Diese ist nicht gleichzusetzen mit einer Kündigung. Das Arbeitsrecht regelt das sehr genau. Zwar werden Abmahnungen in der Personalakte des Arbeitnehmers hinterlegt. Allerdings bedeutet abgemahnt nicht gleichzeitig, dass Konsequenzen wie das Kündigen des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.
Welche Gründe gibt es für Ermahnung und Abmahnung?
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Ermahnung oder Abmahnung aus unterschiedlichen Gründen (meist Fehlverhalten) gegenüber dem Arbeitnehmer auszusprechen. Unter anderem bei einer Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit, bei der Arbeitsverweigerung, bei Alkoholgenuss am Arbeitsplatz, bei einem außerdienstlichen Verhalten, das negative Einflüsse auf die Arbeitsqualität und das Arbeitsverhältnis hat. Ebenso gibt es Abmahnungen, wenn der Betriebsfrieden gestört ist, bei einer Beleidigung, bei schlechter Leistung beziehungsweise bei einem Verstoß von Schutzpflichten. Ferner bei Fehlverhalten wie Verspätungen und ähnlichen Dingen.
Wie reagiert der Arbeitnehmer auf die Abmahnung?
Der Arbeitnehmer muss nach dem Abmahnen immer die Möglichkeit einer Gegendarstellung haben. Er kann sich auch an den Betriebsrat wenden, um nicht nur die Konsequenzen (beispielsweise Kündigung) zu erfragen, sondern sich Hilfe in Bezug auf die Darstellung oder Berichtigung vom vermeintlichen Fehlverhalten zu holen. Abmahnen kann jeder Arbeitgeber. Ob die Abmahnung und das damit gerügte Verhalten des Arbeitnehmers am Ende auch korrekt ist, muss geprüft werden.
Eine Abmahnung muss immer schriftlich erfolgen. Sie kann nicht mündlich ausgesprochen werden. Ebenso wichtig ist es, dass die Gegendarstellung schriftlich erfolgt, damit auch diese in der Personalakte niedergelegt werden kann.
Die Fristen dafür sind unterschiedlich und im Arbeitsrecht nicht eindeutig geregelt. Hier gilt es, eine direkte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen oder schnellstmöglich zu handeln.
Gibt es auch eine Kündigung ohne Abmahnung?
Auch wenn eine Abmahnung nicht direkt eine Kündigung ist, so gibt es Situationen, in denen ohne diese gekündigt werden kann. Dazu gehören grobe Fehlverhalten wie zum Beispiel sexuelle Belästigung oder Diebstahl. Allerdings sind dies Bereiche, die vor Gerichten nicht zwingend Bestand haben. Es muss also individuell geprüft werden, inwieweit eine direkte Kündigung hier greifen würde.
Generell gilt es, sich bei einer Abmahnung Hilfe zu holen. Besonders dann, wenn diese als nicht akzeptabel eingestuft wird. Da die Abmahnung in der Personalakte hinterlegt wird und laut Arbeitsrecht bei einem mehrmaligen negativen Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung erfolgen kann, muss jede dieser schriftlichen Rügen ernst genommen und auch geprüft werden – zur eigenen Sicherheit und für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat steht dem Arbeitnehmer dabei stets beratend im Hinblick auf sein Verhalten, eine mögliche Kündigung oder Abmahnungen zur Verfügung.