolperfallen bei der Nettolohnvereinbarung
Manches Urteil des BAG hat bereits unterstrichen, wie wichtig die klare Ausformulierung der Nettolohnvereinbarung im Vertrag ist. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können beispielsweise die Zuschläge für Sonntage, Feiertage und Nächte in den vereinbarten Netto-Arbeitslohn des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin inkludieren. Dadurch werden diese Zulagen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet, obwohl sie laut § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei bleiben können.
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Die Nettolohnvereinbarung in der Buchhaltung
Da trotz der Nettolohnvereinbarung der Bruttolohn in der Lohnabrechnung angegeben werden muss und die Arbeitgebenden die Höhe der Abgaben ermitteln müssen, ist es Aufgabe der Buchhaltung, den jeweils zutreffenden Bruttolohn iterativ zu berechnen. Dafür gibt es Programme, in die die individuellen Daten der Arbeitnehmenden eingegeben werden, etwa:
✅ | Steuerklasse |
✅ | Kirchensteuermerkmal |
✅ | Kinderfreibeträge |
✅ | weitere Freibeträge |
✅ | Bundesland |
So lässt sich leicht errechnen, welcher Bruttolohn zum vereinbarten netto Arbeitslohn gehört. Das Rechenprogramm übernimmt auch bei einer Änderung die jeweilige Berechnung.
Nettolohnvereinbarung und Steuern
Durch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag wird der Erstattungsanspruch der Arbeitnehmenden gegenüber dem Finanzamt nicht berührt. Das bedeutet, dass sie Steuererklärungen abgeben können, in denen sie individuelle Abzugsbeträge angeben, und je nach Ergebnis Geld zurückbekommen können oder nachzahlen müssen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihren Erstattungsanspruch an die Unternehmen abtreten können.
Fazit
Die Nettolohnvereinbarung, welche im EStG rechtlich geregelt ist, gewährleistet zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine klare finanzielle Planungssicherheit, indem ein fester Nettolohn (unabhängig von Abzügen der Sozialversicherungsbeiträge) vereinbart wird. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitnehmenden, monatlich einen konstanten Betrag zu erhalten. Allerdings bedarf es einer präzisen Formulierung im Arbeitsvertrag, da Stolperfallen wie steuerpflichtige Zuschläge für Sonn- und Feiertage beachtet werden müssen. Zudem müssen mögliche Änderungen im Leben des Arbeitnehmers, die den Bruttolohn beeinflussen könnten, im Vertrag klar geregelt werden.
In der Buchhaltung übernimmt die Nettolohnvereinbarung eine iterative Berechnung des Bruttolohns, um die korrekten Abgaben zu ermitteln, darunter auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Spezielle Programme berücksichtigen dabei individuelle Daten wie Steuerklasse und Freibeträge. Trotz möglicher Komplexitäten bietet die Nettolohnvereinbarung eine transparente und planbare finanzielle Grundlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vorausgesetzt, dass die Vereinbarung sorgfältig ausgearbeitet und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.