Das Diskriminierungsverbot oder auch Benachteiligungsverbot untersagt die ungleiche Behandlung von Menschen wegen individueller Merkmale, falls daraus eine Benachteiligung, Diskriminierung oder Herabwürdigung entsteht. Ausnahmen gelten lediglich, wenn es eine ausreichende Begründung gibt. Dies ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegt.
Die Merkmale im Diskriminierungsverbot
Das AGG legt nach den europäischen Vorgaben fest, dass Menschen wegen verschiedener Merkmale nicht benachteiligt werden dürfen. Benachteiligung und Ungleichbehandlung ist per Gesetz aufgrund
- der ethnischen Herkunft
- der Rasse
- des Geschlechts
- der Religion
- der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität
verboten. Diese Merkmale müssen also bei bestimmten Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, andernfalls machen sich die Zuwiderhandelnden strafbar.
In diesen Bereichen gilt das Diskriminierungsverbot
Der Gesetzgeber ist nicht imstande, das Verbot der Diskriminierung auch im Privatbereich durchzusetzen – ein solches Gesetz würde zu tief in die privaten Rechte eingreifen. Das AGG nach den europäischen Vorgaben gilt daher im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften. Im Arbeitsleben darf gemäß Gleichbehandlungsgesetz niemand wegen Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Weltanschauung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden, was die folgenden Punkte betrifft:
- Bewerbungen
- Bezahlung
- Kündigungen
- Beförderungen
- Arbeitsbedingungen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in all diesen Fällen zur Gleichbehandlung aller Betroffener verpflichtet.
Auch bei den sogenannten Alltagsgeschäften gilt das Verbot der Ungleichbehandlung. Menschen müssen unabhängig von ihren Merkmalen öffentliche Nahverkehrsmittel benutzen, einen Club besuchen, eine Wohnung mieten und bei einer Bank ein Konto eröffnen können. Das bedeutet, dass in keiner dieser Situationen eine Ablehnung aufgrund eines der genannten persönlichen Merkmale, beispielsweise des Geschlechts, Alters oder der sexuellen Orientierung, stattfinden darf.
So lässt sich das Diskriminierungsverbot umsetzen
Im Alltag ist es manchmal schwer nachzuweisen, dass Diskriminierungen vorliegen – etwa an der Clubtür. Hier kann der zuständige Türsteher oder die Türsteherin einen anderen Grund für die Verweigerung des Zutrittsrechts nennen, sodass Aussage gegen Aussage steht. Im Arbeitskontext, wo die Diskriminierung meist schwerer wiegt, können Betroffene von Diskriminierungen Ansprüche auf Schadenersatz vor Gericht geltend machen und erreichen, dass die beklagte Person die Diskriminierung künftig zu unterlassen hat.
Wer unsicher ist, ob es sich in einem besonderen Fall um Diskriminierung handelt, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Hier gibt es eine kostenlose Erstberatung über mögliche Ansprüche im jeweiligen Fall sowie Tipps, wohin sich Betroffene für eine weitergehende Beratung wenden können.
Unternehmerinnen und Unternehmer können sich ebenfalls an die Antidiskriminierungsstelle wenden, wenn sie unsicher sind, ob sie das AGG und die Gleichbehandlung richtig umsetzen und ob ihre Belegschaft alle Punkte des Gesetzes korrekt verstanden hat. Sie erhalten hier Infomaterialien wie Videos, Leitfäden und Studien, mithilfe derer sie sich selbst überprüfen und ihre Mitarbeitenden für das Thema Diskriminierung sensibilisieren können.
Das Diskriminierungsverbot erfordert manchmal aktives Vorgehen
Es ist nicht nur Diskriminierung, wenn jemand wegen eines der genannten Merkmale eine Wohnung oder einen Job nicht bekommt: In diesen Fällen kommt die Diskriminierung allein durch Unterlassung zustande und ist mit einer Zusage behoben. Im Falle einer Behinderung aber kann es auch sein, dass jemand aktiv werden muss, um die Diskriminierung abzuschaffen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person mit Behinderung von etwas ausgeschlossen ist, weil der Zugang nicht barrierefrei ist.